Asylleistungen: Alleinstehende Frau setzt höheren Satz trotz Gemeinschaftsunterkunft durch
Eine gemeinsame Adresse ist noch kein gemeinsamer Haushalt. Das Sozialgericht Magdeburg hat einer alleinstehenden Frau in einer Gemeinschaftsunterkunft vorläufig höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugesprochen.
Nach dem Beschluss vom 8. Oktober 2026 muss der Altmarkkreis Salzwedel ab dem 23. September 2026 die Bedarfsstufe 1 statt 2 anwenden. Bereits gewährte Leistungen werden angerechnet; die Anordnung gilt längstens bis zum 31. März 2027.
Eine Unterkunft macht aus Fremden keinen gemeinsamen Haushalt
Die niedrigere Bedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften beruht auf einer umstrittenen Annahme: Die Bewohner könnten durch gemeinsames Wirtschaften ähnlich sparen wie Paare. Deshalb sieht das Gesetz für sie einen um etwa zehn Prozent niedrigeren Bedarfssatz vor.
Doch wer eine Küche oder einen Flur teilt, kauft deshalb noch lange nicht gemeinsam Lebensmittel ein oder bezahlt persönliche Ausgaben aus einer gemeinsamen Kasse. Die Unterbringung allein belegt keine Ersparnis, die einen solchen Abschlag tragen könnte.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine vergleichbare Absenkung beanstandet
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 die entsprechende Sonderbedarfsstufe bei den sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Für alleinstehende Erwachsene in den betroffenen Unterkünften ordnete es unter den dortigen Voraussetzungen Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 an.
Die Verfassungsrichter beanstandeten die fehlende tragfähige Grundlage für angenommene Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften. Der Staat darf das menschenwürdige Existenzminimum nicht mit einer Ersparnis berechnen, für die es keine hinreichende tatsächliche Grundlage gibt.
Warum Magdeburg auch bei Grundleistungen den höheren Satz zuspricht
Im Magdeburger Verfahren ging es um Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG. Die Behörde hielt an der niedrigeren Stufe fest, weil die Entscheidung aus Karlsruhe unmittelbar eine andere Vorschrift betraf.
Das Sozialgericht hielt die verfassungsrechtlichen Überlegungen jedoch für übertragbar und die niedrigere Einstufung auch hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für verfassungswidrig.
Es sah keine tragfähige Grundlage dafür, bei alleinstehenden Bewohnern solcher Unterkünfte regelmäßig entsprechende Einsparungen anzunehmen.
Auch das Bundessozialgericht hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt: mit Beschluss vom 26. September 2024, B 8 AY 1/22 R. Das dortige Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 BvL 1/25 geführt.
2026 liegen zwischen den Bedarfssätzen 46 Euro
Nach den vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Sätzen für 2026 ergeben notwendiger und notwendiger persönlicher Bedarf in Stufe 1 zusammen 455 Euro monatlich. In Stufe 2 sind es 409 Euro, also 46 Euro weniger.
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Diese Differenz lässt sich allerdings nicht ohne Prüfung des Bescheids mit zusätzlichem Bargeld gleichsetzen. Leistungen können auch als Sachleistungen oder über eine Bezahlkarte erbracht werden; Unterkunft und Heizung werden nach den gesetzlichen Vorgaben gesondert berücksichtigt.
Die höheren Leistungen stehen unter Rückforderungsvorbehalt
Der Erfolg im Eilverfahren ist eine vorläufige Absicherung. Die Zahlung steht ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt, sodass bei einem späteren abweichenden Ausgang eine Rückzahlung verlangt werden kann.
Die Anordnung ist außerdem an das weitere Verfahren über den Widerspruch gebunden und endet spätestens am 31. März 2027. Sie hebt die gesetzliche Regelung nicht allgemein auf und verschafft anderen Bewohnern nicht automatisch höhere Leistungen.
Was Betroffene und Beratungsstellen jetzt prüfen sollten
Für alleinstehende Leistungsberechtigte lohnt zunächst der Blick in den Berechnungsbogen: Welche Leistungsart und welche Bedarfsstufe wurden angesetzt? Dabei muss zwischen Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG und Analogleistungen nach § 2 AsylbLG unterschieden werden.
Wer einen aktuellen Bescheid angreifen möchte, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung und die Widerspruchsfrist beachten. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Behörde einzulegen.
Bei einer gegenwärtigen finanziellen Notlage kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Er ersetzt weder den rechtzeitigen Widerspruch noch eine gegebenenfalls notwendige Klage.
Warum Gerichte bei existenzsichernden Leistungen die Dringlichkeit besonders gewichten müssen, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag zum Eilrechtsschutz bei zu niedrigen Asylleistungen. Hinweise zu nachvollziehbaren Angaben und Belegen enthält außerdem der Beitrag über typische Fehler beim Eilantrag vor dem Sozialgericht.
Veröffentlichter Beschlusstext, keine Gerichtsmitteilung
Grundlage dieses Berichts ist die nichtamtliche Volltextwiedergabe der vertretenden Kanzlei Sven Adam, veröffentlicht am 16. Oktober 2026. Ob der Beschluss S 31 AY 177/26 ER rechtskräftig geworden ist, lässt sich daraus nicht feststellen.
Ein kurzes Beispiel aus der Beratungspraxis
Fiktives Beispiel: Amina lebt alleinstehend in einer Gemeinschaftsunterkunft und erhält Grundleistungen nach Bedarfsstufe 2. Sie nutzt zwar dieselbe Küche wie andere Bewohner, kauft aber für sich ein und führt keine gemeinsame Haushaltskasse.
Eine Beratungsstelle prüft ihren Bescheid, unterstützt sie gegebenenfalls beim fristgerechten Widerspruch und verweist auf den Magdeburger Beschluss. Fehlt aktuell Geld für notwendige Ausgaben, kann zusätzlich ein begründeter Eilantrag gestellt werden; ob Amina vorläufig höhere Leistungen erhält, muss das zuständige Gericht prüfen.




