LSG Niedersachsen-Bremen: Bei umfangreichen Geschäftsvorgängen können auch Rechnungen und Kontoauszüge allein nicht ausreichen. Die Berechnung der EKS-Werte muss nachvollziehbar sein.
Welche leistungserheblichen Tatsachen nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II und § 60 Abs. 1 SGB I nachzuweisen sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von Art und Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Das entschied das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 6. Mai 2026 – L 13 AS 263/24.
Der konkrete Fall: Umfangreiche Ein- und Verkäufe eines Kioskbetreibers
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die selbstständige Tätigkeit eines Kioskbetreibers. Er erzielte monatliche Betriebseinnahmen von rund 30.000 bis über 40.000 Euro und machte monatliche Betriebsausgaben von über 30.000 Euro geltend, vorwiegend für zahlreiche Wareneinkäufe.
Unter diesen Umständen genügte dem Gericht die Vorlage von Kaufbelegen, Rechnungen und Quittungen nicht. Zusätzlich waren Unterlagen erforderlich, aus denen sich nachvollziehbar ergab, wie die in der abschließenden Anlage EKS angegebenen Werte berechnet wurden.
Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger mit Beschluss vom 29. Juli 2026 – B 4 AS 36/26 B – als unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe waren nicht ausreichend dargelegt worden. Eine allgemeine Pflicht sämtlicher Selbstständiger zur Vorlage von Sachkontenblättern hat das BSG damit nicht ausgesprochen. BSG-Beschluss
Leistungsberechtigte müssen ihren Anspruch nachweisen
Der selbstständig tätige Kläger war nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II verpflichtet, die vom Jobcenter für die abschließende Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Im Verfahren ging es um die Leistungsansprüche mehrerer Kläger.
Für das Vorliegen eines Leistungsanspruchs tragen die Kläger nach den allgemeinen Regeln die objektive Beweislast (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – B 4 AS 87/22 B).
Bleiben Umstände ungeklärt, die in ihrer eigenen Sphäre liegen – hier ihre konkreten finanziellen Verhältnisse –, geht dies zu ihren Lasten.
Wer im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt hat, muss die Höhe des Einkommens anhand geeigneter Unterlagen so darlegen, dass das Gericht vom Bestehen eines Leistungsanspruchs überzeugt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 20. November 2025 – L 4 AS 15/24).
Bei Selbstständigen betrifft dies insbesondere Angaben, Auskünfte und Nachweise zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.
Anlage EKS: Angaben und zugehörige Nachweise sind erforderlich
Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB I gehören auch das Ausfüllen der Anlage EKS und die Vorlage der zugehörigen Nachweise (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).
Diese Angaben sind erforderlich, um das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der für den Fall maßgeblichen Fassung vom 26. Juli 2016 zu berechnen.
Einkommensberechnung: Tatsächliche Einnahmen und Ausgaben sind entscheidend
Ausgangspunkt sind nach § 3 Abs. 1 Alg II-V die Betriebseinnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Wird die selbstständige Tätigkeit nur während eines Teils dieses Zeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Teil zu berechnen.
Von den Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V die im Bewilligungszeitraum wirklich geleisteten notwendigen Betriebsausgaben abzuziehen – ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften. Anschließend sind die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu berücksichtigen.
Die endgültige Festsetzung setzt damit voraus, dass die tatsächlichen Einnahmen und notwendigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum vollständig und durch Belege gestützt nachgewiesen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2025 – L 2 AS 3356/24).
Eine bloße Mitteilung der Einkommenssumme genügt nicht
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss sich das Jobcenter nicht auf eine bloße summenmäßige Mitteilung der Einkünfte verweisen lassen. Es darf nähere Angaben auch zu einzelnen Einnahmen verlangen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R).
Nachweise zu Einnahmen und Ausgaben, insbesondere Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge, sind geordnet in Kopie vorzulegen (BSG, Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R).
Der Umfang der Mitwirkungspflichten hängt vom Einzelfall ab
Bei einer einfach gelagerten Tätigkeit mit wenigen Geschäftsvorgängen kann es ausreichen, die in der abschließenden EKS angegebenen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Kontoauszüge, Kaufbelege und Quittungen nachzuweisen.
Anders bewertete das LSG den vorliegenden Fall mit seinen umfangreichen Ein- und Verkäufen. Hier musste zusätzlich erkennbar sein, wie sich die eingereichten Einzelbelege zu den angegebenen EKS-Werten zusammenfügten.
Nach Auffassung des Gerichts war es unter diesen Umständen weder Aufgabe des Jobcenters noch der Gerichte, die unzureichende Buchhaltung für den Kläger nachvollziehbar aufzubereiten.
Amtsermittlungspflicht des Jobcenters und Mitwirkungspflicht der Leistungsberechtigten
Zwar muss das Jobcenter auch bei der endgültigen Leistungsfestsetzung den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen ermitteln.
Dem stehen jedoch die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nach § 21 Abs. 2 SGB X und § 60 SGB I gegenüber. Sie müssen die für ihren Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar angeben (Hessisches LSG, Beschluss vom 8. August 2008 – L 7 AS 149/08 B ER).
Die Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I soll dem Leistungsträger die Tatsachen vermitteln, die er für seine Entscheidung über die Bewilligung, Änderung, Entziehung oder Erstattung einer Sozialleistung benötigt. Sie versetzt ihn überhaupt erst in die Lage, seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).
Überforderung mit der Buchhaltung ersetzt keinen Einkommensnachweis
Die Verantwortung für die Buchhaltung liegt beim Gewerbetreibenden selbst. Der Kläger hatte vorgetragen, damit überfordert zu sein. Das LSG sah sich im konkreten Fall dennoch nicht verpflichtet, die unzureichende Buchführung mithilfe eines Sachverständigen nachholen zu lassen. Es fehlte vielmehr an einer behördlich nachprüfbaren Grundlage für die Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen.
Bei einem Kiosk mit zahlreichen täglichen Buchungen reicht es danach nicht aus, einen Gesamtbetrag für den Wareneinkauf anzugeben und diverse Rechnungen und Belege einzureichen. Für das Jobcenter oder das Gericht muss erkennbar sein, wie dieser Betrag ermittelt wurde.
Sachkontenblätter und vergleichbare Unterlagen machen EKS-Werte überprüfbar
Dafür kommen etwa Sachkontenblätter oder vergleichbare Berechnungsgrundlagen infrage. Aus ihnen müssen die einzelnen Buchungen – etwa Einkäufe, Verkäufe, Mieten und Versicherungen – sowie deren Zuordnung zu den jeweiligen Sachkonten hervorgehen.
So kann das Jobcenter prüfen, welche Belege welchen Konten zugeordnet und in welchem Monat berücksichtigt wurden. Ohne diese Aufbereitung lässt sich insbesondere nicht feststellen,
- ob eine Ausgabe überhaupt berücksichtigt werden darf, etwa wenn lediglich eine Rückstellung für künftige Umsatzsteuerzahlungen gebildet wurde;
- ob eine Zahlung dem richtigen Monat zugeordnet wurde, also dem Monat des tatsächlichen Geldabflusses statt dem der Rechnungsstellung;
- ob die angesetzte Höhe zutrifft, etwa bei der Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettobeträgen.
Welche Bedeutung Mängel der Kassenführung haben
Im Steuerrecht können Mängel der Kassenführung bei überwiegenden Bargeschäften dazu führen, dass die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – XI R 5/10).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann für ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem wie das SGB II, das an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpft, nichts anderes gelten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. September 2022 – L 13 AS 423/21).
Nachweispflichten bestehen unabhängig von der Buchführungspflicht nach dem HGB
Die Pflicht zur nachvollziehbaren Herleitung der EKS-Werte besteht nach Auffassung des LSG unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende als Kaufmann nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet ist.
Andernfalls müssten Jobcenter und Gerichte zunächst selbst aus den eingereichten Belegen die monatlichen Einnahmen und Ausgaben ermitteln und den jeweiligen EKS-Positionen zuordnen. Dies widerspräche der in § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II vorgesehenen Verteilung der Nachweispflichten.
Wer seinen Lebensunterhalt ergänzend durch Sozialleistungen sichern will, muss die geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachweisen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R). Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gelten dabei die eigenständigen Regeln des Grundsicherungsrechts (BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R).
Nach Auffassung des Gerichts hatten die Kläger die Höhe ihres Einkommens im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht hinreichend dargelegt und einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen.
Fazit
Das Jobcenter durfte im vorliegenden Fall eine vollständig ausgefüllte abschließende Anlage EKS mit geordneten Nachweisen über Einnahmen und Ausgaben verlangen. Dazu gehörten insbesondere Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge in Kopie.
Auch eine Aufstellung sämtlicher Konten, für die die Kläger bevollmächtigt oder vertretungsbefugt waren, über die sie verfügen konnten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt waren, durfte verlangt werden. Diese Daten und Unterlagen betrafen allein die Sphäre der Kläger. Dem Jobcenter standen keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Für Selbstständige mit umfangreichen Geschäftsvorgängen bedeutet die Entscheidung: Belege sollten so aufbereitet sein, dass sich ihre Zuordnung zu den EKS-Positionen und die Berechnung der angegebenen Werte nachvollziehen lassen. Welche Unterlagen dafür erforderlich sind, hängt weiterhin vom Einzelfall ab.
Hinweis für Selbstständige mit ergänzendem Leistungsbezug
Grenzen der Nachweispflicht
Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ist kein Freibrief für die Behörde. Sie findet ihre Grenzen hauptsächlich in der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit nach § 65 SGB I.
Das Jobcenter darf nur Angaben und Nachweise verlangen, die für die Leistungsentscheidung erheblich sind.
Der Datenschutz ist zu wahren. Bei Ausgabebuchungen dürfen besonders sensible Angaben, etwa zur Parteizugehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft, grundsätzlich geschwärzt werden. Betrag und Buchungsdatum müssen erkennbar bleiben; der Geschäftsvorgang muss weiterhin nachvollziehbar sein. Darauf weist auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Ausfüllhinweisen hin.
Eine fehlende Unterlage führt zudem nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Anspruchs. Bei einer Festsetzung wegen unterbliebener Mitwirkung sind insbesondere die Anforderungen an eine angemessene Fristsetzung und schriftliche Rechtsfolgenbelehrung zu beachten. Für die einzelnen Monate bleibt entscheidend, in welchem Umfang die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind. § 41a Abs. 3 SGB II
Gefährliche Neuregelung beim Bürgergeld/Grundsicherungsgeld: Ausschluss verspäteter Nachweise
Unabhängig von dem bereits im Mai 2026 ergangenen LSG-Urteil ist eine spätere Gesetzesänderung zu beachten: Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II eine einschneidende Ausschlussregelung für die abschließende Entscheidung nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung. Sie wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze eingeführt. Informationen zum Änderungsgesetz
Danach bleiben Nachweise und Auskünfte unberücksichtigt, die erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zugehen, spätestens ab dem Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Dieser Tag ist also keine zusätzliche Nachreichfrist: Ab dann eingehende Unterlagen sind nach der Regelung bereits ausgeschlossen. Ein Nachreichen erst im gerichtlichen Verfahren kann die fehlenden Nachweise dann nicht mehr ersetzen. § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II
Der Berliner Rechtsanwalt Matthias Göbe, den ich als sehr erfahrenen Sozialrechtler kenne, hält diese Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht für höchst bedenklich. Nach seiner Einschätzung könnte es sich deshalb lohnen, gegen eine darauf beruhende Entscheidung dennoch zu klagen – zumal es bei einer sogenannten Nullfestsetzung häufig um sehr hohe Rückforderungen geht.




