Bürgergeld: Wie viele Monate Kontoauszüge darf das Jobcenter beim Weiterbewilligungsantrag wirklich verlangen?

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Wer Bürgergeld bezieht und einen Weiterbewilligungsantrag stellt, erlebt oft dieselbe Unsicherheit: Reichen drei Monate Kontoauszüge aus oder darf das Jobcenter mehr fordern?

Die kurze sozialrechtliche Antwort lautet: Im Regelfall sind die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Das gilt auch beim Weiterbewilligungsantrag. Eine pauschale Anforderung von vier, fünf oder sechs Monaten ohne besondere Begründung ist nach der geltenden Rechtslage nicht ohne Weiteres zulässig.

Damit ist die Sache in der Praxis aber noch nicht vollständig geklärt. Denn zwischen dem normalen Standardfall und begründeten Ausnahmen liegt ein Bereich, in dem Jobcenter genauer hinschauen dürfen. Für Betroffene ist deshalb wichtig zu wissen, was regelmäßig verlangt werden darf, wann eine längere Vorlage denkbar ist und welche Grenzen für das Jobcenter gelten.

Der Regelfall: drei Monate, nicht mehr

Die aktuelle Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit ist eindeutig. Im Weiterbewilligungsantrag selbst wird darauf hingewiesen, dass bei einer Antragstellung grundsätzlich die Kontoauszüge der letzten drei Monate erforderlich sind. Auch die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit greifen diesen Zeitraum auf und stellen klar, dass regelmäßig Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen sind. Das gilt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und zwar vollständig und lückenlos.

Das ist für Antragsteller ein wichtiger Punkt. Maßstab ist nicht, wie lange der vorige Bewilligungszeitraum lief, sondern welcher Zeitraum für die Prüfung der aktuellen Hilfebedürftigkeit üblicherweise erforderlich ist. Deshalb darf ein Jobcenter nicht einfach argumentieren, ein längerer Bewilligungsabschnitt rechtfertige automatisch mehr Monate Kontoauszüge.

Warum das Jobcenter überhaupt Kontoauszüge sehen darf

Das Jobcenter muss prüfen, ob weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht. Kontoauszüge geben Auskunft über Geldeingänge, laufende Einnahmen, Vermögensbewegungen und mögliche Veränderungen, die den Leistungsanspruch beeinflussen können. Dazu zählen etwa Lohnzahlungen, Unterhalt, Rückerstattungen, Renten, Schenkungen oder andere Zahlungseingänge.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat schon vor Jahren bestätigt, dass Jobcenter bei Anträgen grundsätzlich Kontoauszüge verlangen dürfen. Ein konkreter Verdacht auf Missbrauch ist dafür im Normalfall nicht nötig. Genau daraus leitet sich aber nicht ab, dass jede beliebige Ausdehnung des Prüfzeitraums erlaubt wäre. Zulässig ist im gewöhnlichen Fall die Vorlage von drei Monaten.

Wann mehr als drei Monate verlangt werden können

Ein längerer Zeitraum kommt nur in begründeten Einzelfällen in Betracht. Das ist etwa dann denkbar, wenn die Einkommenssituation nicht ohne Weiteres aus drei Monaten nachvollzogen werden kann. Besonders häufig wird dieser Punkt bei selbstständigen Leistungsbeziehern relevant. Dort kann die Einnahmesituation über den gesamten Bewilligungszeitraum schwanken, sodass datenschutzrechtlich auch ein längerer Rückblick eher vertretbar sein kann. Datenschutzaufsichtsbehörden nennen bei Selbstständigen ausdrücklich auch sechs Monate als nachvollziehbar.

Auch bei stark wechselnden Einnahmen, unklaren Zahlungsvorgängen oder Widersprüchen zwischen Antrag und Kontobewegungen kann ein längerer Zeitraum zulässig sein. Entscheidend ist aber, dass das Jobcenter dies begründen können muss. Ein pauschaler Standardsatz wie „Wir verlangen immer sechs Monate“ reicht dafür nicht aus.

Was beim Weiterbewilligungsantrag nicht ohne Begründung geht

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Jobcenter mehr Unterlagen verlangen, als im Normalfall nötig sind. Genau hier lohnt sich ein genauer Blick. Wer einen gewöhnlichen Weiterbewilligungsantrag ohne besondere Auffälligkeiten stellt, muss sich nicht ohne Weiteres mit einer pauschalen Forderung nach vier, fünf oder sechs Monaten abfinden.

Die Rechtslage spricht dafür, dass drei Monate die normale Obergrenze des Standardfalls bilden. Alles, was darüber hinausgeht, braucht einen sachlichen Anlass. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, kann eine solche Anforderung angreifbar sein. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede weitergehende Forderung rechtswidrig ist. Es bedeutet aber, dass das Jobcenter mehr darlegen muss als nur einen internen Wunsch nach umfassender Prüfung.

Welche Konten vorgelegt werden müssen

Vorlagepflichtig sind nicht nur einzelne Girokonten. Das Jobcenter darf die Auszüge aller vorhandenen Konten verlangen, soweit sie für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sind. Dazu gehören in der Regel auch weitere Bankkonten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft. Der Weiterbewilligungsantrag der Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kontoauszüge aller vorhandenen Konten sämtlicher Personen der Bedarfsgemeinschaft vollständig und lückenlos vorgelegt werden sollen.

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Wer also nur das Hauptkonto einreicht, ein weiteres Tagesgeldkonto oder ein zweites Girokonto aber verschweigt, riskiert Nachfragen und im ungünstigen Fall auch leistungsrechtliche Folgen.

Dürfen Angaben auf den Kontoauszügen geschwärzt werden?

Ja, teilweise. Das ist für viele Betroffene besonders wichtig. Nach der Rechtsprechung und den Datenschutzvorgaben dürfen nicht leistungserhebliche Informationen zu Zahlungsempfängern bei Ausgabebuchungen geschwärzt werden. Dahinter steht der Gedanke, dass das Jobcenter nicht alles wissen muss, was jemand konsumiert oder bei wem er eingekauft hat, solange der Vorgang als solcher noch nachvollziehbar bleibt.

Nicht geschwärzt werden dürfen dagegen Einnahmen. Geldeingänge muss das Jobcenter prüfen dürfen, weil sie den Leistungsanspruch beeinflussen können. Ebenfalls sichtbar bleiben müssen Höhe, Datum und der Charakter eines Vorgangs, soweit diese Angaben für die Prüfung erforderlich sind.

Gerade bei sensiblen Lebensbereichen ist das relevant. Wer etwa Mitgliedsbeiträge, medizinisch geprägte Ausgaben oder Zahlungen mit persönlichem Bezug tätigt, darf nicht automatisch zur vollständigen Offenlegung aller Details gezwungen werden. Dennoch darf das Schwärzen nicht so weit gehen, dass der Vorgang überhaupt nicht mehr einzuordnen ist.

Darf das Jobcenter die Kontoauszüge kopieren und speichern?

Auch das ist rechtlich weitgehend geklärt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Kontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften grundsätzlich in Kopie zur Leistungsakte genommen und für zehn Jahre gespeichert werden dürfen, wenn die Möglichkeit zur Schwärzung nicht leistungserheblicher Informationen über Zahlungsempfänger eingeräumt wurde.

Für Betroffene heißt das: Es geht nicht nur um die Einsichtnahme am Schalter oder im Termin, sondern häufig auch um eine dauerhafte Aktenaufnahme. Gerade deshalb ist die Frage der Schwärzung von Ausgabedetails so wichtig.

Was bedeutet das praktisch für Bürgergeld-Beziehende?

Wer einen Weiterbewilligungsantrag stellt, sollte sich an einem einfachen Grundsatz orientieren: Im Normalfall werden drei Monate vollständige und lückenlose Kontoauszüge eingereicht. Das ist der übliche Prüfrahmen. Werden mehr Monate verlangt, sollte geprüft werden, ob das Jobcenter dafür einen konkreten sachlichen Grund genannt hat.

Ist eine solche Begründung nicht erkennbar, kann es sinnvoll sein, schriftlich nachzufragen, auf welcher Grundlage ein längerer Zeitraum verlangt wird. Das betrifft vor allem Fälle, in denen ohne weitere Erläuterung pauschal fünf oder sechs Monate angefordert werden. Bei Selbstständigkeit oder anderen besonderen Einkommensverhältnissen kann die Lage anders aussehen. Dann ist ein längerer Prüfzeitraum eher nachvollziehbar.

Übersicht: Was regelmäßig gilt und was nur ausnahmsweise zulässig ist

Situation Was rechtlich üblich ist
Weiterbewilligungsantrag im normalen Fall Kontoauszüge der letzten drei Monate
Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Für jede Person und alle vorhandenen Konten vollständig und lückenlos
Pauschale Forderung nach mehr als drei Monaten Nur mit nachvollziehbarer Begründung vertretbar
Selbstständige oder stark schwankendes Einkommen Längerer Zeitraum kann im Einzelfall zulässig sein, etwa sechs Monate
Schwärzung von Ausgaben Teilweise erlaubt, soweit nicht leistungserhebliche Angaben betroffen sind
Schwärzung von Einnahmen Nicht erlaubt

Praxisbeispiel

Sebastian stellt im April einen Weiterbewilligungsantrag für seine Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter fordert von ihm ohne nähere Erläuterung Kontoauszüge der letzten sechs Monate für alle Konten an. Sebastian hat keine selbstständige Tätigkeit, keine ungewöhnlichen Einkommensschwankungen und im Antrag auch keine neuen, unklaren Angaben gemacht.

In dieser Konstellation spricht vieles dafür, dass das Jobcenter im Regelfall nur die letzten drei Monate verlangen darf. Sebastian könnte daher die Auszüge für drei Monate einreichen und zugleich schriftlich um eine Begründung bitten, weshalb darüber hinaus weitere Monate benötigt werden. Anders läge der Fall, wenn er selbstständig wäre und seine Einnahmen stark schwanken würden. Dann könnte ein längerer Zeitraum eher rechtlich haltbar sein.

Fazit

Beim Weiterbewilligungsantrag darf das Jobcenter grundsätzlich die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangen. Das ist der normale Rahmen, den auch die aktuellen Formulare und fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit vorgeben. Mehr als drei Monate kommen nur dann in Betracht, wenn der Einzelfall dies nachvollziehbar erscheinen lässt, etwa bei Selbstständigkeit oder unklaren Einkommensverhältnissen. Wer ohne Begründung mit einer weitergehenden Forderung konfrontiert wird, sollte diese nicht vorschnell als selbstverständlich hinnehmen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Weiterbewilligungsantrag WBA, Hinweis auf Kontoauszüge der letzten drei Monate
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 37 SGB II, regelmäßige Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate, auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht