Bundessozialgericht: Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Bürgergeld-Bezieher

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Das Bundessozialgericht Az. B 14 AS 27/16 R hatte zu Hartz IV- Zeiten festgestellt, dass Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben einen Mehrbedarf bei Behinderung begründen.

Mit Einführung des Bürgergeldes in 2023 ist dieser Mehrbedarf für erwerbsfähige, Behinderte nicht entfallen, aktuell beträgt er 35 % von 563 Euro.

Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte – Erbringung sonstiger Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben – stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB 9

Der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige wegen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme voraus, welche der Antragsteller erfüllte.

Mit der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX, für die der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld gezahlt hat, hat dieser dem Hilfebedürftigen auch eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erbracht.

Fazit

Der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige wegen des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme voraus (BSG, Urteil vom 22.03.2010- B 4 AS 59/09 R).

Diese sich aus der Verwendung des Wortes Maßnahme in § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II ergebende Voraussetzung fehlt zB bei Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 44/09 R) und bei bloßen Beratungs- und Betreuungsleistungen (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 3/10 R).

In der Regel zu bejahen ist er bei der Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten iSd § 16d SGB II (BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 34/14 R).

Praxistipp

Schulische Ausbildungen für einen Beruf (z. B. in Berufsfachschulen) nach § 112 SGB IX können einen Mehrbedarf begründen. Die förderfähigen Schulformen sowie die näheren Voraussetzungen für die Förderung ergeben sich aus § 112 SGB IX.