In einem Beschluss vom 08.05.2024 hat das Amtsgericht Eschweiler (Az.: 15 F 80/23) entschieden, dass eine Mutter keinen Kindesunterhalt an ihre Tochter zahlen muss, weil die Tochter ihren Lebensunterhalt bereits durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und Kindergeld decken konnte.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Mutter (Antragstellerin) und der Vater der Tochter trennten sich 2019, anschließend liefen ein Gewaltschutz- und Strafverfahren. Die Tochter (Antragsgegnerin, geboren 2005) lebte zunächst bei der Mutter, zog aber um Ostern 2023 zum Vater.
Im November 2023 bekam die Tochter selbst ein Kind. Ab Dezember 2023 lebte sie mit dem Baby in einem eigenen Haushalt und bezog Bürgergeld/Grundsicherung nach dem SGB II.
Mutter wollte aus der Unterhaltsverpflichtung raus
Im Eilverfahren war die Mutter bereits im Juni 2023 verpflichtet worden, 100 Prozent Mindestunterhalt (abzüglich hälftiges Kindergeld) zu zahlen. Sie zahlte bis September 2023.
Im Hauptsacheverfahren beantragte sie dann die gerichtliche Feststellung, dass sie ab Juli 2023 nicht (mehr) zu Unterhalt verpflichtet ist. Die Tochter stellte umgekehrt einen Widerantrag und verlangte Mindestunterhalt rückwirkend und laufend.
Entscheidender Punkt: Tochter war nicht „bedürftig“
Das Gericht stellte klar: Auch wenn Eltern grundsätzlich nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig sind, gibt es Unterhalt nur, wenn das Kind bedürftig ist (§ 1602 BGB). Bedürftig ist nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann.
Hier sah das Gericht den Bedarf der Tochter als gedeckt an, weil sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhielt – und zusätzlich Kindergeld. Für die Monate Juli bis Oktober 2023 lagen diese Leistungen nach den Feststellungen des Gerichts teils deutlich über dem Betrag, den die Tochter als Mindestunterhalt verlangt hatte.
Warum zählt Bürgergeld hier als „Einkommen“?
Das Gericht ordnete die SGB-II-Leistungen als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ein, weil sie in diesem Fall nicht „nachrangig“ gegenüber Unterhalt der Mutter seien.
Hintergrund: In der Entscheidung wird auf die Regelung verwiesen, dass Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern bei Einkommen unter 100.000 Euro in bestimmten Konstellationen sozialrechtlich unberücksichtigt bleiben – dadurch seien die Grundsicherungsleistungen für die Tochter faktisch bedarfsdeckend.
Folge: Wenn die Grundsicherung den Lebensunterhalt schon abdeckt, bleibt kein offener Bedarf mehr, den ein Elternteil durch Unterhalt schließen müsste.
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Kein Anspruchsübergang aufs Jobcenter – und deshalb auch kein „Rückgriff“
Wichtig ist auch: Das Gericht betont, dass der Unterhaltsanspruch nicht nach § 33 SGB II auf das Jobcenter überging. Denn bei Schwangerschaft bzw. Betreuung eines eigenen Kindes bis zum sechsten Lebensjahr ist ein Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern ausgeschlossen.
Das bedeutet in der Praxis: Das Jobcenter kann hier nicht einfach sagen „Dann holen wir uns das Geld von der Mutter zurück“. Genau das soll § 33 SGB II in solchen Situationen verhindern.
Was entschied das Gericht konkret?
Das Gericht stellte fest, dass die Mutter ab Juli 2023 keinen Mindestunterhalt zahlen muss. Der Widerantrag der Tochter wurde abgewiesen, die Tochter musste zudem die Kosten des Verfahrens tragen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Kann Bürgergeld dazu führen, dass kein Kindesunterhalt mehr gezahlt werden muss?
Ja, wenn die Leistungen nach dem SGB II zusammen mit weiteren Einnahmen (z.B. Kindergeld) den Bedarf tatsächlich decken, kann das Kind unterhaltsrechtlich als nicht bedürftig gelten.
Gilt das auch bei minderjährigen Kindern?
Grundsätzlich ist Unterhalt bei Minderjährigen besonders streng, aber auch hier gilt § 1602 BGB: Ohne Bedürftigkeit kein Unterhalt. Entscheidend sind die konkreten Beträge im Einzelfall.
Kann das Jobcenter den Unterhalt dann von den Eltern zurückfordern?
Nicht automatisch. In diesem Fall war ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II ausgeschlossen, weil die Tochter schwanger war bzw. ihr eigenes Kind betreute.
Spielt es eine Rolle, ob die Mutter leistungsfähig ist?
Ja, Leistungsfähigkeit bleibt Voraussetzung. Das Gericht hat hier aber nicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit entschieden, sondern weil die Tochter nicht bedürftig war.
Was bedeutet das für Betroffene praktisch?
Wer Unterhalt fordert oder zahlen soll, muss die Bedarfsdeckung genau prüfen. Schon kleine Änderungen bei SGB-II-Leistungen, Kindergeld oder Haushaltskonstellation können die Unterhaltsfrage kippen.
Fazit
Der Beschluss zeigt, wie stark Sozialleistungen und Unterhaltsrecht ineinandergreifen können. Wenn Bürgergeld/Grundsicherung den Lebensunterhalt bereits abdeckt, kann ein Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise leer laufen – selbst dann, wenn grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht.
Für Betroffene lohnt es sich, Bescheide und Zahlbeträge genau zu prüfen und nicht automatisch davon auszugehen, dass „Mindestunterhalt immer fällig“ ist.




