Eine 1962 geborene Patientin nahm ein Krankenhaus nach zwei Wirbelsäulen-Operationen aus dem Jahr 2015 auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Sie war nach eigenem Vortrag heute schwer beeinträchtigt, bewegt sich mit einem Rollator und schafft nur kurze Gehstrecken.
Sie gab an, einen Grad der Behinderung von 90 zu haben, mit den Merkzeichen G und B, außerdem bestand ein Pflegegrad 2.
Inhaltsverzeichnis
Die Klage scheitert
Trotz dieser Folgen scheiterte sie vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht sah weder einen nachgewiesenen Behandlungsfehler noch eine unwirksame Einwilligung wegen Aufklärungsversäumnissen – und hielt insbesondere ihren erklärten Verzicht auf eine mündliche Risikoaufklärung für wirksam. (17 U 78/24)
Was war medizinisch passiert ?
Die Klägerin hatte bereits erhebliche orthopädische Vorbelastungen. Sie war mit zwei künstlichen Kniegelenken versorgt worden (Operationen 2004 und 2007). Seit Juli 2015 litt sie unter starken Rückenschmerzen.
Eine MRT-Untersuchung Ende August 2015 ergab mehrere degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, darunter Wirbelgleiten und eine Verengung des Wirbelkanals mit teils ausgeprägter Spinalkanalstenose sowie Verschleißveränderungen.
Operation und Schmerzen
Im September 2015 wurde eine operative Behandlung besprochen und vorbereitet. Die Operation fand dann am 22. September 2015 statt. Die Klägerin wurde dafür stationär aufgenommen und noch am selben Tag an der Lendenwirbelsäule operiert. Nach dem Eingriff wurde sie am 28. September 2015 entlassen.
Knapp zwei Wochen später kam sie erneut mit Schmerzen und Ausstrahlungen ins linke Bein per Rettungswagen in dasselbe Krankenhaus. Nach Diagnostik wurde eine weitere Operation besprochen. Ein zweiter Eingriff erfolgte am 19. Oktober 2015, anschließend wurde die Klägerin am 25. Oktober 2015 entlassen.
Weitere Operationen und Klinikaufenthalte
In den Folgejahren kam es zu weiteren Behandlungen und Operationen außerhalb des beklagten Hauses. Im Juli 2016 wurde in einem anderen Klinikum das implantierte System revidiert und verändert; später folgten weitere stationäre Aufenthalte und konservative sowie schmerztherapeutische Behandlungen.
Wie die Klägerin ihre Beschwerden und Folgen schilderte
Die Klägerin beschrieb nach den Operationen eine Verschlechterung ihres Zustands und führte zahlreiche Beschwerden auf die Behandlung der Beklagten zurück. Sie berichtete von massiven Schmerzen, zeitweiser Stuhl- und Harninkontinenz, Ausfällen und Einschränkungen am linken Bein, Taubheitsgefühlen und einer Fußheberschwäche.
Sie schilderte, dass sie heute nur noch sehr kurze Strecken gehen könne, auf einen Rollator angewiesen sei und in ihrer Mobilität stark eingeschränkt bleibe.
Psychische Folgen und dauerhafte Hilfebedürftigkeit
Sie machte zudem geltend, es seien psychische Folgen hinzugekommen, insbesondere eine Depression durch die dauerhafte Unterstützungsbedürftigkeit.
Vollständie Erwerbsminderung
Beruflich sei sie als zuvor tätige Altenpflegerin vollständig erwerbsgemindert und könne nicht zurückkehren. Außerdem führte sie Einschränkungen im Alltag an, etwa bei der Haushaltsführung und beim Autofahren (Schaltgetriebe).
Betroffene fordert mindestens 100.000 Euro Schmerzensgeld
Auf dieser Grundlage verlangte sie ein hohes Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro, dazu Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Warum sie klagte: Zwei zentrale Angriffspunkte
Die Klägerin stützte ihre Klage im Kern auf zwei Vorwürfe.
Erstens behauptete sie, die Operationen seien medizinisch nicht zwingend gewesen, jedenfalls hätte man zunächst konservative Therapien verfolgen müssen. Sie argumentierte, die Beschwerden hätten erst seit kurzer Zeit bestanden, es habe Alternativen gegeben (beispielsweise Infiltrationen und andere konservative Maßnahmen), und sie sei über diese Alternativen nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Zweitens stellte sie die Wirksamkeit ihrer Einwilligung infrage. Sie trug vor, sie sei nicht ordnungsgemäß über die Operationsrisiken aufgeklärt worden. Weil es sich um komplexe Eingriffe mit Implantaten gehandelt habe, sei ein Verzicht auf Risikoaufklärung aus ihrer Sicht unzulässig oder jedenfalls nicht wirksam erfolgt.
Wenn die Einwilligung unwirksam sei, wären die Eingriffe rechtlich als rechtswidrige Körperverletzung zu behandeln – mit entsprechenden Haftungsfolgen.
Was das Krankenhaus entgegnete
Die Klinik stellte sich auf den Standpunkt, beide Eingriffe seien medizinisch indiziert gewesen und fachgerecht durchgeführt worden. Sie bestritt einen Behandlungsfehler und stellte die Kausalität zwischen den heutigen Beschwerden und den Operationen in Frage.
Sie verwies darauf, dass bestimmte Ausfälle und Probleme erst später dokumentiert seien und deshalb nicht zwingend aus den Eingriffen 2015 folgen müssten.
Entscheidend war aber ihr Vortrag zur Aufklärung: Der aufklärende Arzt habe der Klägerin die Diagnose anhand der Befunde erläutert, operative und konservative Möglichkeiten aufgezeigt und konservative Maßnahmen empfohlen.
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Klägerin wollte keine Aufklärung
Die Klägerin habe jedoch auf einer Operation bestanden und konservativen Vorschlägen „keinen Zugang“ gezeigt. Zudem habe sie ausdrücklich erklärt, sie wolle nicht über konkrete Risiken mündlich aufgeklärt werden, weil sie ohnehin zur Operation entschlossen sei und sich nicht zusätzlich beunruhigen wolle. Genau das sei auch in den Aufklärungsunterlagen vermerkt worden.
Was die Gerichte prüften – und was am Ende entscheidend war
In erster Instanz ließ das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der fachgerechten Behandlung einholen. Außerdem wurde der aufklärende Arzt als Zeuge vernommen, und die Klägerin wurde angehört.
Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein und konzentrierte sich dort vor allem auf den Aufklärungskomplex: Wenn die Einwilligung unwirksam gewesen sei, brauche sie keinen Behandlungsfehler mehr zu beweisen, weil schon die rechtswidrige Durchführung der Operationen Ansprüche auslösen könne.
Genau hier scheiterte sie auch in der Berufung.
Warum sie mit der Behauptung „keine wirksame Einwilligung“ nicht durchkam
Das Oberlandesgericht hielt die Feststellung der Vorinstanz für tragfähig, dass die Klägerin über konservative Alternativen aufgeklärt worden war. Es stützte sich auf die Aussage des aufklärenden Arztes zum standardisierten Vorgehen bei Wirbelsäuleneingriffen sowie auf die Dokumentation in den Aufklärungsbögen.
Gericht sieht starke Indizien, dass Aufklärung stattfand
Der handschriftliche Vermerk, die Klägerin sei empfohlenen konservativen Maßnahmen nicht mehr zugänglich, war für das Gericht ein starkes Indiz dafür, dass Alternativen überhaupt besprochen und von ihr abgelehnt wurden.
Verzicht auf Aufklärung ist möglich
Der entscheidende Punkt war jedoch der Verzicht auf mündliche Risikoaufklärung. Das OLG stellte klar, dass ein Patient grundsätzlich wirksam auf eine Risikoaufklärung verzichten kann, wenn der Verzicht klar, eindeutig und freiwillig erklärt wird und der Patient „im Großen und Ganzen“ weiß, worum es geht.
Dazu gehört eine Basisorientierung zu Diagnose, Ablauf des Eingriffs und dazu, dass ein Eingriff nicht risikofrei ist, sowie das Bewusstsein, dass es weitere Informationen gäbe, die man erhalten könnte.
Klägerin hätte sich aufklären lassen können
Nach Auffassung des Gerichts waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin war über Krankheitsbild und Vorgehen informiert, konnte Fragen stellen, hatte die Bögen nach eigener Angabe gelesen und wurde ausdrücklich gefragt, ob sie eine Risikoaufklärung wünsche.
Kein Druck und keine unfreiwillige Erklärung
Sie erklärte, sie sei ohnehin zur Operation entschlossen und wolle sich nicht beunruhigen lassen. Anhaltspunkte für Druck oder eine unfreiwillige Erklärung sah das Gericht nicht. Damit war die Einwilligung wirksam – und der Aufklärungseinwand trug nicht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann man als Patient wirksam auf eine mündliche Risikoaufklärung verzichten?
Ja, nach der Entscheidung kann ein Patient auf eine mündliche Risikoaufklärung verzichten, weil auch das ein Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts ist. Der Verzicht muss aber eindeutig und freiwillig erklärt werden.
Welche Anforderungen stellte das Gericht an einen wirksamen Verzicht?
Der Verzicht muss klar, unmissverständlich und ohne Beeinflussung erklärt werden. Außerdem muss der Patient eine Grundorientierung haben: Diagnose, Ablauf des Eingriffs und das Wissen, dass es Risiken gibt und weitere Informationen möglich wären.
Warum reichte der Hinweis „ich will mich nicht beunruhigen lassen“ hier aus?
Weil die Klägerin nach Ansicht des Gerichts wusste, worum es grundsätzlich geht, die Aufklärungsunterlagen gelesen hatte und zuvor ausdrücklich auf ihr Recht zur Risikoaufklärung hingewiesen wurde.
Die Erklärung war für das Gericht eindeutig und passte zur Situation, in der sie sich bereits zur Operation entschlossen zeigte.
Warum half ihr der Einwand „nicht über Alternativen aufgeklärt“ nicht?
Das Gericht hielt es für bewiesen, dass konservative Alternativen besprochen wurden. Dafür sprachen die standardisierte Vorgehensweise des Arztes und der dokumentierte Vermerk, die Klägerin sei empfohlenen konservativen Maßnahmen nicht mehr zugänglich.
Welche persönlichen Daten der Klägerin spielten im Urteil eine Rolle?
Die Klägerin gab an, einen GdB von 90, Pflegegrad 2 sowie die Merkzeichen G und B zu haben. Diese Angaben beschrieben ihre heutige Lage, änderten aber nichts daran, dass das Gericht die Einwilligung als wirksam ansah und deshalb die Ansprüche verneinte.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden in Arzthaftungsprozessen sind, wenn der Streit über Aufklärung und Einwilligung geführt wird. Selbst bei gravierenden Dauerfolgen – hier mit Pflegegrad 2, GdB 90 und den Merkzeichen G und B – reicht es nicht, Risiken „nicht gehört“ zu haben.
Ein Schmerzensgeld lehnten die Richter ab, weil sie den dokumentierten und freiwilligen Verzicht für wirksam hielten. Zudem waren sie davon überzeugt ist, dass Ärzte Alternativen ansprachen.
Wer eine Operation trotz angebotener Aufklärung durchführen lassen will und ausdrücklich keine Risikoerörterung wünscht, kann später mit genau dieser Erklärung scheitern.




