Bürgergeld: Jobcenter verweigert 563 Euro – Das müssen kontolose Bürgergeld-Beziehende jetzt sofort tun

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Seit Jahresbeginn 2026 gibt es das Scheckverfahren nicht mehr, und überall im Land erhalten kontolose Bürgergeld-Beziehende Schreiben ihrer Jobcenter: Überweisung sei die einzige Option, ohne Konto keine Leistung. Das ist falsch. Das Bundessozialgericht hat das gesetzliche Wahlrecht bei der Zahlungsform ausdrücklich bestätigt, und seit dem 10. Februar 2026 steht es in neuer, klarerer Fassung im Gesetz.

Wer kein Konto besitzt und keines ohne eigenes Verschulden eröffnen kann, hat Anspruch auf kostenfreie Barzahlung. Jeder Rechtsverzicht, den ein Jobcenter dafür verlangt, läuft ins Leere.

Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Die hier beschriebenen Rechte bleiben davon vollständig unberührt.

Das Ende des Scheckverfahrens und was Jobcenter daraus machen

Die Postbank hat den Betrieb ihrer Zahlungsanweisung zur Verrechnung, kurz ZzV, zum 1. Januar 2026 eingestellt. Dieses Verfahren hatte kontolosen Sozialleistungsbeziehenden jahrzehntelang ermöglicht, ihr Bürgergeld als Scheck in einer Postbank-Filiale abzuholen.

Nach Schätzungen von Fachverbänden war bundesweit etwa eine von hundert Bedarfsgemeinschaften betroffen: zehntausende Menschen, die plötzlich vor einem organisatorischen Abgrund standen.

Die Reaktion vieler Jobcenter war rechtlich schlicht falsch. Schreiben kursierten mit dem Inhalt, ab sofort sei ausschließlich die Überweisung auf ein Konto möglich, wer keines habe, erhalte keine Leistungen mehr.

Was diese Schreiben ignorieren: Die Einstellung des ZzV-Verfahrens durch die Postbank ändert die gesetzliche Lage nicht. Ein Verwaltungsträger kann seine Auszahlungspflicht nicht mit dem Hinweis auf ein ausgedientes Privatunternehmen außer Kraft setzen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die obersten Sozialbehörden der Länder am 4. Juni 2025 ausdrücklich informiert, dass in Ausnahmefällen weiterhin zusätzliche Auszahlungsmöglichkeiten vorzuhalten seien, etwa mittels Bargeldauszahlung in Sozialämtern, um das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zu sichern.

Zuerst das Basiskonto: Ihr Recht auf ein Konto unabhängig von Schufa und Einkommen

Wer kontolos ist, hat in Deutschland seit dem 19. Juni 2016 ein gesetzliches Recht auf ein Basiskonto. Jede Person, die sich rechtmäßig in der EU aufhält, kann dieses Recht gegenüber jeder Bank und Sparkasse geltend machen, unabhängig von Schufa-Einträgen, Schulden, Einkommenshöhe oder Bürgergeld-Bezug.

Eine Bank, die ein Basiskonto ablehnt, weil der Antragsteller Bürgergeld bezieht oder verschuldet ist, handelt rechtswidrig.

Was das Basiskonto leistet: Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge, Bareinzahlungen und Barauszahlungen an Bankschaltern und Automaten sowie die Ausgabe einer Zahlungskarte. Es kann auf Wunsch zugleich als Pfändungsschutzkonto geführt werden und erfüllt alle Funktionen, die für den Empfang von Sozialleistungen nötig sind.

Karim B., 43, lebt in einer Notunterkunft in Dortmund. Er hat kein Konto, drei Banken haben seinen Basiskonto-Antrag mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt: zu viele Schufa-Einträge, keine feste Wohnanschrift, fehlende Unterlagen.

Das Jobcenter teilte ihm schriftlich mit, eine Auszahlung ohne Konto sei nach dem Ende des Scheckverfahrens nicht mehr möglich. Sein Bürgergeld von 563 Euro im Monat blieb zwei Monate aus. Erst nach einer schriftlichen Gegendarstellung mit Verweis auf das gesetzliche Zahlungsform-Wahlrecht erhielt er 1.126 Euro rückwirkend ausgezahlt. Sozialberatungsstellen berichten bundesweit von vergleichbaren Fällen.

Der erste Schritt ist daher: Basiskonto beantragen, schriftlich per Einschreiben, bei der Hausbank, der nächsten Sparkasse oder einem Institut Ihrer Wahl. Lehnt die Bank ab, lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich bestätigen und bewahren Sie das Dokument auf. Sie benötigen es als Nachweis gegenüber dem Jobcenter.

Bei anhaltender Bank-Weigerung können Sie eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, einlegen. Die BaFin führt ein kostenloses Ombudsverfahren und kann die Bank zur Kontoeröffnung verpflichten.

Wenn die Bank ablehnt: Das gesetzliche Barzahlungs-Sicherungsnetz seit dem 10. Februar 2026

Wer trotz Antrag kein Konto eröffnen konnte, hat ein ausdrücklich gesetzlich verbrieftes Recht auf kostenfreie Barzahlung. Das Standortfördergesetz hat § 47 SGB I in neuer Fassung in Kraft gesetzt: Wer nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, kann verlangen, dass Geldleistungen kostenfrei an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt übermittelt werden. Gleiches gilt, wenn die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Drei Punkte sind für die Praxis entscheidend.

Erstens liegt die Beweislast bei Ihnen: Sie müssen dem Jobcenter nachweisen, dass die Kontoeröffnung ohne eigenes Verschulden nicht möglich war. Konkret bedeutet das, Ablehnungsschreiben der Bank aufzubewahren und vorzulegen.

Zweitens gilt die Kostenfreiheit: Die frühere Regelung, nach der Übermittlungskosten vom Auszahlungsbetrag abgezogen werden durften, ist seit den Gesetzesänderungen 2025 und 2026 gestrichen.

Drittens gilt der Eilfall: Wenn Leistungen akut ausstehen und Ihr Existenzminimum nicht gesichert ist, können Sie sofort ohne den Nachweis der Konto-Unmöglichkeit auf Barzahlung bestehen.

Das Bundessozialgericht hat im Februar 2022 klargestellt, dass Leistungsbeziehende ein Wahlrecht haben, ob ihre Leistungen auf ein Konto überwiesen oder anderweitig übermittelt werden. Dieses Recht gilt bereichsübergreifend für alle Sozialleistungen, also auch für das Bürgergeld.

Die Bezahlkarte: Was sie ist und was sie nicht ersetzt

Als verwaltungsinterne Antwort auf das ZzV-Ende bieten viele Jobcenter kontolosen Beziehenden eine Bezahlkarte an: eine Prepaid-Karte, die monatlich mit dem Leistungsbetrag aufgeladen wird. Für Menschen, die im ZzV-Verfahren waren, ist das derzeit die am häufigsten angebotene Lösung.

Die Bezahlkarte ist kein gesetzlich verankerter Ersatz für das Zahlungsform-Wahlrecht. Sie ist eine Verwaltungslösung, keine Pflichtleistung. Wer auf Barzahlung besteht und nachweisen kann, dass eine Kontoeröffnung ohne eigenes Verschulden nicht möglich war, kann die Bezahlkarte ablehnen.

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Das Jobcenter ist dann verpflichtet, eine geeignete Auszahlungsweise anzubieten: Barzahlung beim Sozialamt oder eine vergleichbare Lösung. Wie die Übermittlung konkret organisiert wird, liegt im Ermessen des Jobcenters. Ob es eine Lösung anbieten muss, liegt es nicht.

Welcher Rechtsverzicht ins Leere läuft

Jobcenter verlangen manchmal, dass Betroffene erklären, sie seien mit der Bezahlkarte einverstanden, oder unterschreiben, dass ihnen bekannt sei, dass Überweisung die einzige Zahlungsoption sei. Solche Erklärungen wirken wie ein Verzicht auf das gesetzliche Zahlungsform-Wahlrecht. Sie sind rechtlich wirkungslos.

Das Sozialrecht lässt Verzichtserklärungen zu. Aber ein Verzicht ist nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam, soweit durch ihn Rechtsvorschriften umgangen werden. Ein Verzicht auf das gesetzliche Zahlungsform-Wahlrecht würde genau das tun: eine Rechtsvorschrift umgehen.

Selbst wenn das Jobcenter dem Verzicht zustimmt und ein unterzeichnetes Formular vorliegt, bleibt er ohne rechtliche Wirkung.

Wer eine solche Erklärung bereits abgegeben hat, kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen. Sie schulden dem Jobcenter keine Begründung. Ein kurzer Satz genügt: „Ich widerrufe hiermit meinen erklärten Verzicht auf alternatives Zahlungsverfahren mit Wirkung ab Zugang dieses Schreibens.”

So setzen Sie Ihr Recht durch

Schritt 1: Basiskonto beantragen. Gehen Sie persönlich oder schreiben Sie per Einschreiben an mindestens eine Bank oder Sparkasse. Lehnt die Bank ab, lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich bestätigen. Sie brauchen dieses Schreiben als Nachweis gegenüber dem Jobcenter.

Schritt 2: Jobcenter schriftlich informieren. Teilen Sie dem Jobcenter mit, dass Sie kein Konto eröffnen konnten, und legen Sie die Bank-Ablehnungsschreiben bei. Verlangen Sie ausdrücklich eine kostenfreie Barzahlung und verweisen Sie auf das BMAS-Schreiben vom 4. Juni 2025, das Bargeldauszahlung in Sozialämtern als Sicherungsinstrument benennt. Senden Sie per Einschreiben mit Rückschein.

Schritt 3: Widerspruch einlegen. Wenn das Jobcenter Leistungen verweigert oder nur die Bezahlkarte anbietet, ohne eine Barzahlungs-Option zu eröffnen, legen Sie Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung.

Im Widerspruch benennen Sie das gesetzliche Zahlungsform-Wahlrecht aus § 47 SGB I und das BSG-Urteil vom 16. Februar 2022, Aktenzeichen B 8 SO 3/20 R.

Schritt 4: Einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Wenn Ihre Existenz akut gefährdet ist, weil das Jobcenter Leistungen einstellt oder verzögert, können Sie beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen. Das Verfahren ist für Bürgergeld-Beziehende gerichtskostenfrei. Die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts unterstützt bei der Antragstellung, auch ohne Anwalt.

Schritt 5: BaFin-Beschwerde bei anhaltender Bank-Weigerung. Lehnt die Bank das Basiskonto weiterhin ab, erstatten Sie Beschwerde bei der BaFin. Schuldnerberatungsstellen und Sozialrechtliche Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände begleiten diesen Schritt kostenlos und kennen lokale Lösungen.

Wer keine dieser Schritte unternimmt und die Bezahlkarte stillschweigend akzeptiert, verliert sein Recht nicht dauerhaft. Er verzichtet aber faktisch auf einen gesetzlichen Anspruch, der sich ohne aktives Einfordern nicht von selbst verwirklicht. Das Recht auf Barzahlung existiert. Es durchzusetzen erfordert Initiative.

Häufige Fragen zu Bürgergeld ohne Konto

Kann das Jobcenter Leistungen komplett einstellen, weil ich kein Konto habe?

Nein. Das Zahlungsform-Wahlrecht ist vom Leistungsanspruch getrennt. Das Jobcenter muss Bürgergeld zahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Bescheid, der Leistungen mit der Begründung „kein Konto vorhanden” verweigert oder aussetzt, ist anfechtbar. Legen Sie sofort Widerspruch ein.

Was gilt als “kein eigenes Verschulden” bei der Kontoeröffnung?

Typische Fälle: Die Bank lehnt schriftlich ab mit Verweis auf Schufa-Einträge, obwohl das Zahlungskontengesetz einen Kontrahierungszwang vorschreibt. Menschen ohne feste Anschrift, Geflüchtete ohne vollständige Identitätsdokumente oder Personen, für die Video-Ident-Verfahren faktisch nicht zugänglich sind. Wichtig: Holen Sie sich die Ablehnung schriftlich. Eine mündliche Auskunft reicht nicht als Nachweis.

Muss ich die Bezahlkarte akzeptieren?

Nein, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Zahlungsform-Wahlrechts vorliegen. Die Bezahlkarte ist eine Verwaltungslösung, kein gesetzlicher Ersatz. Wenn Sie auf Barzahlung bestehen und nachweisen können, dass eine Kontoeröffnung ohne eigenes Verschulden nicht möglich war, muss das Jobcenter eine geeignete Barzahlungs-Option eröffnen.

Ich habe bereits eine Erklärung unterschrieben, dass ich nur per Überweisung zahlen lassen will. Was nun?

Widerrufen Sie diese Erklärung schriftlich beim Jobcenter, am besten per Einschreiben: „Ich widerrufe hiermit meinen erklärten Verzicht auf das Zahlungsform-Wahlrecht mit Wirkung ab Zugang dieses Schreibens.” Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerruf wirkt ab dem Monat, in dem er dem Jobcenter zugeht. Wenn der ursprüngliche Verzicht unter Druck oder durch Fehlinformation zustande kam, war er darüber hinaus von Anfang an nicht rechtswirksam.

Hilft mir das Sozialamt, wenn das Jobcenter nicht kooperiert?

Für Bürgergeld-Beziehende ist das Jobcenter der zuständige Leistungsträger. Das BMAS-Schreiben vom 4. Juni 2025 benennt jedoch ausdrücklich die Bargeldauszahlung in Sozialämtern als möglichen Ausnahmeweg. Ob Ihr Sozialamt diese Funktion übernimmt, hängt von kommunalen Vereinbarungen ab. Sprechen Sie dort vor und fragen Sie explizit danach.

Quellen

Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 47 SGB I – Auszahlung von Geldleistungen, Fassung Standortfördergesetz vom 04.02.2026 (BGBl. I Nr. 33), in Kraft ab 10.02.2026

Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 46 SGB I – Verzicht

Bundessozialgericht: Urteil B 8 SO 3/20 R vom 16.02.2022

Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 – Bürgergeld-Regelsatz unverändert 563 Euro