Bestattungsrechnungen werden häufig fällig, bevor das Nachlassgericht einen Erbschein ausgestellt hat. Obwohl auf dem Konto des Verstorbenen genügend Geld liegen kann, dürfen Angehörige nicht allein aufgrund ihrer familiären Beziehung darüber verfügen.
Eine Zahlung ist dennoch schon vor Erteilung des Erbscheins möglich. Ob die Bank die Rechnung ausführt, hängt von der Vollmacht, den vorhandenen Erbnachweisen, möglichen Miterben und den Vorgaben des Kreditinstituts ab.
Das Kontoguthaben wird Teil des Nachlasses
Mit dem Tod geht das Vermögen des Verstorbenen gemäß § 1922 BGB als Ganzes auf den oder die Erben über. Dazu gehören neben Immobilien, Wertgegenständen und Forderungen auch Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten.
Die Erben müssen nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung tragen. Die Bestattungsaufwendungen werden als Nachlassverbindlichkeiten behandelt und grundsätzlich aus dem vorhandenen Nachlass beglichen.
Aus dieser Kostentragungspflicht folgt jedoch nicht, dass jeder Angehörige Geld vom Konto abheben oder eine Überweisung veranlassen darf. Die Bank muss prüfen, ob die anweisende Person Erbe, Testamentsvollstrecker oder wirksam bevollmächtigt ist.
Die Bestattungsrechnung allein reicht häufig nicht aus
Eine Sterbeurkunde bestätigt den Tod des Kontoinhabers. Die Rechnung des Bestattungsunternehmens belegt, dass Kosten entstanden sind, sagt aber nichts darüber aus, wer über das Konto verfügen darf.
Deshalb ist die Bank nicht verpflichtet, das Konto allein nach Vorlage dieser beiden Dokumente freizugeben. Sie muss verhindern, dass nicht berechtigte Personen Geld entnehmen und dadurch Erben oder andere Nachlassgläubiger benachteiligen.
Viele Banken ermöglichen dennoch eine direkte Zahlung an das Bestattungsunternehmen. Dabei wird der Rechnungsbetrag nicht an einen Angehörigen ausgezahlt, sondern unmittelbar an den auf der Rechnung genannten Empfänger überwiesen.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf dieses vereinfachte Verfahren besteht nicht. Hinterbliebene sollten sich deshalb frühzeitig bei der kontoführenden Bank erkundigen, welche Nachweise sie benötigt.
Ein Erbschein darf nicht immer verlangt werden
Ein Erbschein ist ein amtlicher Nachweis über die Erbenstellung. Er macht eine Person jedoch nicht erst zum Erben, denn die Erbschaft geht bereits mit dem Tod über.
Der Bundesgerichtshof entschied am 8. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen XI ZR 401/12, dass Banken nicht in ihren Geschäftsbedingungen für jeden Erbfall pauschal einen Erbschein verlangen dürfen. Erben können ihre Berechtigung auch durch andere verlässliche Unterlagen nachweisen.
Mit dem Urteil vom 5. April 2016, Aktenzeichen XI ZR 440/15, bestätigte der Bundesgerichtshof diese Linie. Ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügen, wenn die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht.
Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag reicht häufig ebenfalls die Urkunde zusammen mit dem Eröffnungsnachweis. Gibt es widersprüchliche Testamente, unklare Formulierungen oder Zweifel an der gesetzlichen Erbfolge, darf die Bank weiterhin einen Erbschein verlangen.
Diese Nachweise kommen vor dem Erbschein infrage
Welche Unterlagen akzeptiert werden, richtet sich nach der Erbsituation und der Prüfung durch die jeweilige Bank. Die folgende Tabelle zeigt typische Fälle.
| Ausgangslage | Häufig verlangte Unterlagen | Zahlung ohne Erbschein |
|---|---|---|
| Vollmacht über den Tod hinaus | Sterbeurkunde, Ausweis und Vollmachtsnachweis | Häufig möglich |
| Eindeutiges eröffnetes Testament | Beglaubigte Testamentsabschrift und gerichtliches Eröffnungsprotokoll | In vielen Fällen möglich |
| Notarielles Testament oder Erbvertrag | Urkunde und Eröffnungsnachweis | Regelmäßig möglich |
| Gesetzliche Erbfolge ohne Testament | Personenstandsurkunden und gegebenenfalls Zustimmung weiterer Erben | Abhängig von der Nachweislage |
| Mehrere Erben | Erbnachweise und gemeinsame Zahlungsanweisung oder Vollmacht | Meist nur bei gemeinsamem Vorgehen |
| Nur Sterbeurkunde und Rechnung | Vollständige Originalrechnung und Angaben zum Bestatter | Direkte Zahlung kann angeboten werden, ist aber nicht garantiert |
Die Bestattungsrechnung sollte den vollständigen Namen des Verstorbenen, den Rechnungsbetrag, die Rechnungsnummer und das Empfängerkonto enthalten. Manche Banken verlangen das Original, andere akzeptieren eine beglaubigte oder digitale Kopie.
Eine Vollmacht über den Tod hinaus erleichtert die Zahlung
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten eine transmortale Bankvollmacht erteilt, bleibt sie grundsätzlich nach seinem Tod wirksam. Eine postmortale Vollmacht wird dagegen erst mit dem Todesfall wirksam.
Die bevollmächtigte Person kann im Rahmen der Vollmacht Überweisungen ausführen, ohne zuvor ihre Erbenstellung belegen zu müssen. Sie wird durch die Vollmacht aber nicht Eigentümerin des Kontoguthabens.
Das Geld bleibt Bestandteil des Nachlasses und darf nicht für private Zwecke verwendet werden. Die Erben können die Vollmacht grundsätzlich widerrufen und bei missbräuchlichen Entnahmen Rückzahlung verlangen.
Die Bankkarte, PIN oder Online-Zugangsdaten des Verstorbenen sollten nicht einfach weiterbenutzt werden. Bevollmächtigte sollten ausschließlich die von der Bank für sie eingerichteten Zugänge verwenden.
Bei mehreren Erben ist gemeinsames Handeln gefragt
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Nach § 2038 BGB verwalten die Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinsam.
Über einzelne Nachlassgegenstände können die Erben nach § 2040 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Das betrifft regelmäßig auch das Guthaben auf einem Nachlasskonto.
Eine Bank kann daher verlangen, dass alle Miterben der Überweisung zustimmen oder einer Person eine Vollmacht erteilen. Dass die Bestattungsrechnung aus dem Nachlass beglichen werden soll, ersetzt die erforderliche Legitimation nicht automatisch.
Der sicherste Weg ist eine von allen bekannten Miterben unterschriebene Zahlungsanweisung. Die Überweisung sollte unmittelbar an das Bestattungsunternehmen erfolgen.
Wer den Bestatter beauftragt, haftet zunächst selbst
Wer den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen unterschreibt, wird üblicherweise dessen Vertragspartner. Diese Person muss mit einer eigenen Zahlungspflicht rechnen, wenn die Bank das Nachlasskonto noch nicht freigibt.
Die Rechnung wird durch ein laufendes Erbscheinverfahren nicht automatisch aufgeschoben. Nach Eintritt der Fälligkeit können Mahnkosten oder weitere Zahlungsforderungen entstehen.
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Ist eine schnelle Zahlung aus dem Nachlass unsicher, sollte mit dem Bestatter ein längeres Zahlungsziel oder eine Stundung vereinbart werden. Wer zunächst selbst bezahlt, sollte Rechnung, Kontoauszug und Zahlungsbeleg für die spätere Nachlassabrechnung aufbewahren.
Ob die vorleistende Person vollständigen Ersatz verlangen kann, hängt von ihrer rechtlichen Verpflichtung, der Erbenstellung und den Umständen des Auftrags ab. Bei Streit sollte der Anspruch rechtlich geprüft werden.
Vorsicht bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass
Wer eine Ausschlagung der Erbschaft erwägt, sollte nicht vorschnell Geld vom Konto des Verstorbenen abheben. Verfügungen über Nachlassvermögen können je nach Verhalten und Begleitumständen als Hinweis auf eine Annahme der Erbschaft gewertet werden.
Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB im Regelfall sechs Wochen. Sie beginnt, sobald die betroffene Person vom Erbfall und vom Grund ihrer Erbenstellung Kenntnis hat.
Die Organisation der Beisetzung führt nicht automatisch zur Annahme des Erbes. Ein eigenmächtiger Zugriff auf Kontoguthaben kann die rechtliche Beurteilung jedoch erschweren.
Außerdem beseitigt eine Ausschlagung nicht jede Verpflichtung im Zusammenhang mit der Bestattung. Landesrechtliche Vorschriften können nahe Angehörige unabhängig von der Erbenstellung zur Beisetzung verpflichten, während der Auftraggeber an den Vertrag mit dem Bestatter gebunden bleibt.
Nicht jede Gutschrift darf für die Bestattung verwendet werden
Der aktuelle Kontostand zeigt nicht immer, welcher Betrag tatsächlich zum Nachlass gehört. Besonders bei Rentenzahlungen nach dem Todesfall müssen Angehörige vorsichtig sein.
Eine für die Zeit nach dem Todesmonat gezahlte Rente kann von der Deutschen Rentenversicherung zurückgefordert oder durch die Bank zurücküberwiesen werden. Warum eine solche Rentenüberzahlung nicht für die Beerdigung verwendet werden sollte, erläutert Gegen-Hartz in einem gesonderten Ratgeber.
Anders kann eine Zahlung behandelt werden, die bereits vor dem Tod wirksam auf dem Konto eingegangen ist. Der Zeitpunkt der Gutschrift kann etwa bei einer Pflegegeldnachzahlung darüber entscheiden, ob sie zum Nachlass oder zum eigenen Vermögen eines Angehörigen gehört.
Ein Urteil zu dieser Abgrenzung zeigt, wann eine Pflegegeldzahlung für die Beerdigung eingesetzt werden muss. Kontoauszüge und Angaben zum Buchungstag sollten deshalb sorgfältig geprüft werden.
Wenn Nachlass und eigenes Einkommen nicht ausreichen
Ist kein ausreichender Nachlass vorhanden und kann die verpflichtete Person die Rechnung nicht selbst tragen, kommt eine Kostenübernahme durch das Sozialamt infrage. Nach § 74 SGB XII werden erforderliche Bestattungskosten übernommen, soweit ihre Bezahlung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.
Dafür muss kein laufender Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung bestehen. Das Amt prüft Einkommen, Vermögen, vorhandenen Nachlass, Unterhaltspflichten und die Angemessenheit der einzelnen Bestattungsausgaben.
Der Nachlass muss grundsätzlich vorrangig eingesetzt werden. Bei einem überschuldeten und wirksam ausgeschlagenen Erbe darf das Sozialamt den Betroffenen jedoch nicht ohne Weiteres so behandeln, als stünde ihm das Kontoguthaben weiterhin zur Verfügung, wie ein Urteil zur Übernahme von Bestattungskosten zeigt.
Betroffene sollten möglichst vor Abschluss teurer Verträge mit dem Sozialamt klären, welche Kosten anerkannt werden. Ergänzende Hinweise gibt der Beitrag über die Einkommensprüfung bei Beerdigungskosten.
So sollte die Bank angeschrieben werden
Hinterbliebene sollten die Bank zeitnah über den Todesfall informieren und schriftlich nach den erforderlichen Nachweisen fragen. Statt eine vollständige Freigabe des Kontos zu verlangen, sollte konkret um die direkte Überweisung der Bestattungsrechnung gebeten werden.
Dem Schreiben sollten die Sterbeurkunde, die vollständige Rechnung, ein vorhandenes Testament mit Eröffnungsprotokoll und mögliche Vollmachten beigefügt werden. Bei einer Erbengemeinschaft empfiehlt sich die schriftliche Zustimmung aller Miterben.
Lehnt die Bank ab, sollten sich die Angehörigen die Gründe schriftlich nennen lassen. Liegt bereits ein eindeutiger Erbnachweis vor, können sie unter Hinweis auf die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine erneute Prüfung verlangen.
Bestehen dagegen nachvollziehbare Zweifel an der Erbfolge, darf die Bank bis zur Vorlage weiterer Unterlagen oder eines Erbscheins warten. Parallel sollte mit dem Bestattungsunternehmen eine Stundung oder ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden.
Fazit: Ohne Erbschein ist eine Zahlung möglich, aber nicht garantiert
Eine Bestattungsrechnung kann bereits vor Ausstellung des Erbscheins vom Konto des Verstorbenen beglichen werden. Besonders gute Aussichten bestehen bei einer Vollmacht über den Tod hinaus oder einem eindeutigen eröffneten Testament.
Nur die Sterbeurkunde und die Rechnung verschaffen Angehörigen dagegen keine allgemeine Verfügungsbefugnis. Die Bank kann zwar eine direkte Überweisung an den Bestatter anbieten, muss dies ohne ausreichende Legitimation aber nicht tun.
Hinterbliebene sollten deshalb frühzeitig alle Nachweise zusammentragen, die direkte Zahlung beantragen und mögliche Zahlungsfristen mit dem Bestatter abstimmen. Bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass ist vor jeder Kontoverfügung besondere Vorsicht geboten.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Nach dem Tod ihres Vaters erhalten drei Geschwister eine Bestattungsrechnung über 6.500 Euro. Auf dem Girokonto des Verstorbenen befinden sich 15.000 Euro, der beantragte Erbschein liegt jedoch noch nicht vor.
Die Geschwister legen der Bank die Sterbeurkunde, ein eröffnetes Testament, das gerichtliche Eröffnungsprotokoll und eine von allen unterschriebene Zahlungsanweisung vor. Da aus dem Testament eindeutig hervorgeht, dass sie zu gleichen Teilen erben, kann die Bank die Rechnung direkt an das Bestattungsunternehmen überweisen.
Wäre das Testament widersprüchlich oder hätte eines der Geschwister der Zahlung widersprochen, dürfte die Bank weitere Nachweise verlangen. Die Geschwister müssten dann mit dem Bestatter über eine Stundung sprechen oder die Rechnung zunächst anderweitig begleichen.




