Wer 40 Jahre lang früh aufgestanden ist, eingezahlt hat und am Ende mit einer Rente knapp über der Grundsicherung dasteht, hört in diesen Wochen einen Satz, der wehtut: Vier Jahre im Bundestag genügen, um sich Altersbezüge zu sichern, für die ein Beschäftigter mit Durchschnittsverdienst rund 28 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen muss.
Die Zahl stammt aus einer Berechnung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages, über die das Redaktionsnetzwerk Deutschland berichtete. Sie trifft genau das Gefühl, dass die Altersbezüge der Abgeordneten und die Renten der übrigen Bevölkerung in zwei verschiedenen Welten entstehen.
Inhaltsverzeichnis
Die Rechnung der Wissenschaftlichen Dienste
Die Linksfraktion hatte die Berechnung in Auftrag gegeben. Das Ergebnis: Eine einzige Wahlperiode im Parlament begründet eine Anwartschaft, die der eines Durchschnittsverdieners nach gut zweieinhalb Jahrzehnten Erwerbsarbeit entspricht.
Sarah Vollath, rentenpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke, nannte dieses Verhältnis gegenüber dem RND „einfach absurd” und forderte, Abgeordnete endlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
Hier liegt der erste Punkt, an dem viele falsch liegen: Wer glaubt, die Politiker zahlten in dieselbe Kasse ein wie alle anderen, nur großzügiger, irrt. Bundestagsabgeordnete sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ihre Altersversorgung läuft über ein eigenes System, geregelt im Abgeordnetengesetz, und dafür wird kein eigener Beitrag vom Gehalt abgezogen. Der Beschäftigte zahlt jahrzehntelang aus dem Brutto, der Abgeordnete erwirbt seinen Anspruch allein durch die Zeit im Mandat.
Wie die Altersbezüge der Abgeordneten entstehen
Der Anspruch beginnt früh. Bereits nach einem Jahr Mitgliedschaft im Bundestag besteht dem Grunde nach Anspruch auf eine spätere Altersentschädigung (§ 19 Abgeordnetengesetz); ausgezahlt wird sie regulär ab dem 67. Lebensjahr. Mit jedem Jahr im Parlament wächst der Satz: 2,5 Prozent der monatlichen Diät pro Mitgliedschaftsjahr, bis zu einem Höchstsatz von 65 Prozent (§ 20 Abgeordnetengesetz).
Das lässt sich in Euro übersetzen. Bei der derzeitigen Diät von 11.833,47 Euro im Monat ergeben vier Jahre Mandat zehn Prozent — rund 1.183 Euro Altersbezug monatlich, ein Leben lang, ohne einen einzigen selbst gezahlten Beitrag. Wer 26 Jahre im Bundestag sitzt, erreicht den Höchstsatz und damit etwa 7.700 Euro im Monat.
Und weil sich die Altersentschädigung an der laufenden Diät bemisst, hebt jede Diätenerhöhung zugleich die künftigen Altersbezüge an. Steigt das Gehalt, steigt die Pension automatisch mit.
Warum der angekündigte Verzicht das eigentliche Privileg nicht antastet
In diesem Jahr plädieren alle Fraktionen dafür, auf die fällige Diätenerhöhung zu verzichten. Eigentlich sollten die Bezüge der 630 Abgeordneten zum 1. Juli 2026 um 497 Euro auf rund 12.330 Euro steigen. Dahinter steht ein Automatismus nach § 11 Absatz 4 Abgeordnetengesetz, der die Diäten jährlich an die Entwicklung der Durchschnittslöhne koppelt.
Aus der Union kam die Überlegung, den Verzicht zeitlich mit Reformgesetzen zu verbinden, die den Bürgern etwas abverlangen, etwa der GKV-Reform. Das Signal: Auch die Abgeordneten verzichten, wenn sie Verzicht von anderen erwarten.
Doch hier lohnt der zweite kritische Blick. Eine ausgesetzte Erhöhung ist eine einmalige Geste. Sie senkt die Diäten nicht, sie hält sie nur ein Jahr konstant, und das Berechnungssystem der Altersentschädigung bleibt vollständig unberührt. Wer die Diätenerhöhung aussetzt, korrigiert das Symbol, nicht die Struktur.
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Das Verhältnis von vier Mandatsjahren zu 28 Beitragsjahren bleibt exakt so bestehen, wie es war. Für Rentnerinnen und Rentner, die jede Nullrunde am eigenen Konto spüren, ist das die eigentliche Botschaft: Verzichtet wird sichtbar, das Privileg bleibt unsichtbar erhalten.
Verfassungsrechtlich gedeckt, politisch umkämpft
Rechtlich steht das System auf festem Boden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Diäten-Urteil vom 5. November 1975 entschieden, dass Abgeordnete eine ausreichende, vom Staat gezahlte Entschädigung erhalten müssen, die ihre Unabhängigkeit sichert.
Der Bundestag begründet die eigenständige Altersversorgung damit, dass Abgeordnete für die Zeit im Parlament auf eine andere, eine eigene Altersvorsorge begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten und diese Lücke geschlossen werden müsse.
Dass etwas verfassungsrechtlich erlaubt ist, heißt aber nicht, dass es als gerecht empfunden wird, und genau an dieser Stelle setzt die politische Auseinandersetzung an. Die Forderung, Abgeordnete wie Beamte und Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen, ist nicht neu, scheitert aber bisher am politischen Willen derer, die selbst betroffen wären.
Wer diese Trennung beibehält, entscheidet bewusst, dass die Alterssicherung der Gesetzgeber anderen Regeln folgt als die der Menschen, für die sie Gesetze machen. Das ist keine technische Frage der Verwaltung, sondern eine politische Entscheidung — und sie wird Jahr für Jahr neu getroffen, indem der Bundestag den bestehenden Zustand nicht ändert.
Häufige Fragen zu den Altersbezügen der Abgeordneten
Bekommt ein Abgeordneter, der nur kurz im Bundestag saß, gar keine Altersversorgung?
Wer die Mindestzeit für die Altersentschädigung verfehlt, geht nicht leer aus: Solche Abgeordneten können sich für die Mandatszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern lassen oder eine Versorgungsabfindung wählen. Der Weg in die gesetzliche Rente ist also durchaus vorgesehen, nur eben für die kurzen Mandate und nicht für die lukrative Regelversorgung.
Ab welchem Alter wird die Altersentschädigung gezahlt?
Regulär ab dem 67. Lebensjahr. Auf Antrag ist eine vorzeitige Inanspruchnahme ab 63 möglich, dann mindert sich der Betrag um 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Zahlung früher beginnt — ähnlich dem Abschlag bei der gesetzlichen Rente.
Senkt der Verzicht auf die Erhöhung die bestehenden Altersbezüge?
Nein. Ausgesetzt wird allein die für den 1. Juli 2026 geplante Anhebung der laufenden Diäten. Das Berechnungssystem der Altersentschädigung und die bereits erworbenen Ansprüche bleiben davon unberührt.
Was würde sich ändern, wenn Abgeordnete in die gesetzliche Rente einbezogen würden?
Sie müssten dann wie alle Versicherten aus ihren Bezügen Beiträge zahlen und bekämen Renten nach denselben Regeln und Werten. Eine solche Reform verlangt jedoch eine Gesetzesänderung durch den Bundestag selbst und ist bislang nicht beschlossen.
Quellen
Deutscher Bundestag: Abgeordnetengesetz (AbgG), §§ 11, 19 und 20
Bundesverfassungsgericht: Diäten-Urteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296)
Redaktionsnetzwerk Deutschland: Berechnung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zu Altersbezügen von Abgeordneten




