Die 3 größten Rechtslücken beim Bürgergeld

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Die Bürgergeld-Reform, die Hartz IV ablöste, wurde im “Hauruck-Verfahren” umgesetzt. Weil die Reform in zwei zeitlichen Schritten ausgerollt wird, kommt es zu Rechtslücken. Diese Lücken benachteiligen Bürgergeld-Beziehende. Die drei größten Pannen haben wir einmal zusammengefasst.

Anspruch auch ohne Postadresse

Um bisher Hartz-IV-Leistungen zu beziehen, war eine Postanschrift Pflicht. Mit Einführung des Bürgergelds hat sich das zumindest für einen gewissen Zeitraum verändert. Seit dem 1. Januar ist eine postalische Erreichbarkeit nicht mehr zwingend notwendig.

Der Gesetzgeber hat nämlich den § 77 Abs. 1 aus dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) einfach gestrichen. Der ersatzlose Passus betraft die Adresspflicht für Grundsicherungsbezieher. Dennoch dürfen Leistungsbeziehende die Post des Jobcenters nicht ignorieren. Die Mitwirkungspflichten gelten dennoch.

Für die Antragstellung von Bürgergeld-Leistungen bedeutet das, dass Betroffenen, die keine postalischen Erreichbarkeit vorweisen können, nicht die Bürgergeld-Leistungen verwehrt werden dürfen. Das ist vor allem für Menschen wichtig zu wissen, die keine eigene Wohnung haben oder obdachlos sind.

Werden Termine oder Fristen verpasst, können bei einer fehlenden Mitwirkungspflicht dennoch Sanktionen folgen oder Ansprüche verloren gehen.

Aber: Betroffene sind nicht automatisch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn sie keine Postadresse vorweisen können. Ab 1. Juli 2023 gilt jedoch eine neue Erreichbarkeitsverordnung. Mehr zu diesem Thema auch hier: Bürgergeld: Keine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit

Ferienjobs lohnen sich nicht mehr

Während diese Rechtslücke wohl weniger Auswirkungen haben wird, sieht es bei den Anrechnungen von Ferienjobeinkommen anders aus.

Als noch Hartz IV galt, könnten Schüler und Schülerinnen, die einen Ferienjob ausübten, immerhin 2400 Euro für sich behalten, ohne dass es auf den Hartz-IV-Bezug angerechnet wurde.

Diese Regelung ist mit Einführung des Bürgergelds entfallen. Zwar dürfen Schüler ab dem 1. Juli unbegrenzt viel verdienen, ohne Angst vor einer Anrechnung zu haben, bis dahin gelten jedoch die starren Einkommensregeln.

Diese besagen, dass ein monatlicher Freibetrag von 100 Euro. Wenn das Einkommen aus Ferienjobs von zwischen 100 und 1.000 Euro liegen, verbleiben nur 20 Prozent anrechnungsfrei. Bei mehr als 1000 Euro bleiben dem betroffenen Schüler gerade einmal 10 Prozent.

Hier muss der Gesetzgeber schnellstens nachjustieren, da sich ansonsten Ferienjobs kaum mehr lohnen.

Schonvermögensgrenze wurde faktisch aufgehoben

Wenn junge Menschen aufgrund einer Konfirmation, Kommunion oder Jugendweihe Geld von ihren Verwandten bekamen, dürften sie es im alten Hartz IV behalten. Erst wenn die Schonvermögensgrenze von 3.100 EUR überschritten wurde, fand eine Anrechnung statt.

Die Schonvermögensgrenze wurde nun theoretisch aufgehoben. In der Bürgergeld-Verordnung hat sich nämlich ein schwerwiegender Fehler eingeschlichen. Der § 1 Abs. 1 Nr. 12 verweist für Geldgeschenke auf eine alte Regelung des SGB II. Das Problem: Diese Regelung existiert nicht mehr. Somit könnten die Jobcenter die Vorschrift ohne Einschränkungen anwenden.

Die Bundesagentur für Arbeit sollte schnellstens Anwendungssicherheit geben und entsprechende Weisungen an die Jobcenter herausgeben, die wenigstens in der Übergangszeit gelten. Ansonsten ist zu befürchten, dass die Jobcenter rigoros zum Nachteil der Betroffenen vorgehen.