Ab dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld per Verwaltungsakt zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung verpflichten: Schon ein einziger versäumter Meldetermin reicht als Auslöser aus, wenn das Jobcenter eine psychische Erkrankung als Ursache vermutet.
Wer nicht erscheint, riskiert die Versagung seiner Leistungen, ganz oder in erheblichem Umfang. Die Anordnung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn sie fünf konkrete Voraussetzungen erfüllt. Fehlt auch nur eine davon, ist das Schreiben angreifbar und ein darauf gestützter Versagungsbescheid rechtswidrig.
Inhaltsverzeichnis
Was das neue Gesetz ab Juli 2026 tatsächlich erlaubt und was nicht
Die Pflicht zur ärztlichen Mitwirkung ist keine Erfindung des neuen Gesetzes. Sie existiert seit Jahrzehnten im Ersten Sozialgesetzbuch: Leistungsberechtigte sollen sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers untersuchen lassen, soweit die Untersuchung für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist.
Was sich mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ändert, ist die ausdrückliche Verankerung eines neuen Auslösers direkt im SGB II selbst.
Nach dem neuen § 44a SGB II kann das Jobcenter eine solche Untersuchung anordnen, sobald jemand einen Meldetermin versäumt und das Jobcenter konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass eine psychische Erkrankung hinter dem Fernbleiben steckt.
Bislang war ein solcher Schritt eine intern abgestimmte Ermessensfrage ohne klare gesetzliche Grundlage im SGB II. Künftig steht der Auslöser im Gesetz selbst. Das bedeutet zugleich: Auch die Grenzen stehen dort, und die sind enger gefasst, als viele Jobcenter-Schreiben vermuten lassen.
Das Gesetz trägt den vollen Namen Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, wurde als Bundestagsdrucksache 21/3541 eingebracht und verabschiedet. Die Untersuchungsregelung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft, dem Datum, zu dem das bisherige Bürgergeld unter dem Namen Grundsicherungsgeld fortgeführt wird.
Fünf Bedingungen: Nur wenn alle erfüllt sind, ist die Anordnung rechtmäßig
Jede Untersuchungsanordnung des Jobcenters muss fünf kumulative Voraussetzungen erfüllen. Fehlt eine einzige, handelt das Jobcenter ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Diese Checkliste können Sie direkt auf das Schreiben anwenden, das Sie erhalten haben.
Bedingung 1: Ein konkretes Meldeversäumnis muss tatsächlich vorliegen. Der neue Auslöser setzt voraus, dass Sie einen Meldetermin tatsächlich und unentschuldigt nicht wahrgenommen haben. Wer einen Termin abgesagt, verschoben oder krankheitsbedingt entschuldigt hat, hat kein Meldeversäumnis im Rechtssinne begangen.
Prüfen Sie, ob das Schreiben einen konkreten Termin mit Datum benennt und ob Sie tatsächlich unentschuldigt gefehlt haben.
Bedingung 2: Das Jobcenter muss konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung benennen, keine bloße Vermutung. Eine bestehende psychiatrische Diagnose allein reicht nicht aus. Das Jobcenter muss erläutern, warum es annimmt, dass eine psychische Erkrankung gerade der Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht.
Pauschale Formulierungen wie „aus gesundheitlichen Gründen” oder „zur Abklärung Ihrer Erwerbsfähigkeit” ohne Bezug auf konkrete Beobachtungen genügen nicht. Enthält das Schreiben keine spezifische Begründung, fordern Sie das Jobcenter schriftlich auf, die tatsächlichen Anhaltspunkte zu benennen.
Bedingung 3: Die Untersuchung muss für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sein. Untersuchungen dürfen nicht ins Blaue hinein angeordnet werden. Liegen dem Jobcenter bereits ärztliche Atteste oder Befundberichte vor, die den Sachverhalt ausreichend klären, fehlt die Erforderlichkeit. Wer regelmäßig Bescheinigungen einreicht, sollte prüfen, ob das Schreiben erklärt, warum diese Unterlagen nicht ausreichen.
Bedingung 4: Die Untersuchung muss bei der rechtlich vorgesehenen Stelle angeordnet werden. Nach Auslegung der Fachliteratur benennt der neue § 44a SGB II ausdrücklich, welche Dienste für diese Untersuchungen zuständig sind: der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit und der Psychologische Dienst der BA.
Das Jobcenter ist danach nicht berechtigt, einen beliebigen niedergelassenen Arzt, einen städtischen Amtsarzt oder einen privaten Gutachter zu benennen. Eine Ermessensregelung, die dem Jobcenter freie Arztwahl erlaubt, kennt das SGB II nicht. Lesen Sie das Schreiben daher genau: An wen werden Sie verwiesen, und gehört diese Stelle zum Ärztlichen oder Psychologischen Dienst der BA?
Bedingung 5: Das Schreiben muss eine konkrete, fallbezogene Rechtsfolgenbelehrung mit angemessener Frist enthalten. Das ist die häufigste Fehlerquelle in der Praxis. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
Dieser Hinweis darf sich nicht in einer allgemeinen Belehrung oder einem Gesetzeszitat erschöpfen. Er muss konkret bezeichnen, was im Einzelfall droht: ob eine Versagung oder Entziehung geplant ist und in welchem Umfang. Prüfen Sie das Schreiben daraufhin: Steht dort, was genau passiert, wenn Sie nicht erscheinen, und ist eine Frist mit konkretem Datum gesetzt?
Die falsche Untersuchungsstelle: Hier scheitern viele Anordnungen bereits
Lena K., 43 Jahre alt, aus Dortmund, bezieht seit anderthalb Jahren Grundsicherungsgeld. Nachdem sie wegen einer akuten depressiven Episode einen Meldetermin versäumt hatte und die Krankschreibung tags darauf einreichte, erhielt sie ein Schreiben vom Jobcenter.
Darin stand: „Wir ordnen an, dass Sie sich bei Dr. F., Facharzt für Psychiatrie, zur Untersuchung vorstellen.” Eine Adresse in der Nähe des Jobcenters, kein Bezug zum Ärztlichen Dienst der BA. Lena K. erschien. Sie hätte nicht müssen. Das Schreiben verfehlte Bedingung 4.
Dieser Fehlertyp ist keineswegs selten. Jobcenter setzen oft externe Gutachter ein, ohne zu prüfen, ob ihre Anordnung auf eine rechtlich vorgesehene Stelle verweist. Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, prüfen Sie: Ist der benannte Arzt dem Ärztlichen Dienst der BA zugehörig? Wenn das Schreiben das nicht klar bejaht, ist schriftliche Nachfrage berechtigt.
Wichtig dabei: Ignorieren Sie das Schreiben nicht kommentarlos. Legen Sie schriftlich Widerspruch ein und fragen Sie gleichzeitig nach der Rechtsgrundlage für die Benennung der konkreten Stelle. Wer das Schreiben schweigend ignoriert, riskiert, dass das Jobcenter die fehlende Erscheinungspflicht als Mitwirkungsverweigerung wertet.
Was Sie berechtigt ablehnen dürfen und was Sie wissen müssen
Das Sozialrecht setzt der Mitwirkungspflicht klare Grenzen. Untersuchungen können abgelehnt werden, wenn im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
Eine standard-psychiatrische Einschätzung durch den Psychologischen Dienst erreicht diese Schwelle nicht. Die Ablehnung invasiver Eingriffe oder Maßnahmen mit nachgewiesenen Gesundheitsrisiken ist dagegen gesetzlich abgedeckt.
Sie haben außerdem das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson mitzubringen. Das Sozialverfahrensrecht räumt dieses Recht ausdrücklich ein, ohne Vollmacht oder anwaltliche Zulassung. Diese Person darf das Gespräch verfolgen, Fragen stellen und als Zeuge fungieren.
Teilen Sie dem Jobcenter vorab schriftlich mit, dass Sie Begleitung mitbringen werden. Gerade bei psychologischen Untersuchungen ist das die wirksamste praktische Absicherung, die kein Rechtsmittelverfahren erfordert.
Was Sie nicht ablehnen dürfen: eine Anordnung, die alle fünf Bedingungen erfüllt, schlicht ignorieren. Wer eine rechtmäßige Anordnung ohne Grund nicht befolgt, setzt sich dem Risiko einer Leistungsversagung aus. Die Frage ist deshalb immer zuerst: Ist die Anordnung rechtmäßig?
Wenn die Versagung droht: Wie die Rechtsfolgenbelehrung Ihre Position schützt
Selbst wenn Sie einer Anordnung nicht nachkommen, ist eine Leistungsversagung nicht automatisch rechtmäßig. Das Gesetz schreibt ein zweistufiges Verfahren vor. Erstens muss das Jobcenter Sie schriftlich auf die drohenden Folgen hinweisen, konkret und fallbezogen. Der Hinweis muss unmissverständlich bezeichnen, ob eine Versagung oder Entziehung geplant ist und in welchem Umfang.
Ein allgemeiner Verweis auf das Mitwirkungsrecht reicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus. Das BSG hat in einem Urteil vom Oktober 2018 klargestellt, dass ein fehlendes oder zu allgemein gehaltenes Schreiben den nachfolgenden Versagungsbescheid rechtswidrig macht.
Zweitens muss das Jobcenter Ihnen eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer Sie die Mitwirkung nachholen können. Was angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Prüfen Sie bei jedem Versagungsbescheid, ob das vorherige Schreiben diese beiden Elemente enthielt.
Wenn nein: Legen Sie Widerspruch ein. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Wer auf die Leistungen angewiesen ist und nicht warten kann, stellt gleichzeitig beim Sozialgericht einen Eilantrag.
Das Gericht prüft dann, ob der Versagungsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist, und kann das Jobcenter innerhalb weniger Tage zur vorläufigen Weiterzahlung verpflichten.
Die Mitwirkung kann außerdem jederzeit nachgeholt werden. Sobald Sie erscheinen oder anderweitig kooperieren, entfallen die Folgen der Versagung. Das Jobcenter muss die Leistungen erneut prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder gewähren. Sie verlieren keine dauerhaften Ansprüche, solange Sie rasch handeln.
Häufige Fragen zur Untersuchungsanordnung ab Juli 2026
Muss ich auch dann zum Arzt, wenn das Jobcenter nur vage begründet, es vermutet eine psychische Erkrankung?
Nein. Die Anordnung setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, die das Jobcenter benennen muss. Eine unsubstantiierte Vermutung ohne Bezug auf beobachtbares Verhalten oder konkrete Vorgänge reicht nicht aus. Fordern Sie das Jobcenter schriftlich auf, seine Einschätzung zu erläutern.
Das dokumentiert Ihre Kooperationsbereitschaft und eröffnet zugleich einen Angriffspunkt, falls das Jobcenter die Begründung schuldig bleibt.
Die Anordnung benennt einen niedergelassenen Psychiater, nicht den Ärztlichen Dienst der BA. Muss ich trotzdem erscheinen?
Nach Auslegung der Fachliteratur stützt sich ein solches Schreiben auf eine nicht vorgesehene Stelle. Legen Sie Widerspruch ein und fragen Sie schriftlich nach der Rechtsgrundlage.
Erscheinen Sie trotzdem sicherheitshalber und dokumentieren Sie dabei schriftlich Ihren Vorbehalt gegenüber der Rechtmäßigkeit. So bleibt Ihre Rechtsposition erhalten, ohne dass Sie das Risiko einer Leistungsversagung eingehen.
Darf ich zur Untersuchung eine Vertrauensperson mitbringen?
Ja. Das Recht auf Beistand bei jedem behördlichen Termin ist im Sozialverfahrensrecht ausdrücklich verankert. Die Person benötigt keine Vollmacht und muss kein Anwalt sein. Teilen Sie dem Jobcenter vorab schriftlich mit, dass Sie Begleitung mitbringen werden.
Wie lange kann das Jobcenter die Leistungen nach einer Verweigerung versagen?
Eine Versagung nach dem Mitwirkungsrecht gilt bis zur Nachholung der Mitwirkung. Sie ist keine dauerhafte Kürzung, sondern eine vorübergehende Aussetzung. Sobald Sie die Mitwirkung nachholen, muss das Jobcenter die Leistungen erneut prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder erbringen. Handeln Sie daher schnell, wenn Sie einen Versagungsbescheid erhalten.
Muss ich mich auch untersuchen lassen, wenn mein Bewilligungsbescheid noch aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 stammt?
Ja. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. Juli 2026 für alle laufenden Leistungsverhältnisse, unabhängig vom Datum des letzten Bewilligungsbescheids. Maßgeblich ist das Datum der Anordnung, nicht das Datum des Bewilligungsverfahrens. Die Schutzregeln aus den fünf Bedingungen gelten dabei genauso.
Quellen
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): §§ 62, 65, 66, 67 (Mitwirkungspflichten, Grenzen und Folgen)
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): § 13 (Vertretung und Beistand im Verwaltungsverfahren)
Bundessozialgericht: Urteil vom 12. Oktober 2018, Az. B 9 SB 1/17 R (Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung)
Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16 (Verhältnismäßigkeit von Leistungsminderungen)




