Bis zu 30 Tage Anspruch auf Krankengeld nach Kündigung

Wer seinen Job verliert und wenige Tage später krank wird, glaubt, kein Krankengeld mehr zu bekommen. Der Arbeitsvertrag ist weg, die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung damit beendet – so die verbreitete Annahme.

Was kaum jemand weiß: Das Gesetz räumt ehemaligen Arbeitnehmern für bis zu einen Monat nach dem Ende der Beschäftigung einen vollständigen Leistungsanspruch ein, der ausdrücklich auch Krankengeld umfasst. Dieser Anspruch gilt sogar dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem letzten Arbeitstag eintritt. Die meisten Betroffenen schöpfen ihn nie aus – weil ihnen niemand davon erzählt.

Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V ist eines der am häufigsten übersehenen Rechte im deutschen Krankenversicherungssystem. Krankenkassen informieren kaum darüber. Arbeitgeber schon gar nicht.

Wer sich nach dem Jobverlust direkt beim Arbeitsamt meldet, bekommt sofort eine neue Versicherungspflicht über das Arbeitslosengeld – die Frage, ob für die Tage davor Krankengeld hätte gezahlt werden müssen, stellt sich dann kaum noch. Dabei kann der Unterschied je nach früherem Gehalt mehrere Hundert bis über tausend Euro ausmachen.

Was der nachgehende Leistungsanspruch tatsächlich bedeutet

Nach dem Ende jeder Pflichtmitgliedschaft in der GKV – also nach dem letzten Tag eines Beschäftigungsverhältnisses – läuft ein einmonatiger Nachsorgeanspruch automatisch weiter. Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Der Anspruch gilt für alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich Krankengeld. Ob die Erkrankung bereits vor oder erst nach dem Ende der Mitgliedschaft eingetreten ist, spielt dabei keine Rolle.

Dieser Anspruch ist beitragsfrei. Wer in der Lücke zwischen zwei Jobs krank wird, muss keine Beiträge zahlen und bekommt dennoch Krankengeld – vorausgesetzt, die weiteren Bedingungen sind erfüllt. Das Krankengeld berechnet sich wie immer: 70 Prozent des zuletzt erzielten Bruttolohns, höchstens 90 Prozent des Nettolohns.

Wer zuletzt 3.000 Euro brutto verdient hat, erhält rund 70 Euro Krankengeld pro Tag. Für eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit wären das knapp 1.000 Euro – Geld, auf das viele Menschen nach einem Jobverlust dringend angewiesen sind.

Das Bundessozialgericht hat die Grundregeln dieses Anspruchs in einem Grundsatzurteil vom 4. März 2014 klargestellt (BSG, B 1 KR 68/12 R). Danach hängt der nachgehende Leistungsanspruch von einer Prognoseentscheidung ab:

Er greift nur, wenn zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft absehbar ist, dass spätestens nach Ablauf des Monats wieder ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz bestehen wird – etwa durch Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld. Ändert sich diese Prognose im Laufe des Monats, passt die Krankenkasse die Einordnung an.

Das Fallbeispiel: Neun Tage krank, 630 Euro Krankengeld verloren

Tobias R., 42, Monteur aus Kassel, verlor im Februar seinen Job, als sein Arbeitgeber Insolvenz anmeldete. Das Arbeitsverhältnis endete zum 28. Februar. Am 4. März erkrankte er an einer Lungenentzündung und war neun Tage arbeitsunfähig. Beim Arzt ließ er sich ordnungsgemäß krankschreiben. Als er am 14. März wieder arbeitsfähig war, meldete er sich bei der Agentur für Arbeit – genau wie geplant.

Ab diesem Tag war er über das Arbeitslosengeld wieder versicherungspflichtig. Für die neun Tage AU davor aber zahlte seine Krankenkasse kein Krankengeld. Die Begründung: Das Beschäftigungsverhältnis sei beendet, der Anspruch erloschen. Tobias R. glaubte der Krankenkasse.

Er kannte den nachgehenden Leistungsanspruch nicht. Die neun Tage Krankengeld, auf die er einen klaren Rechtsanspruch gehabt hätte, waren bei seinem früheren Gehalt rund 630 Euro.

Solche Fälle sind keine Ausnahme. Sie entstehen, weil Krankenkassen die Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch und der obligatorischen Anschlussversicherung nicht immer zugunsten der Versicherten auflösen – und weil Versicherte die Rechtslage nicht kennen.

Die entscheidende Weiche: Prognose und Anschlussversicherung

Wenn eine Pflichtmitgliedschaft endet, stehen zwei Wege offen: der nachgehende Leistungsanspruch mit vollem Leistungsumfang oder die obligatorische Anschlussversicherung, die die Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft weiterführt. Letztere sichert zwar Sachleistungen wie Arztbesuche und Medikamente, enthält aber kein Krankengeld.

Welcher Weg gilt, entscheidet eine Prognose: Ist zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft absehbar, dass die Lücke im Versicherungsverhältnis nicht länger als einen Monat dauert – weil ein neuer Job ansteht, weil eine Meldung beim Arbeitsamt innerhalb des Monats erfolgt oder weil eine andere Pflichtversicherung folgt –, gilt der nachgehende Leistungsanspruch mit Krankengeld.

Dauert die Lücke voraussichtlich länger oder ist keine neue Absicherung in Sicht, greift die Anschlussversicherung ohne Krankengeld.

Die Prognose muss die Krankenkasse nach der Rechtsprechung des BSG am letzten Tag der Mitgliedschaft treffen. In der Praxis tut sie das häufig gar nicht – weil die Meldungen der Arbeitgeber oft mit Verzögerung eingehen und der Monat bereits verstrichen ist.

Der GKV-Spitzenverband hält in seinen Grundsätzlichen Hinweisen zur obligatorischen Anschlussversicherung (Stand Juli 2023) ausdrücklich fest, dass Krankenkassen in diesen Fällen nachträglich entscheiden müssen, sobald sie Kenntnis von der Abgrenzungsfrage erhalten.

Wer keinen Anspruch hat – und warum das viele überrascht

Der nachgehende Leistungsanspruch hat drei klare Grenzen.

Erstens: Er gilt nicht, wenn jemand in der Lücke eine Erwerbstätigkeit aufnimmt – und zwar jede, auch eine geringfügige Beschäftigung. Wer also nach dem Jobverlust noch einen einzigen Tag auf Minijob-Basis arbeitet, verliert den Anspruch für diesen Zeitraum.

Zweitens: Eine Familienversicherung über den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner ist vorrangig. Wer die Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung erfüllt, hat keinen nachgehenden Krankengeldanspruch – denn die Familienversicherung umfasst selbst kein Krankengeld. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte diesen Grundsatz bereits 2007 (Az. L 4 KR 290/06).

Drittens: Wenn absehbar ist, dass die Versicherungslücke länger als einen Monat dauert, entfällt der Krankengeldanspruch.

Besonders die zweite Grenze überrascht viele: Wer nach Jobverlust über den Ehepartner mit in der GKV läuft, verliert damit den Krankengeldanspruch für die Lückenzeit vollständig. In dieser Situation lohnt es sich, die Anmeldung beim Arbeitsamt vorzuziehen – das begründet eine eigene Pflichtmitgliedschaft und sichert den Krankengeldanspruch zurück.

So hoch ist das Krankengeld in der Nachsorgefrist

Die Berechnung richtet sich nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt. Als Grundlage zählt der Durchschnitt des täglichen Bruttoeinkommens aus den letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen. Davon werden 70 Prozent als Krankengeld ausgezahlt, höchstens 90 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.

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Für das Jahr 2025 gilt ein Höchstbetrag von 120,75 Euro Krankengeld pro Tag. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus den letzten zwölf Monaten können anteilig in die Berechnung einfließen.

Für Menschen mit mittlerem Einkommen liegt das nachgehende Krankengeld oft deutlich über dem Arbeitslosengeld I. ALG I beträgt 60 Prozent des früheren Nettoeinkommens (mit Kindern 67 Prozent). Krankengeld hingegen 70 Prozent des Bruttos.

Bei einem Bruttolohn von 2.800 Euro monatlich ergibt sich ein tägliches Krankengeld von rund 65 Euro – über 1.900 Euro für einen vollen Monat Arbeitsunfähigkeit. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob Miete und laufende Kosten in einem ohnehin schwierigen Monat überbrückt werden können.

Wann der Anspruch entsteht – und was sofort zu tun ist

Der nachgehende Leistungsanspruch beginnt automatisch am Tag nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft. Er muss nicht beantragt werden, er entsteht von Gesetzes wegen. Wer in dieser Zeit krank wird, muss allerdings handeln: Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich festgestellt und unverzüglich der Krankenkasse gemeldet werden.

Die AU-Bescheinigung ist der einzige Schlüssel zum Krankengeld. Ohne sie – oder bei Lücken in der Bescheinigung von mehr als einem Werktag – riskieren Versicherte den Verlust des Anspruchs für den gesamten Unterbrechungszeitraum.

Wer krank wird, bevor er sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, sollte drei Dinge sofort tun: Den Arzt aufsuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit schriftlich bestätigen lassen, mit Datum der Feststellung. Die Krankenkasse informieren und ausdrücklich auf den nachgehenden Leistungsanspruch hinweisen.

Und sobald wieder arbeitsfähig: unverzüglich beim Arbeitsamt melden – das begründet neue Pflichtversicherung und erfüllt die Prognose, auf die der Krankengeldanspruch gebaut war.

Entscheidend ist die Reihenfolge. Wer sich zuerst beim Arbeitsamt meldet und erst danach krank wird, hat die Frage gar nicht – dann greift sofort die Versicherungspflicht über das Arbeitslosengeld. Der nachgehende Leistungsanspruch ist die Lösung für das Zeitfenster davor: die Tage nach dem letzten Arbeitstag, bevor der nächste Schritt getan ist.

Was tun, wenn die Krankenkasse ablehnt

Krankenkassen lehnen Krankengeld im Nachsorgezeitraum immer wieder mit dem Argument ab, die obligatorische Anschlussversicherung sei eingetreten – und die umfasse kein Krankengeld. Diese Einordnung ist in vielen Fällen falsch: nämlich überall dort, wo eine positive Prognose vorlag, dass innerhalb des Monats eine neue Pflichtversicherung entstehen würde. Wer trotzdem eine Ablehnung erhält, hat einen klaren Rechtsbehelf: den Widerspruch.

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids eingelegt werden. In der Begründung sollte auf drei Punkte eingegangen werden: auf die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft mit genauen Daten, auf den Zeitpunkt der AU-Feststellung und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie auf die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Mitgliedschaftsendes eine neue Versicherung innerhalb des Monats zu erwarten war.

Unterlagen, die die Prognose untermauern, sollten beigefügt werden: Vorverträge, Korrespondenz mit dem Arbeitsamt, Bestätigungen über geplante Beschäftigungsaufnahmen.

Wer beim Widerspruch scheitert, kann kostenfrei Klage beim Sozialgericht erheben. Beratung bieten die Sozialverbände VdK und SoVD sowie örtliche Sozialrechtsberatungsstellen.

Der häufigste Fehler: zu lange warten mit der Meldung beim Arbeitsamt

Viele Menschen, die ihren Job verlieren, gehen davon aus, dass sie sich zunächst erholen und dann in Ruhe beim Arbeitsamt melden. Das kostet nicht nur Geld – es kostet auch den Anspruch auf frühzeitiges Arbeitslosengeld. Gleichzeitig schafft es genau jenes Zeitfenster, in dem der nachgehende Leistungsanspruch greift.

Wer in diesen Tagen krank wird, sollte wissen: Die Krankenkasse muss Krankengeld zahlen, wenn absehbar ist, dass die Versicherungslücke kürzer als ein Monat ist.

Wer dagegen auf die Meldung beim Arbeitsamt verzichtet – etwa weil er keinen ALG-I-Anspruch hat oder direkt in die Selbstständigkeit wechseln will –, muss die Zeitachse besonders sorgfältig im Blick haben.

Fehlt eine nachfolgende Pflichtversicherung innerhalb des Monats und ist dies von vornherein klar, greift die Anschlussversicherung ohne Krankengeld. Dann bleibt der Sachleistungsanspruch – also Arztbesuche, Medikamente, Krankenhaus –, aber kein Entgeltersatz.

Häufige Fragen zum nachgehenden Leistungsanspruch

Gilt der nachgehende Leistungsanspruch auch bei Eigenkündigung?
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Ob Kündigung durch den Arbeitgeber, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag – der Anspruch entsteht immer dann, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV endet. Allerdings kann eine Eigenkündigung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, was die Prognose über die Folgeversicherung beeinflusst und die Anwendbarkeit des Krankengeldes einschränken kann.

Was passiert, wenn die Krankheit über den Nachsorgemonat hinausgeht?
Der nachgehende Leistungsanspruch endet spätestens nach einem Monat. Wer zu diesem Zeitpunkt noch arbeitsunfähig ist und zwischenzeitlich eine neue Pflichtversicherung begründet hat – etwa über Arbeitslosengeld –, wird von dieser neuen Versicherung weiter abgesichert. Ist keine neue Versicherung entstanden, endet der Krankengeldanspruch. Die Krankenkasse muss dann neu bewerten, welches Versicherungsverhältnis gilt.

Muss die Krankenkasse aktiv über diesen Anspruch informieren?
Eine gesetzliche Hinweispflicht auf den nachgehenden Leistungsanspruch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht explizit – anders als etwa die Pflicht, über die obligatorische Anschlussversicherung zu informieren. In der Praxis informieren Krankenkassen kaum von sich aus. Betroffene müssen die Initiative ergreifen und aktiv auf ihren Anspruch pochen.

Gilt der Anspruch auch für Familienangehörige?
Wenn die Pflichtmitgliedschaft des Hauptversicherten endet, können auch dessen bislang familienversicherte Angehörige einen nachgehenden Leistungsanspruch haben – allerdings nur für Sachleistungen wie Arztbesuche und Behandlungen. Einen eigenen Krankengeldanspruch begründet die Familienversicherung nicht.

Wie lange gilt die Monatsfrist genau?
Die Frist beginnt am Tag nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft und endet nach einem Kalendermonat – also an dem Tag im Folgemonat, der dieselbe Zahl trägt wie der letzte Tag der Mitgliedschaft. Endet die Mitgliedschaft am 31. März, endet die Monatsfrist am 30. April. Beginnt eine neue Beschäftigung oder eine Meldung beim Arbeitsamt am letzten Tag der Frist oder davor, ist die Prognose erfüllt.


Quellen:

Bundessozialgericht: BSG, Urteil vom 4.3.2014, B 1 KR 68/12 R

Gesetze im Internet / BMJV: § 19 SGB V – Erlöschen des Leistungsanspruchs

GKV-Spitzenverband / vdek: Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung, 24.7.2023