Berufsunfähigkeit: Büroarbeit noch möglich – trotzdem muss die Versicherung zahlen

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Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alle Aufgaben seines Berufs erledigen kann, muss nicht vollständig arbeitsunfähig sein, um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Entscheidend kann sein, welche Tätigkeit den bisherigen Beruf geprägt hat.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Ein selbstständiger Hufschmied konnte wegen schwerer Rückenbeschwerden keine Pferde mehr beschlagen. Büroarbeiten und organisatorische Aufgaben waren ihm dagegen weiterhin möglich. Trotzdem musste seine Versicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.615 Euro zahlen.

Das Gericht stellte klar: Auch wenn weniger als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit wegfällt, kann Berufsunfähigkeit vorliegen. Entscheidend ist, ob der Versicherte den Kernbereich seines Berufs noch ausüben kann.

Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt Rente trotz Rückenbeschwerden ab

Der Kläger arbeitete als selbstständiger Hufschmied. Sein Berufsalltag bestand nicht ausschließlich darin, Pferde zu beschlagen. Er kümmerte sich auch um Termine, Kundenkontakte und die Organisation seines Betriebs.

Die körperlich anstrengende Arbeit an den Pferden war jedoch seine eigentliche handwerkliche Tätigkeit. Sie bildete die Grundlage seines Geschäfts.

Wegen erheblicher Erkrankungen der Wirbelsäule konnte der Mann diese Arbeit nicht mehr verrichten. Er beantragte deshalb Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung. Nach seiner Auffassung war der Mann nicht zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, weil er weiterhin kaufmännische und organisatorische Aufgaben übernehmen konnte.

Auch das Landgericht Stade wies die Klage zunächst ab. Der Hufschmied legte dagegen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle bewertete den Fall anders und gab dem Versicherten recht.

OLG Celle: Der wichtigste Teil des Berufs entscheidet über die Berufsunfähigkeit

Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung nicht allein auf die Arbeitsstunden ab.

Vielmehr prüften die Richter, welche Aufgaben den bisherigen Beruf tatsächlich prägten.

Beim Hufschmied war das Beschlagen der Pferde der entscheidende Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Ohne diese handwerkliche Arbeit konnte er seinen Beruf nicht mehr in der bisherigen Form ausüben.

Dass er weiterhin Rechnungen schreiben, Termine organisieren oder Kunden kontaktieren konnte, änderte daran nichts.

Die verbleibenden Tätigkeiten waren zwar Bestandteil seines Arbeitsalltags. Sie konnten die ausgefallene handwerkliche Arbeit aber nicht ersetzen.

Nach Auffassung des OLG Celle kann deshalb auch dann Berufsunfähigkeit vorliegen, wenn die gesundheitlich nicht mehr mögliche Tätigkeit weniger als 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit ausmacht.

Entscheidend ist nicht nur, wie lange eine Tätigkeit dauert, sondern welche Bedeutung sie für den gesamten Beruf hat.

Das Urteil erging am 18. September 2025 unter dem Aktenzeichen 11 U 97/23. Über die Entscheidung wurde am 28. September 2026 erneut berichtet.

Berufsunfähigkeit trotz weniger als 50 Prozent Arbeitsausfall

Viele private Berufsunfähigkeitsversicherungen sehen Leistungen vor, wenn Versicherte ihren zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen voraussichtlich dauerhaft beziehungsweise für die vertraglich festgelegte Dauer zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können.

Diese Grenze wird häufig missverstanden.

Sie bedeutet nicht zwingend, dass jemand mindestens die Hälfte seiner bisherigen Arbeitsstunden vollständig ausfallen lassen muss.

Denn nicht jede berufliche Tätigkeit hat dieselbe Bedeutung.

Ein selbstständiger Handwerker kann beispielsweise mehrere Stunden täglich mit Angeboten, Materialbestellungen und Kundenkontakten verbringen. Die eigentliche handwerkliche Arbeit nimmt möglicherweise weniger Zeit in Anspruch.

Kann er gerade diese Arbeit wegen einer Erkrankung nicht mehr ausführen, kann sein bisheriger Beruf trotzdem im Kern unmöglich geworden sein.

Die verbleibenden Büroarbeiten reichen dann möglicherweise nicht aus, um die Berufsunfähigkeit auszuschließen.

Das Urteil zeigt damit, warum Versicherungen den konkreten Berufsalltag betrachten müssen und sich nicht auf eine reine Stundenrechnung beschränken dürfen.

Tabelle: Diese Tätigkeiten können für den Versicherungsschutz entscheidend sein

Ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, hängt vom jeweiligen Beruf und den konkreten Aufgaben ab.

Die folgenden Beispiele verdeutlichen, warum der Ausfall einer besonders wichtigen Tätigkeit schwerer wiegen kann als ihr zeitlicher Anteil.

Beruf Prägende berufliche Tätigkeit Aufgaben, die möglicherweise noch möglich sind
Hufschmied Pferde beschlagen Termine vereinbaren, Rechnungen schreiben
Elektriker Elektroinstallationen ausführen Angebote erstellen, Material bestellen
Friseur Haare schneiden und behandeln Termine planen, Kasse abrechnen
Physiotherapeut Patienten körperlich behandeln Dokumentation, Praxisorganisation
Zahnarzt Zahnmedizinische Behandlungen durchführen Personalplanung, Verwaltung
Selbstständiger Bäcker Backwaren herstellen Einkauf, Buchhaltung

Die Beispiele bedeuten nicht, dass bei einem Ausfall der genannten Tätigkeiten automatisch ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht.

Entscheidend bleiben die tatsächliche Ausgestaltung des Berufs, die gesundheitlichen Einschränkungen und die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags.

Warum der Hufschmied keinen anderen Mitarbeiter einstellen musste

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob der Hufschmied seinen Betrieb umorganisieren konnte.

Bei Selbstständigen prüfen Berufsunfähigkeitsversicherungen häufig, ob sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen durch eine zumutbare Umgestaltung ihres Betriebs weiterarbeiten können.

Im konkreten Fall kam beispielsweise infrage, einen anderen Hufschmied einzustellen. Der Kläger hätte dann selbst die Büroarbeiten und die Organisation übernehmen können.

Das OLG Celle hielt diese Lösung jedoch nicht für wirtschaftlich tragfähig.

Der Betrieb beruhte wesentlich auf der persönlichen Arbeitskraft und den handwerklichen Fähigkeiten des Klägers. Nach den Feststellungen des Gerichts war nicht ersichtlich, wie der kleine Betrieb zusätzlich einen ausgebildeten Hufschmied finanzieren sollte.

Auch der Einsatz einer Hilfsperson, die bei der Arbeit am Pferd unterstützt, hätte die gesundheitlichen Belastungen nicht ausreichend reduziert.

Der Versicherte musste sich deshalb nicht auf eine solche Umorganisation verweisen lassen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Selbstständige grundsätzlich jede Umgestaltung ihres Betriebs ablehnen können. Entscheidend ist, ob eine Veränderung tatsächlich möglich, wirtschaftlich sinnvoll und nach den Versicherungsbedingungen zumutbar ist.

Gericht spricht dem Versicherten 1.615 Euro Berufsunfähigkeitsrente zu

Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Versicherer zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.615,34 Euro.

Außerdem sprach es dem Kläger rückständige Leistungen zu. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsfall bereits zum 1. April 2020 eingetreten war.

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Die Versicherung musste damit nicht nur die laufende Rente zahlen, sondern auch Leistungen für die zurückliegende Zeit nachholen.

Für den Hufschmied war das ein erheblicher finanzieller Erfolg. Seine Versicherung hatte die Leistungen zunächst verweigert, obwohl er den wesentlichen Teil seines Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte.

Was das Urteil für Arbeitnehmer ab 50 bedeutet

Besonders für ältere Beschäftigte kann die Entscheidung von Bedeutung sein. Gesundheitliche Einschränkungen führen häufig dazu, dass einzelne Aufgaben nicht mehr möglich sind, während andere Tätigkeiten weiterhin ausgeführt werden können.

Ein Lagerarbeiter mit erheblichen Rückenproblemen kann beispielsweise möglicherweise noch Bestellungen kontrollieren oder Lieferungen dokumentieren. Schwere Waren zu bewegen oder regelmäßig körperlich belastende Arbeiten zu erledigen, ist ihm dagegen nicht mehr möglich.

Ähnlich kann es einem Handwerker gehen, der noch Angebote schreiben und Kunden beraten kann, aber die eigentliche körperliche Arbeit nicht mehr schafft.

In solchen Fällen muss geprüft werden, welche Aufgaben den bisherigen Beruf tatsächlich geprägt haben.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand grundsätzlich noch irgendeine Arbeit verrichten könnte. Maßgeblich ist zunächst der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Beruf.

Das Urteil betrifft unmittelbar einen selbstständigen Handwerker. Seine Grundsätze lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jede berufliche Situation übertragen.

Dennoch zeigt die Entscheidung: Wer noch einzelne Aufgaben erledigen kann, ist nicht automatisch vom Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen.

Berufsunfähigkeitsrente beantragen: Diese Nachweise sind entscheidend

Wer Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, muss nicht nur seine Erkrankung nachweisen.

Ebenso wichtig ist eine genaue Beschreibung des bisherigen Berufs.

Die Versicherung muss nachvollziehen können, welche Aufgaben vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen regelmäßig erledigt wurden und welche davon inzwischen nicht mehr möglich sind.

Eine allgemeine Berufsbezeichnung wie „Handwerker“, „Verkäufer“ oder „Pflegekraft“ reicht dafür häufig nicht aus.

Besonders hilfreich sind folgende Unterlagen und Angaben:

  • Genaue Tätigkeitsbeschreibung: Welche Aufgaben gehörten zum bisherigen Arbeitsalltag?
  • Zeitliche Aufteilung: Wie viele Stunden wurden für die einzelnen Tätigkeiten benötigt?
  • Bedeutung der Aufgaben: Welche Arbeiten waren für die eigentliche Berufsausübung unverzichtbar?
  • Medizinische Nachweise: Welche gesundheitlichen Einschränkungen sind ärztlich festgestellt?
  • Konkrete Auswirkungen: Warum können bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden?
  • Verbleibende Fähigkeiten: Welche Aufgaben sind trotz der Erkrankung weiterhin möglich?
  • Bei Selbstständigen: Welche Möglichkeiten zur Umorganisation des Betriebs bestehen tatsächlich?

Besonders wichtig ist es, nicht nur die Arbeitszeit zu dokumentieren, sondern auch die Bedeutung der einzelnen Tätigkeiten zu erklären.

Wer beispielsweise den wichtigsten handwerklichen Teil seines Berufs nicht mehr ausüben kann, sollte genau darstellen, warum die verbleibenden Aufgaben den bisherigen Beruf nicht ersetzen.

Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt ab: So können Betroffene reagieren

Eine Ablehnung durch die Versicherung bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich kein Anspruch besteht.

Betroffene sollten zunächst prüfen, warum der Versicherer die Zahlung verweigert.

Beruft sich die Versicherung darauf, dass noch mehr als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit geleistet werden könne, lohnt sich eine genauere Betrachtung.

Denn das OLG Celle hat ausdrücklich deutlich gemacht, dass eine rein zeitliche Bewertung zu kurz greifen kann.

Entscheidend kann sein, ob gerade die ausgefallene Tätigkeit den Kernbereich des Berufs bildet.

Versicherte sollten deshalb kontrollieren, ob der Versicherer ihre bisherige Tätigkeit vollständig und zutreffend berücksichtigt hat.

Hilfreich kann es sein, die Tätigkeitsbeschreibung zu ergänzen und ärztliche Unterlagen vorzulegen, die sich konkret auf die beruflichen Anforderungen beziehen.

Auch die Versicherungsbedingungen müssen geprüft werden. Je nach Vertrag können unterschiedliche Regelungen zur Berufsunfähigkeit, zur Verweisung auf andere Tätigkeiten und zur Umorganisation gelten.

Bei einer Ablehnung kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein. Dabei sollten auch mögliche Fristen und die Verjährung von Ansprüchen berücksichtigt werden.

Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe

Wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, erhält nicht automatisch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung steht grundsätzlich die Frage im Mittelpunkt, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben kann. Maßgeblich sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente kommt es dagegen grundsätzlich darauf an, wie viele Stunden jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.

Eine volle Erwerbsminderung liegt im Regelfall vor, wenn die Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Bei drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung bestehen.

Deshalb kann jemand Anspruch auf eine private Berufsunfähigkeitsrente haben, obwohl er noch in einem anderen Beruf arbeiten könnte.

Umgekehrt begründet eine private Berufsunfähigkeit nicht automatisch einen Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

Für Versicherte ist diese Unterscheidung wichtig, weil beide Leistungen unterschiedliche Risiken absichern.

Fazit: Auch wer noch arbeiten kann, kann berufsunfähig sein

Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass die Berufsunfähigkeit nicht allein anhand der verbleibenden Arbeitsstunden beurteilt werden darf.

Der Hufschmied konnte weiterhin organisatorische Aufgaben übernehmen. Trotzdem musste seine Versicherung zahlen, weil er die wichtigste handwerkliche Tätigkeit seines Berufs nicht mehr ausüben konnte.

Entscheidend war der Ausfall des wertschöpfenden Kernbereichs seiner Arbeit.

Für andere Versicherte bedeutet das: Wer aus gesundheitlichen Gründen die prägende Tätigkeit seines bisherigen Berufs nicht mehr erledigen kann, sollte seinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente sorgfältig prüfen lassen.

Eine verbleibende Arbeitsfähigkeit schließt den Versicherungsschutz nicht automatisch aus. Ob die Versicherung tatsächlich zahlen muss, hängt jedoch immer vom konkreten Beruf, den gesundheitlichen Einschränkungen und den Versicherungsbedingungen ab.

Urteil: OLG Celle, 18.09.2025, Az. 11 U 97/23.