Vielfach sind und erscheinen die Bürgergeld Gesetze ungerecht und kaum nachvollziehbar.
Wer einen Eilantrag oder Klage bei einem Sozialgereicht einreicht, sollte sich im Vorfeld anwaltschaftlich oder mindestens durch einen Hilfeverein beraten lassen, um nicht die Kosten tragen zu müssen, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Klage “unnötig” war.
Denn wer ein Gerichtsverfahren führt, obwohl er weiß, dass dazu keine rechtliche Notwendigkeit besteht, kann nicht damit rechnen, dass die Kosten des Verfahrens gezahlt werden.
Das jedenfalls entschied aktuell das Sozialgericht (SG) Lüneburg und lehnte damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechttschutzes ab.
Der konkrete Fall
Die Beteiligten stritten sich in einem Eilverfahren beim SG darüber, ob das Jobcenter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet sei, der Antragstellerin Bürgergeld-Leistungen zu gewähren, ohne das Einkommen ihres Partners zu berücksichtigen.
Bevor die Antragstellerin bei ihrem Partner einzog, hatte sie Hartz IV-Leistungen vom Jobcenter bezogen.
Im Haushalt lebt zudem der minderjährige Sohn des Partners. Partner und Partnerin, so deren Angaben, kämen selbst für sich und ihre jeweiligen Kosten auf. Der Antragsgegner bewilligte der Partnerin / der Antragstellerin Leistungen, ohne das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
Im Weiterbewilligungsantrag gab die Antragstellerin wiederum an, in einer Partnerschaft zu leben. Der Antragsgegner / das Jobcenter bewilligte der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II von November 2022 bis 30.April 2023. Diese bezogen sich auf Erwerbseinkommen des Partners.
Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestünde. Diese sei durch eidesstattliche Erklärung des Partners widerlegt.
In dieser Erklärung wurde deutlich, dass die Partnerin am 1. November 2021 eingezogen sei, um die Beziehung zu erproben, und der Partner klar gemacht hätte, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen müsse.
Er sei auch weiter nicht bereit, für die Antragstellerin einzustehen und verwende sein Einkommen für sich und seinen Sohn. Die Antragstellerin halte nach einer eigenen Wohnung Ausschau.
Nachweise und Erklärungen fehlten
Der Antragsgegner / das Jobcenter teilte dem Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin ausführlich mit, welche Nachweise und Erklärungen nötig seien, um die Vermutungsunwirkung zu widerlegen.
Auf eine Anfrage nach einem Hausbesuch durch das Jobcenter antworteten weder Bevollmächtigter noch Antragstellerin.
Der Antragsgegner wies darum den Widerspruch der Antragsgegnerin als unbegründet zurück, erklärte zugleich, den Fall erneut zu prüfen, wenn die nötigen Nachweise und Erklärungen gebracht würden.
Eilantrag für vorläufige Bürgergeld-Leistungen
Mit einem Eilantrag am 20. Januar 2023 machte die Betroffene beim SG Lüneburg geltend, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufige Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, ohne das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Außerdem beantragte sie Prozesskostenhilfe.
Sie gab Auskunft über die persönlichen und ökonomischen Verhältnisse und erklärte sich mit einem Hausbesuch einverstanden.
„Beziehung ist beendet“
In einer eidesstattlichen Erklärung gab sie an, dass die Beziehung zu dem Partner bereits im Oktober 2022 beendet gewesen sei, und er sie aufgefordert habe, auszuziehen. Sie sei auf Wohnungssuche.
Der Antragsgegner erklärte den Eilantrag für unzulässig, da ihr bereits am 3. Januar 2023 mitgeteilt worden sei, welche Nachweise und Erklärungen erforderlich seien und dass, wenn diese vorgelegt würden, eine nochmalige Prüfung stattfände.
Das Anliegen hätte also bereits im Verwaltungsverfahren geklärt werden können. Die Beendigung der Beziehung sei erstmals durch die eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin deutlich geworden.
Vielmehr hätte die Antragstellerin im Antragsvordruck (Anlage VE) am 27. Oktober 2022 den Betroffenen als Partner angegeben.
Am 7. Februar 2023 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin die Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 endgültig ohne Anrechnung des Einkommens des Partners.
„Beschwerdegericht ist keine Moderation“
Die Antragstellerin bat um Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das lehnte das Sozialgericht Lüneburg am 10. Februar 2023 ab. Die Vorausetzungen für Prozesskostenhilfe könnten nicht mehr nachgewiesen werden.
Das Sozialgericht verweise immer wieder darauf, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts sei, als Eilverfahren verkleidete Verwaltungsverfahren zu moderieren und die Schriftsätze der Beteiligten hin und her zu schicken. Das könnten die Betroffenen auch allein.
Ohne Notwendigkeit keine Prozesskostenhilfe
Die Antragstellerin sei weder auf die signalisierte Bereitschaft des Antragsgegners / des Jobcenters eingegangen, die Angelegenheit außergerichtlich zu prüfen, noch habe sie auf die Bitte nach den benötigten Unterlagen und Erklärungen reagiert.
Der Eilantrag sei “offensichtlich nicht erforderlich gewesen”. Die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt mit der Begründung: „Derjenige, der sich bewusst dafür entscheidet, ohne Notwendigkeit ein gerichtliches Verfahren zu führen, kann nicht damit rechnen, dass die Allgemeinheit dafür die Kosten übernimmt.“ (Az: L 9 AS 145/23 B)
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.