Das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 12.03.2026 – B 8 SO 8/24 R) hat entschieden, dass der Wunsch von Eheleuten, nebeneinander bestattet zu werden, bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII grundsätzlich berücksichtigt werden kann.
Damit stellt das Gericht klar, dass bei Bestattungskosten nicht allein auf die billigste denkbare Form der Beisetzung abgestellt werden darf. Vielmehr können auch persönliche und familiäre Umstände eine Rolle spielen. Dazu zählt nach Auffassung des BSG auch der Wunsch von Ehepartnern, in einer gemeinsamen Grabstätte bestattet zu werden.
Dieser Wunsch ist dem Grunde nach berücksichtigungsfähig, weil die Ehe über den Tod eines Ehepartners hinaus unter dem Schutz von Art. 6 GG steht.
Keine automatische Kostenübernahme für jedes Familiengrab
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass die Sozialhilfe künftig in jedem Fall die Kosten eines Familiengrabs übernehmen muss. Das BSG hat keinen pauschalen Anspruch auf eine gemeinsame Grabstätte geschaffen. Es hat vielmehr betont, dass immer die Umstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden müssen.
Entscheidend ist danach, ob der Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung tatsächlich realisierbar erscheint und ob die dadurch entstehenden Mehrkosten noch verhältnismäßig sind. Gerade an diesem Punkt liegt die eigentliche Bedeutung der Entscheidung.
Denn das Gericht öffnet den Blick dafür, dass auch ein Familiengrab im Rahmen des § 74 SGB XII als erforderliche Bestattungskosten in Betracht kommen kann, wenn dafür nachvollziehbare persönliche Gründe bestehen und die Mehrkosten nicht aus dem Rahmen fallen.
Darauf kommt es nach dem BSG im Einzelfall an
Im konkreten Fall sprach nach den bisherigen Feststellungen einiges dafür, dass der Wunsch der Eheleute realisierbar war. Maßgeblich war dabei, dass die Kosten für die spätere Grabstätte der Klägerin selbst, die nicht zu den Bestattungskosten des verstorbenen Ehemanns gehören, bereits gezahlt waren. Dadurch erhielt der Wunsch nach einer gemeinsamen Grabstätte ein konkretes und greifbares Fundament.
Zugleich hat das BSG deutlich gemacht, dass höhere Kosten gegenüber einer Einzelgrabstätte nicht automatisch gegen eine Übernahme sprechen. Mehrkosten schließen eine Berücksichtigung also nicht von vornherein aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie im jeweiligen Einzelfall noch angemessen und verhältnismäßig sind.
Warum das Verfahren trotzdem zurück an das LSG ging
Trotz dieser grundsätzlichen Klarstellung hat das BSG den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden. Das Verfahren wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil dort noch wichtige tatsächliche Feststellungen fehlten.
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Offen geblieben war insbesondere die Frage, ob es einen Erben des verstorbenen Ehemanns gibt, der vorrangig zur Tragung der Kosten verpflichtet sein könnte. Genau dieser Punkt ist sozialhilferechtlich von erheblicher Bedeutung.
Denn bei der Prüfung, ob der klagenden Person die Kostentragung unzumutbar ist, muss auch berücksichtigt werden, ob die Kosten gegenüber einem vorrangig verpflichteten Erben ohne Weiteres durchgesetzt werden können.
Damit zeigt die Entscheidung auch, dass Verfahren nach § 74 SGB XII oft nicht allein an der Frage hängen, welche Bestattung angemessen ist. Ebenso wichtig ist, wer rechtlich und tatsächlich zuerst für die Kosten einzustehen hat.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Für Betroffene ist die Entscheidung wichtig, weil sie eine häufige Praxisfrage betrifft. Viele Angehörige stehen nach einem Todesfall vor der Situation, dass sie eine würdige Bestattung organisieren wollen, die den Wünschen der Familie entspricht, die Kosten aber nicht aus eigenen Mitteln tragen können.
Das BSG macht nun deutlich, dass der Wunsch von Eheleuten nach einer gemeinsamen Grabstätte nicht von vornherein als bloßer Luxus abgetan werden darf. Er kann rechtlich relevant sein. Zugleich zeigt das Urteil aber auch die Grenze:
Es gibt keinen Automatismus. Wer sich auf § 74 SGB XII beruft, muss weiterhin damit rechnen, dass das Sozialamt und im Streitfall die Gerichte genau prüfen, ob die Kosten erforderlich, realisierbar und verhältnismäßig sind.
Gerade deshalb ist die Entscheidung mehr als nur ein Einzelfall. Sie stärkt die Position von Angehörigen, die nachvollziehbare familiäre Wünsche im Rahmen einer Bestattung geltend machen wollen. Gleichzeitig bleibt es bei der sozialhilferechtlichen Einzelfallprüfung.
Vorinstanz bereits auf dieser Linie
Bereits das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte mit Urteil vom 23.05.2024 – L 9 SO 49/23 – entschieden, dass bei Eheleuten ein Anspruch auf Berücksichtigung einer gemeinsamen Grabstätte bestehen kann.
Das Bundessozialgericht hat diese Linie nun im Grundsatz bestätigt und zugleich präzisiert, unter welchen Voraussetzungen solche Kosten im Rahmen von § 74 SGB XII berücksichtigt werden können.



