Bürgergeld: Dieser Passus verbietet Sanktionen

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Mit der Einführung des Bürgergelds sind auch die Sanktionen wieder zurückgekehrt. Der Gesetzgeber hat diese allerdings in “Leistungsminderungen” umbenannt. Einige Leistungsbeziehende können allerdings nicht sanktioniert werden. Dennoch wird es zu Leistungsminderungen kommen, obwohl die Jobcenter das durch einen neuen Passus in der Gesetzgebung nicht mehr dürfen.

Unterkunftskosten dürfen nicht verringert werden

Im neuen Sanktionsrecht ist bestimmt, dass Sanktionen bei wiederholten Pflichtverstößen der Regelsatz um maxium 30 Prozent gekürzt werden darf (§ 31a Abs. 4 SGB II). Rein rechnerisch dürfen die Unterkunfts- und Heizkosten nie verringert werden.

Dazu steht im Gesetzestext: “Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.” (§31a Abs4 S2 SGB II).

“Diese Regelung wird erst dann verstanden werden können, wenn man sich die Rangfolge der Einkommensanrechnung anschaut. Es ist gesetzlich bestimmt, dass Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe anzurechnen ist und erst danach auf danach auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II)”, schreibt der Sozialrechtsexperte Harald Thomé ebenfalls zum gleichen Thema in seinem aktuellen Rundbrief der Tacheles e.V.

Das bedeutet vereinfacht:

  • Wer weniger Geld vom Jobcenter bekommt, als seine Wohnkosten, der darf nicht sanktioniert werden.
  • Wer nur etwas mehr als seine Wohnkosten bekommt, darf nur in Höhe der Summe sanktioniert werden, die er mehr als seine Wohnkosten bekommt.

Rechtsbrüche der Jobcenter werden erwartet

Das trifft auf viele Menschen zu, die mit dem Bürgergeld aufstocken. Thomé erwartet deshalb, dass vielfach die Jobcenter diesen wichtigen Zusammenhang bei den Leistungsminderungen nicht beachten werden. “Ich denke, es ist zu erwarten, dass dies vielmals falsch gemacht wird, daher ist in der Beratung darauf zu achten”, mahnt der Sozialberater.

Gilt auch bei Meldeverstößen

Dass nicht in die Wohnkosten sanktioniert werden darf, gilt im Übrigen für alle Sanktionen, auch für sog. Meldeversäumnisse bei den Jobcentern. Sie wird durch §32 Abs2 SGB II auch bei diesen angewendet. Wer weniger als seine Wohnkosten bekommt, wird daher auch wegen verpasster Termine nicht sanktioniert. Mehr zu diesem Thema mit Rechenbeispielen hier.

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