Bürgergeld: Wenn das Jobcenter nicht arbeitet Untätigkeitsklage und einstweilige Anordnung!

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Sofern eine Verwaltungsentscheidung längere Zeit ausbleibt, besteht für Bürgergeld Beziehende die Möglichkeit zur kostenfreien Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Damit soll das Jobcenter gezwungen werden, endlich einen Bescheid zu erlassen.

Nach sechs Monaten noch immer kein Bescheid

Sollte ein Bescheid sechs Monate nach Beantragung von Leistungen noch nicht vorliegen, so kann eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden (§ 88 Abs.1 SGG). Steht hingegen ein Bescheid auf ihren Widerspruch (Widerspruchs- bescheid) aus, kann bereits nach einer Frist von drei Monaten die Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 88 Abs. 2 SGG).

Die Folge: Einstweilige Anordnung

Bei langen Verfahrens- beziehungsweise behördlichen Bearbeitungszeiten kann die Behörde auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung durch einen Richter oder eine Richterin des Sozialgerichts veranlasst werden, die voraussichtlich zustehenden Leistungen vorläufig zu zahlen und insbesondere den Versicherungsschutz zu gewährleisten (§ 86b Abs. 2 SGG).

Am besten stellen Sie diesen Antrag in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bekommt man also vorläufig Recht beziehungsweise nicht Recht.

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Welche Voraussetzung muss gegeben sein?

Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, in der es im Regelfall um Leistungen geht, ist daher insbesondere, dass ohne die vorläufige Regelung ein wesentlicher Nachteil eintritt, beispielsweise, dass ohne die (höhere) Leistung das Existenzminimum nicht gesichert ist.

In § 86b Abs. 2 SGG heißt es wörtlich:

“(…) wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.”

Dies sollte glaubhaft gemacht werden. Das bedeutet, es muss ausführlich und detailiert begründet werden, warum es keinen anderen Weg als die einstweilige Anordnung gibt, welche Frist abgelaufen sind und warum das Existenzminimum nicht gewahrt ist.

Das kann durch die Vorlage von Kontoauszügen oder eine eidesstattliche Versicherung, dass man kein Geld zum Leben hat, geschehen. Wenn schon ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, sollte neben der einstweiligen Anordnung auch immer eine Klage erhoben werden.

Immer Hilfe suchen

Das alles sollten Betroffene jedoch am Besten mit einem Anwalt oder Beratungsstelle unternehmen, da es wie immer auf die Feinheiten in der Begründung ankommt.