Einkommensgrenze für die Übernahme von Beerdigungskosten durch die Sozialhilfe

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Der Tod eines nahen Menschen ist emotional belastend – und oft auch finanziell. Schon eine schlichte Beisetzung kann schnell mehrere tausend Euro kosten. Viele Angehörige stoßen dabei an Grenzen, selbst wenn sie „eigentlich“ ein regelmäßiges Einkommen haben. Genau an dieser Stelle taucht immer wieder die Frage auf, ob es für die Übernahme von Beerdigungskosten durch das Sozialamt eine feste Einkommensgrenze gibt.

Die kurze, aber für Betroffene wichtige Antwort lautet: Eine starre Einkommensgrenze wie bei manchen anderen Sozialleistungen gibt es bei der Übernahme von Bestattungskosten in der Regel nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es der zahlungspflichtigen Person nach ihren konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen. Diese Zumutbarkeitsprüfung ist der Dreh- und Angelpunkt – und sie kann je nach Lebenssituation sehr unterschiedlich ausfallen.

Rechtsgrundlage: Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung

Die Übernahme von Bestattungskosten ist im Sozialhilferecht geregelt. Anspruchsgrundlage ist § 74 SGB XII. Dort ist festgelegt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Gesetzestext klingt knapp, hat aber praktische Bedeutung: Er eröffnet Hilfe auch dann, wenn jemand nicht dauerhaft Sozialhilfe bezieht, sondern „nur“ anlässlich der Bestattung finanziell überfordert ist.

Wichtig sind hierfür zwei Begriffe: „erforderliche Kosten“ und „nicht zumutbar“. Beides wird im Alltag nicht abstrakt, sondern anhand des Einzelfalls geprüft.

Wer kann die Kostenübernahme überhaupt beantragen?

Beantragen kann die Leistung grundsätzlich die Person, die rechtlich oder tatsächlich für die Bestattung einzustehen hat. In der Praxis sind das häufig Angehörige, die aufgrund landesrechtlicher Bestattungspflichten zur Organisation verpflichtet sind, oder Personen, die als Erben mit Bestattungskosten konfrontiert werden. Diese Rollen können zusammenfallen, müssen es aber nicht.

Wer das Erbe ausschlägt, ist nicht automatisch „aus dem Schneider“. Bestattungspflichten ergeben sich häufig aus den Bestattungsgesetzen der Länder und können unabhängig vom Erbrecht bestehen. Gerade diese Konstellation führt in der Praxis zu Konflikten: Jemand muss handeln, Verträge werden unterschrieben, Rechnungen werden fällig – und die Frage ist anschließend, ob und in welchem Umfang öffentliche Hilfe einspringt.

„Erforderlich“ heißt: einfach, würdig, ortsüblich – aber nicht alles, was wünschenswert ist

Sozialämter übernehmen nicht jede Ausgabe, die rund um einen Trauerfall anfällt. Anerkannt werden grundsätzlich Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen und angemessen sind. Dazu gehören typischerweise Leistungen des Bestatters, Sarg oder Urne, Überführung, Leichenschau- und Friedhofsgebühren sowie ein schlichtes Grabmal im akzeptierten Rahmen. Dagegen fallen Ausgaben, die eher „anlässlich“ des Todes entstehen, oft heraus. Bewirtung, Trauerfeier im Restaurant oder umfangreiche florale Ausstattung werden häufig nicht als erforderliche Bestattungskosten gewertet.

Auch Gerichte haben diese Abgrenzung immer wieder betont: § 74 SGB XII erfasst nur die Kosten, die direkt mit der Bestattung verbunden sind, nicht jede Ausgabe im Umfeld des Trauerfalls. Für Betroffene ist das deshalb so wichtig, weil bereits die Auswahl des Leistungsumfangs darüber entscheidet, wie groß die verbleibende Lücke überhaupt ist.

Die Zumutbarkeit: Warum es keine feste Einkommensgrenze gibt

Viele suchen nach einer Zahl, nach einer klaren Linie: „Bis X Euro Einkommen übernimmt das Amt, darüber nicht.“ Diese Logik passt hier nur begrenzt. Bei § 74 SGB XII steht nicht eine pauschale Grenze im Vordergrund, sondern die Frage, ob die Tragung der Kosten nach den konkreten Verhältnissen zumutbar ist.

Zur Zumutbarkeit gehört deshalb eine Gesamtschau. Das Sozialamt betrachtet dabei typischerweise, wie hoch das bereinigte Einkommen ist, welche laufenden Belastungen bestehen, ob Vermögen vorhanden ist und ob es andere vorrangige Möglichkeiten gibt, die Kosten zu decken. Selbst bei ähnlichem Einkommen kann die Entscheidung unterschiedlich ausfallen, wenn etwa hohe Wohnkosten, Unterhaltsverpflichtungen oder krankheitsbedingte Mehrbelastungen hinzukommen.

Tabelle: Einkommensgrenze bei Bestattungen

Haushaltssituation (2026) Orientierungswert „Einkommensgrenze“ nach § 85 SGB XII (Monat)
Rechenbasis 2026 Grundbetrag = 2 × 563 € = 1.126 €; Familienzuschlag je berücksichtigter Person = 70 % von 563 € = 395 € (auf volle Euro aufgerundet) + angemessene Unterkunftskosten
Alleinstehend ohne weitere unterhaltene Personen 1.126 € + angemessene Unterkunftskosten
Alleinstehend mit 1 überwiegend unterhaltener Person (z. B. Kind) 1.126 € + 395 € + angemessene Unterkunftskosten = 1.521 € + angemessene Unterkunftskosten
Alleinstehend mit 2 überwiegend unterhaltenen Personen 1.126 € + (2 × 395 €) + angemessene Unterkunftskosten = 1.916 € + angemessene Unterkunftskosten
Paar (nicht getrennt lebend) ohne weitere unterhaltene Personen 1.126 € + 395 € + angemessene Unterkunftskosten = 1.521 € + angemessene Unterkunftskosten
Paar mit 1 überwiegend unterhaltener Person 1.126 € + (2 × 395 €) + angemessene Unterkunftskosten = 1.916 € + angemessene Unterkunftskosten
Paar mit 2 überwiegend unterhaltenen Personen 1.126 € + (3 × 395 €) + angemessene Unterkunftskosten = 2.311 € + angemessene Unterkunftskosten
Wichtiger Praxis-Hinweis für Bestattungen Selbst wenn das Einkommen über diesem Orientierungswert liegt, folgt daraus nicht automatisch eine Ablehnung nach § 74 SGB XII; es wird im Einzelfall geprüft, ob die Kostentragung wirklich zumutbar ist.

Hinweis: Bei der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII gibt es in der Praxis meist keine starre „Einkommensgrenze“. Viele Sozialämter orientieren sich zur Einordnung der Zumutbarkeit an der Einkommensgrenze aus § 85 SGB XII. Die Tabelle zeigt daher diese Orientierung für 2026 (Regelbedarfsstufe 1: 563 €).

Wie das Einkommen gerechnet wird: Nicht das Brutto zählt

Bei der Bewertung werden die Einkommensregeln des Sozialhilferechts herangezogen. Ausgangspunkt ist, was im Sinne des Sozialhilferechts als Einkommen gilt. Von diesem Einkommen können bestimmte Beträge abgezogen werden, etwa Steuern und Sozialabgaben sowie weitere anerkannte Absetzungen. Am Ende steht ein „bereinigtes“ Einkommen, das eher die tatsächliche Leistungsfähigkeit abbilden soll.

In der Praxis ist das eine häufige Fehlerquelle: Wer nur auf sein Nettoeinkommen schaut, unterschätzt manchmal die Absetzungen, die im Sozialhilferecht möglich sind. Umgekehrt wird manchmal übersehen, dass bestimmte Einnahmen als Einkommen zählen können, obwohl sie im Alltag nicht als „Gehalt“ wahrgenommen werden.

Orientierung an Einkommensgrenzen: § 85 SGB XII

Auch wenn § 74 SGB XII keine feste Grenze nennt, arbeitet die Verwaltungspraxis häufig mit Orientierungspunkten. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII, die im Sozialhilferecht bei bestimmten Hilfen herangezogen wird. Diese Grenze setzt sich aus einem Grundbetrag (der sich am doppelten Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 orientiert) und den angemessenen Kosten der Unterkunft zusammen; hinzu können weitere Faktoren kommen.

Die Rechtsprechung hat in Fällen zu § 74 SGB XII deutlich gemacht, dass solche Grenzen als Teil der Zumutbarkeitsprüfung relevant sein können. Das bedeutet aber nicht, dass ein geringes Überschreiten automatisch zur Ablehnung führen muss oder ein Unterschreiten automatisch zur Bewilligung führt. Vielmehr wird geprüft, ob und in welchem Umfang eine Beteiligung an den Kosten möglich ist, ohne den Lebensunterhalt zu gefährden. In der Praxis kann das zu Teilübernahmen führen, wenn ein Eigenanteil als tragbar angesehen wird.

Regelbedarf 2026: Warum die Höhe der Sozialleistungen dennoch indirekt wichtig ist

Auch wenn die Bestattungskostenübernahme keine klassische „Regelsatz-Leistung“ ist, spielen Regelbedarfe indirekt eine Rolle. Zum einen dienen sie in verschiedenen Berechnungen und Grenzwerten als Bezugspunkt.

Zum anderen spiegeln sie wider, welche Mittel dem Lebensunterhalt in der Grundsicherung zugrunde gelegt werden. Für 2026 ist politisch festgehalten worden, dass die Regelsätze in Bürgergeld und Sozialhilfe unverändert bleiben; für Alleinstehende wird dabei weiterhin ein Betrag von 563 Euro genannt. Solche Werte können in behördlichen Prüfungen als Bezugspunkt auftauchen, auch wenn der konkrete Bestattungsfall immer individuell gerechnet wird.

Vermögen: Was muss eingesetzt werden – und was bleibt geschützt?

Neben dem Einkommen rückt oft das Vermögen in den Blick. Viele Betroffene trifft es überraschend, dass nicht nur das laufende Einkommen zählt, sondern auch Ersparnisse, Rücklagen oder verwertbare Vermögenswerte. Dabei gilt im Sozialhilferecht grundsätzlich, dass Vermögen einzusetzen ist, soweit es verwertbar ist und kein Schutz greift.

Was als schützenswert gilt, hängt stark vom Einzelfall und den gesetzlichen Regeln zur Vermögensberücksichtigung ab. Es geht dabei nicht nur um ein „Schonvermögen“ in abstrakter Höhe, sondern auch um die Frage, ob bestimmte Rücklagen nachvollziehbar für notwendige Zwecke gebunden sind. Gerade bei kleineren Rücklagen ist die Auseinandersetzung häufig unerquicklich: Für den Alltag sind sie Sicherheit, in der Sozialhilfeprüfung können sie als einsetzbar gelten.

Der Nachlass: Erst das Vermögen des Verstorbenen, dann die Allgemeinheit

Ein weiterer Prüfstein ist der Nachlass. Hinterlässt die verstorbene Person Vermögen, muss dieses grundsätzlich vorrangig zur Finanzierung der Bestattung eingesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Nachlass aus Sicht der Hinterbliebenen „eigentlich“ für anderes gedacht war. In der Praxis führt das etwa bei Lebensversicherungen, Bankguthaben oder verwertbaren Gegenständen zu Diskussionen.

Auch hier geht es nicht um Moral, sondern um Nachrangigkeit: Sozialhilfe soll erst dann greifen, wenn vorrangige Mittel nicht ausreichen. Das Sozialamt wird deshalb regelmäßig fragen, ob ein Nachlass vorhanden ist, wer darüber verfügen kann und ob Ansprüche gegen Dritte bestehen.

Unterhaltspflichten, Bestattungspflichten und die Frage der Reihenfolge

Betroffene erleben oft ein Durcheinander aus Pflichten. Erbrechtlich können Erben in der Kostenpflicht stehen; ordnungsrechtlich können Angehörige bestattungspflichtig sein; zivilrechtlich können Ausgleichsansprüche untereinander entstehen. Für die Hilfe nach § 74 SGB XII ist entscheidend, wer im konkreten Fall „hierzu verpflichtet“ ist und ob diese Person die Kosten tragen kann.

Die Rechtsprechung hat zudem betont, dass es eine Rolle spielen kann, ob vorrangig Verpflichtete realistisch in Anspruch genommen wurden oder ob Möglichkeiten der Kostenerstattung leichtfertig liegen gelassen wurden. Das ist für die Praxis heikel: Wer in einer Trauersituation schnell handeln muss, hat nicht immer die Kraft, gleichzeitig komplexe Regresswege zu verfolgen. Trotzdem kann das Verhalten im Vorfeld später Einfluss auf die Bewertung haben.

Antragstellung: Form, Zeitpunkt und typische Stolpersteine

Die Leistung nach § 74 SGB XII setzt einen Antrag voraus. Eine harte gesetzliche Frist ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; Gerichte haben darauf hingewiesen, dass der Anspruch zwar antragsabhängig ist, aber nicht an eine starre Frist gekoppelt sein muss. Trotzdem gilt: Wer zu lange wartet, riskiert praktische Nachteile, weil Unterlagen fehlen, Rechnungen längst bezahlt sind oder die Behörde die Dringlichkeit anders bewertet.

Wichtig ist außerdem, dass der Antrag möglichst vollständig begründet wird. Das Sozialamt wird regelmäßig Nachweise zum Einkommen, zu Wohnkosten, zu Belastungen und zum Vermögen verlangen. Ebenso wird es Rechnungen und Verträge zur Bestattung prüfen, um festzustellen, welche Kosten „erforderlich“ waren. Häufige Streitpunkte entstehen, wenn bereits eine deutlich teurere Leistung beauftragt wurde, als das Amt später als angemessen ansieht. Dann kann es passieren, dass nur ein Teil übernommen wird und der Rest privat zu tragen bleibt.

Wie viel wird übernommen: Vollübernahme, Teilübernahme oder Darlehen?

Die Spannbreite der Entscheidungen ist groß. Bei sehr niedrigen Einkommen und fehlendem Vermögen kommt eine vollständige Übernahme der erforderlichen Kosten in Betracht. Bei Einkommen knapp oberhalb von Orientierungslinien ist in der Praxis häufiger eine teilweise Übernahme oder ein Eigenanteil anzutreffen. Manchmal wird auch geprüft, ob eine Ratenzahlung aus eigenem Einkommen zumutbar wäre, weil Bestattungskosten typischerweise nicht aus einem einzigen Monatsbudget zu bestreiten sind.

Hinzu kommt, dass Kommunen häufig eigene Richtwerte dafür haben, was sie als „ortsüblich“ und angemessen ansehen. Das kann dazu führen, dass identische Rechnungen in verschiedenen Städten unterschiedlich bewertet werden. Beispielhaft finden sich auf kommunalen Informationsseiten Hinweise, dass sich die Angemessenheit an einer einfachen, würdigen Bestattung orientiert und am unteren bis mittleren Einkommensbereich ausgerichtet wird.

Was Betroffene realistisch erwarten können

Wer nach einer „Einkommensgrenze“ fragt, meint oft etwas anderes: die Sorge, mit einem normalen Einkommen trotzdem an einer einmaligen hohen Rechnung zu scheitern. Genau hier liegt die praktische Bedeutung von § 74 SGB XII. Die Norm ist dafür gemacht, Überforderung abzufedern, ohne dass jemand dauerhaft Sozialhilfeempfänger sein muss. Gleichzeitig schützt sie die Allgemeinheit davor, Kosten zu übernehmen, die durch vorhandenes Vermögen, Nachlass oder klar tragbare Einkommen ohne Weiteres gedeckt werden könnten.

Für Betroffene bedeutet das: Entscheidend ist nicht, ob man „zu viel verdient“, sondern ob nach Abzug der anerkannten Belastungen und unter Berücksichtigung von Vermögen und Nachlass eine Tragung der erforderlichen Kosten realistisch und zumutbar ist. Wer eine Ablehnung erhält, sollte sich die Berechnung genau erklären lassen. Gerade bei der Frage, welche Absetzungen anerkannt wurden und welche Kosten als erforderlich gelten, liegen in der Praxis viele Konflikte.

Quellnachweise

Gesetzliche Grundlage zur Kostenübernahme: § 74 SGB XII (Bestattungskosten), Einkommensbegriff und Bereinigung im Sozialhilferecht: § 82 SGB XII sowie Hinweise zur Durchführungsverordnung, Orientierungsrahmen zur Einkommensgrenze im Sozialhilferecht: § 85 SGB XII.
Rechtsprechung zur Reichweite von § 74 SGB XII und zur Abgrenzung bestattungsbezogener Kosten: Bundessozialgericht, Urteil vom (B 8 SO 20/22 R) und Urteil (B 8 SO 10/18 R).