Seit dem 24. April 2026 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro zahlen. Für die rund 22 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland ist diese Prämie in der Regel unerreichbar – sie setzt ein laufendes Beschäftigungsverhältnis voraus, das die meisten Ruheständler nicht haben.
Wer neben der Rente jobbt, hat dagegen eine konkrete Chance – sofern der Arbeitgeber mitzieht. Und wer dabei zusätzlich Grundsicherung nach SGB XII bezieht, steht vor einer Rechtslücke, die der Gesetzgeber nicht geschlossen hat.
Der Hintergrund: Die Energiepreise sind durch den Iran-Krieg erneut stark gestiegen – Heizöl verteuerte sich im Jahresvergleich um rund 44 Prozent, Kraftstoffe um etwa 20 Prozent. Die Koalition aus CDU/CSU und SPD reagiert mit einem Maßnahmenpaket, das neben einem temporären Tankrabatt auch diese Arbeitgeberprämie umfasst.
Das Gesetz verankert die steuerliche Grundlage in § 3 Nr. 11d EStG – modelliert nach der bis Ende 2024 geltenden Inflationsausgleichsprämie, die damals bis zu 3.000 Euro erlaubte. Die Inflationsrate lag im März 2026 bei 2,7 Prozent, dem höchsten Wert seit Januar 2024.
Inhaltsverzeichnis
Wer bekommt die Prämie – und wer geht leer aus
Die 1.000 Euro fließen nicht automatisch. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Das Gesetz schafft lediglich den steuerlichen Rahmen dafür, dass Arbeitgeber die Zahlung leisten können – ohne Pflicht. Wer profitiert, hängt also allein davon ab, ob der eigene Arbeitgeber mitzieht.
Für Rentner ist die Zugangshürde noch höher: Grundvoraussetzung ist ein aktives Beschäftigungsverhältnis. Wer neben der Rente in einem Minijob, einer Teilzeitstelle oder einer kurzfristigen Beschäftigung arbeitet, fällt unter den Begriff des Arbeitnehmers im steuerlichen Sinne und kann die Prämie prinzipiell erhalten.
Reine Altersrentner ohne jede Erwerbstätigkeit haben dagegen keinerlei Zugang zu dieser Leistung. Der SoVD kritisierte bereits, dass das gesamte Entlastungspaket vor allem Autofahrende und Beschäftigte begünstigt – nicht die rund 22 Millionen Rentnerinnen und Rentner, für die Strom, Miete und Lebensmittelpreise die deutlich größeren Kostenblöcke sind.
Rentner mit Nebenjob: Diese Bedingungen müssen erfüllt sein
Wer neben der Altersrente in einem Minijob, einer Teilzeitstelle oder einer kurzfristigen Beschäftigung arbeitet, gilt steuerlich als Arbeitnehmer und kann die Prämie prinzipiell erhalten. Der Arbeitgeber muss sie jedoch freiwillig zahlen – ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Damit die Zahlung tatsächlich steuer- und sozialabgabenfrei bleibt, muss sie zusätzlich zum regulären Lohn erfolgen: Der bisherige Lohnanspruch darf nicht abgesenkt, bestehende Sonderzahlungen dürfen nicht einfach umbenannt werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen.
Für Rentner im Minijob gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer – die Prämie ist auch bei einer geringfügigen Beschäftigung vollständig steuer- und abgabenfrei, sofern die Bedingungen stimmen.
Wichtig: Auszahlungen sind erst nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zulässig. Wer vorher zahlt, riskiert volle Steuer- und Beitragspflicht. Der Auszahlungszeitraum läuft bis zum 30. Juni 2027 – der Arbeitgeber kann die 1.000 Euro auch in mehreren Tranchen zahlen.
Wer seinen Arbeitgeber überzeugen will, kann auf den steuerlichen Vorteil auf beiden Seiten hinweisen: Der Betrieb darf die Prämie als Betriebsausgabe absetzen, der Rentner zahlt weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben darauf. Gerade in kleineren Betrieben ist diese Regelung noch nicht überall bekannt.
Bürgergeld-Aufstocker: gesetzliche Klarstellung – aber nur für SGB II
Für die rund 812.000 arbeitenden Bürgergeld-Empfänger, die trotz Einkommen aufstocken müssen, hat der Gesetzgeber eine wichtige Regelung eingebaut. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Bürgergeld-Verordnung wird neu gefasst und nimmt die Entlastungsprämie ausdrücklich von der Einkommensanrechnung nach dem SGB II aus.
Das Jobcenter darf die 1.000 Euro also nicht als Einkommen werten und den Bürgergeldanspruch im Auszahlungsmonat entsprechend kürzen. Die Prämie kommt damit vollständig oben drauf – vorausgesetzt, der Arbeitgeber zahlt sie und kennzeichnet sie korrekt.
Das ist eine strukturell wichtige Verbesserung gegenüber der Inflationsausgleichsprämie, bei der es in der Praxis zu Fehlbuchungen durch Jobcenter gekommen war. Rechnet ein Jobcenter die Entlastungsprämie trotzdem als Einkommen an, sollten Betroffene sofort Widerspruch einlegen – mit Verweis auf die neue Fassung der Bürgergeld-Verordnung. Die Frist dafür beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids.
Grundsicherung im Alter: die offene Rechtslücke
Hier liegt der entscheidende Unterschied, den viele Darstellungen verschweigen. Die ausdrückliche Anrechnungsfreiheit gilt nur für das SGB II – also das Bürgergeld. Für Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung im neuen Gesetz vollständig.
Was das bedeutet, zeigt der Fall von Brigitte M., 71, aus Bochum. Die Rentnerin jobbt 15 Stunden wöchentlich in einem Pflegeheim als Hilfskraft, weil ihre kleine Altersrente nicht reicht. Zusätzlich bezieht sie Grundsicherung im Alter nach SGB XII.
Ihr Arbeitgeber will ihr die 1.000-Euro-Prämie auszahlen – doch ob das Sozialamt den Betrag als Einkommen wertet und ihre Grundsicherung entsprechend kürzt, ist offen. Im schlimmsten Fall verliert sie fast den gesamten Prämienbetrag durch Gegenanrechnung.
Bei der Vorgänger-Inflationsausgleichsprämie hatte das Bundesarbeitsministerium diese Lücke über ein gesondertes Rundschreiben geschlossen. Die Prämie wurde damals nach der Öffnungsklausel des SGB XII von der Anrechnung freigestellt.
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Eine vergleichbare Anweisung für die neue Entlastungsprämie liegt Stand Ende April 2026 nicht vor. Wer in dieser Situation die Prämie erhält, sollte die Zahlung beim Sozialamt anzeigen und gleichzeitig auf die bisherige Verwaltungspraxis zur Inflationsausgleichsprämie hinweisen.
Was Rentner je nach Situation konkret tun können
Ob und wie die Entlastungsprämie für Rentner erreichbar ist, hängt von der individuellen Situation ab. Vier Konstellationen sind zu unterscheiden.
Rentner mit Minijob oder Teilzeitstelle ohne Transferleistungen: Hier ist die Prämie grundsätzlich erreichbar. Das Gespräch mit dem Arbeitgeber lohnt sich – mit dem Argument, dass die Prämie für den Betrieb vollständig als Betriebsausgabe absetzbar ist und den Rentner keinen Cent an Steuer oder Abgaben kostet. Wer als Rentner mehrere Arbeitgeber hat, kann bei jedem bis zu 1.000 Euro erhalten, da die Freigrenze pro Arbeitsverhältnis gilt.
Rentner, die neben der Rente Bürgergeld aufstocken und arbeiten: Für diese Gruppe ist die Anrechnungsfreiheit gesetzlich gesichert. Das Jobcenter darf die Prämie nicht als Einkommen werten. Wer trotzdem einen Kürzungsbescheid erhält, muss innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – das Recht ist klar auf Seiten der Betroffenen.
Rentner mit Grundsicherung nach SGB XII, die arbeiten: Vor Annahme der Prämie unbedingt beim Sozialamt schriftlich anfragen, wie die Zahlung behandelt wird. Kommt ein Anrechnungsbescheid, innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – mit Verweis auf die analoge Freistellung bei der Inflationsausgleichsprämie. In den meisten Fällen hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung; eine weitere Kürzung der Grundsicherung ist während des Verfahrens nicht zulässig.
Rentner ohne jede Beschäftigung: Kein Zugang zur Prämie über den Arbeitgeberweg. Wer noch keine Grundsicherung im Alter beantragt hat, sollte das jetzt nachholen – die Beantragungsquote liegt deutlich unter dem Anspruchskreis.
Wer bereits Grundsicherung nach SGB XII bezieht, kann beim Sozialamt einen Antrag auf Einmalbeihilfe für erhöhte Energiekosten stellen; die Grundlage dafür bieten die Härtefallklauseln des SGB XII. Wer Wohngeld bezieht, sollte prüfen, ob die gestiegenen Heizkosten zu einer Neuberechnung berechtigen.
Was Rentner ohne Beschäftigung alternativ prüfen können
Die 1.000-Euro-Prämie ist für Rentner ohne laufenden Job strukturell ausgeschlossen – das ist politisch gewollt, wird von Sozialverbänden aber scharf kritisiert. Der SoVD hat das Gesamtpaket als an der Realität der meisten Rentner vorbeigeplant bezeichnet: Strom-, Miet- und Lebensmittelkosten sind für Menschen im Ruhestand die deutlich größeren Belastungsposten als Kraftstoff. Ein politischer Korrekturschritt ist bislang nicht angekündigt.
Was dennoch geprüft werden sollte: Wer trotz niedrigerer Rente noch keine Grundsicherung im Alter beantragt hat, verschenkt unter Umständen Geld. Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung gehen davon aus, dass ein erheblicher Anteil der Berechtigten Grundsicherung nach SGB XII nie beantragt – aus Unwissenheit oder Scham.
Der Antrag läuft beim zuständigen Sozialamt, eine rückwirkende Bewilligung ist nur begrenzt möglich. Wer Grundsicherung bereits bezieht, kann bei gestiegenen Heizkosten einen Antrag auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten stellen, sofern diese den im Bescheid angesetzten Betrag übersteigen. Wohngeldempfänger sollten die aktuelle Nebenkostenabrechnung dem Wohngeldamt vorlegen und eine Anpassung des Wohngeldes beantragen.
FAQ zur Entlastungsprämie 2026 für Rentner
Haben Rentner einen Anspruch auf die 1.000-Euro-Prämie?
Nein. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Die Entlastungsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Nur wer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis steht und einen zahlungsbereiten Arbeitgeber hat, kann profitieren.
Kann ein Rentner bei mehreren Arbeitgebern je 1.000 Euro erhalten?
Ja. Die Steuerfreiheit gilt pro Beschäftigungsverhältnis. Wer neben der Rente zwei Minijobs hat und beide Arbeitgeber zahlen, kann bis zu 2.000 Euro steuerfrei erhalten. Voraussetzung ist, dass die Prämie in jedem Verhältnis zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt wird.
Wird die Prämie auf Wohngeld angerechnet?
Das hängt davon ab, wie das Wohngeld das Einkommen im Auszahlungsmonat berechnet. Das Wohngeldgesetz enthält keine ausdrückliche Freistellung. Betroffene sollten den Erhalt der Prämie beim Wohngeldamt anzeigen und um eine Einzelfallprüfung bitten.
Ab wann kann der Arbeitgeber die Prämie auszahlen?
Erst ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Zahlungen davor sind steuer- und beitragspflichtig. Der Auszahlungszeitraum endet am 30. Juni 2027.
Muss der Arbeitgeber die Prämie als Entlastungsprämie kennzeichnen?
Ja. Die Zahlung muss im Verwendungszweck oder in der Lohnabrechnung ausdrücklich als Entlastungsprämie im Sinne des Energiesofortprogramms ausgewiesen werden. Das ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit und – bei Bürgergeld-Aufstockern – für die Anrechnungsfreiheit.
Bundesregierung: Entlastungsprämie für Beschäftigte möglich
Bundesfinanzministerium: Energie-Sofortprogramm und Entlastungsprämie
Bundestag: Lohnsteuerhilfevereine begrüßen 1.000-Euro-Entlastungsprämie




