Pflegegrad 4 oder 5: Fahrtkostenpauschale von 4500 Euro im Jahr – auch ohne Merkzeichen

Lesedauer 5 Minuten

Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro geltend machen.

Das gilt auch dann, wenn im Schwerbehindertenausweis kein Merkzeichen „H“ eingetragen ist, sofern der Pflegegrad 4 oder 5 durch einen entsprechenden Bescheid nachgewiesen wird.

Der Grund liegt in der steuerlichen Gleichstellung: Nach § 65 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung steht die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen „H“ gleich. Damit wird steuerlich derselbe Zugang eröffnet wie bei Menschen, die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ für Hilflosigkeit eingetragen haben.

Was ist die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale?

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist ein steuerlicher Pauschbetrag für Fahrten, die durch eine Behinderung veranlasst sind. Sie wird im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen zwei Pauschalen. Für bestimmte geh- und stehbehinderte Menschen beträgt sie 900 Euro, für Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ beträgt sie 4.500 Euro.

Die Pauschale ersetzt den Einzelnachweis der jeweiligen behinderungsbedingten Fahrten. Wer sie nutzt, muss deshalb nicht jede einzelne Fahrt mit Datum, Strecke und Anlass dokumentieren.

Warum Pflegegrad 4 und 5 wie das Merkzeichen „H“ behandelt werden

Bei Pflegegrad 4 oder 5 geht das Steuerrecht von schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aus. Genau deshalb ordnet § 65 Absatz 2 EStDV an, dass diese Pflegegrade dem Merkzeichen „H“ gleichstehen.

Für die Fahrtkostenpauschale ist diese Gleichstellung besonders wichtig. § 33 Absatz 2a EStG nennt zwar ausdrücklich das Merkzeichen „H“, die Nachweisregelung in der EStDV erweitert den Zugang aber auf Personen mit Pflegegrad 4 oder 5.

In der Praxis bedeutet das: Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, kann die Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro beantragen, auch wenn kein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ vorliegt. Entscheidend ist, dass der Pflegegrad im betreffenden Steuerjahr nachgewiesen werden kann.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen

Voraussetzung ist zunächst, dass die pflegebedürftige Person im jeweiligen Veranlagungsjahr in Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft war. Als Nachweis dient der Bescheid der Pflegekasse oder ein entsprechender Bescheid nach sozialrechtlichen Vorschriften.

Die Pauschale wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sie mindert nicht direkt die Steuer in voller Höhe, sondern wird als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Wichtig ist außerdem die zumutbare Belastung. Die Fahrtkostenpauschale wird in die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen einbezogen, sodass sich der tatsächliche Steuervorteil nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet.

Wie hoch ist die Pauschale bei Pflegegrad 4 und 5?

Voraussetzung Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Grad der Behinderung mindestens 80 oder Grad der Behinderung mindestens 70 mit Merkzeichen „G“ 900 Euro pro Jahr
Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ 4.500 Euro pro Jahr
Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 4.500 Euro pro Jahr, weil diese Pflegegrade dem Merkzeichen „H“ gleichstehen

Bei Pflegegrad 4 und 5 kommt damit nicht nur die niedrigere Pauschale von 900 Euro in Betracht. Vielmehr ist die höhere Pauschale von 4.500 Euro einschlägig, weil das Steuerrecht diese Pflegegrade wie das Merkzeichen „H“ behandelt.

Keine zusätzlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten neben der Pauschale

Wer die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nutzt, kann darüber hinaus keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das ergibt sich aus § 33 Absatz 2a EStG.

Die Pauschale ist also eine Vereinfachung, aber auch eine Begrenzung. Selbst wenn tatsächlich höhere Fahrtkosten entstanden sind, bleibt es steuerlich bei dem gesetzlichen Pauschbetrag.

Andere außergewöhnliche Belastungen können daneben aber weiterhin eine eigene Bedeutung haben, sofern sie nicht bereits durch andere Pauschbeträge abgegolten sind. Dazu können etwa bestimmte Krankheitskosten gehören, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer macht die Pauschale geltend?

Grundsätzlich macht die pflegebedürftige Person die Pauschale in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend. Das gilt besonders dann, wenn sie selbst steuerpflichtige Einkünfte hat.

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Bei Kindern mit Behinderung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung auf die Eltern möglich sein. § 33 Absatz 2a EStG verweist insoweit auf die Regeln zur Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags.

In Familien sollte daher geprüft werden, bei wem die steuerliche Berücksichtigung praktisch wirksam wird. Entscheidend ist nicht nur die Höhe der Pauschale, sondern auch die Frage, wer überhaupt Einkommensteuer zahlt.

Was beim Finanzamt eingereicht werden sollte

Bei erstmaliger Geltendmachung sollte der Pflegegrad durch den Bescheid der Pflegekasse nachgewiesen werden. Das Finanzamt kann diesen Nachweis anfordern, wenn die Angaben nicht bereits elektronisch übermittelt wurden oder nicht vorliegen.

Es empfiehlt sich, in der Steuererklärung klar auf Pflegegrad 4 oder 5 und die Gleichstellung mit dem Merkzeichen „H“ hinzuweisen. Dadurch lässt sich vermeiden, dass nur die niedrigere Pauschale geprüft oder angesetzt wird.

Hilfreich kann eine kurze Erläuterung in der Steuererklärung sein. Dort kann stehen, dass die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Absatz 2a EStG in Höhe von 4.500 Euro beantragt wird, da Pflegegrad 4 oder 5 nach § 65 Absatz 2 EStDV dem Merkzeichen „H“ gleichsteht.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine pflegebedürftige Frau ist seit März eines Jahres in Pflegegrad 4 eingestuft. Ihre Tochter fährt regelmäßig zu Arztterminen, zur Apotheke und zu notwendigen Besorgungen, die wegen der Pflegebedürftigkeit anfallen.

In der Einkommensteuererklärung wird die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro beantragt. Dem Finanzamt wird auf Nachfrage der Bescheid der Pflegekasse vorgelegt.

Obwohl kein Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, kann die höhere Pauschale berücksichtigt werden. Der Pflegegrad 4 wird steuerlich wie das Merkzeichen „H“ behandelt.

Häufige Fragen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale bei Pflegegrad 4 und 5

1. Steht mir bei Pflegegrad 4 oder 5 die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale zu?

Ja, bei Pflegegrad 4 oder 5 kann grundsätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Diese Pflegegrade werden steuerlich dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt.

2. Brauche ich zusätzlich das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis?

Nein, das Merkzeichen „H“ ist bei Pflegegrad 4 oder 5 nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass der Pflegegrad durch einen Bescheid der Pflegekasse oder einen vergleichbaren Nachweis belegt werden kann.

3. Wo wird die Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung angegeben?

Die Pauschale wird im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen eingetragen. Sinnvoll ist ein kurzer Hinweis, dass die Pauschale nach § 33 Absatz 2a EStG beantragt wird, weil Pflegegrad 4 oder 5 nach § 65 Absatz 2 EStDV dem Merkzeichen „H“ gleichsteht.

4. Muss ich einzelne Fahrten nachweisen?

Nein, bei der Pauschale müssen einzelne Fahrten nicht mit Fahrtenbuch, Belegen oder Kilometeraufstellungen nachgewiesen werden. Die Pauschale dient gerade dazu, den Einzelnachweis zu ersetzen.

5. Kann ich zusätzlich höhere tatsächliche Fahrtkosten absetzen?

Nein, neben der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, bleibt es bei dem gesetzlichen Pauschbetrag.

6. Bekomme ich die 4.500 Euro direkt vom Finanzamt ausgezahlt?

Nein, die 4.500 Euro sind kein direkter Auszahlungsbetrag. Sie werden steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und können das zu versteuernde Einkommen mindern, wobei die tatsächliche Steuerersparnis von den persönlichen Verhältnissen abhängt.

Fazit

Bei Pflegegrad 4 oder 5 besteht grundsätzlich Anspruch auf die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro. Die steuerliche Grundlage ergibt sich aus § 33 Absatz 2a EStG in Verbindung mit § 65 Absatz 2 EStDV.

Entscheidend ist der Nachweis des Pflegegrads durch den entsprechenden Bescheid. Wer die Pauschale beantragt, sollte in der Steuererklärung ausdrücklich auf die Gleichstellung von Pflegegrad 4 und 5 mit dem Merkzeichen „H“ hinweisen.

Quellen

Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025 des Bundesministeriums der Finanzen, § 33 EStG: Regelung zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale und zu den Beträgen von 900 Euro und 4.500 Euro., Lohnsteuer-Handbuch 2025 des Bundesministeriums der Finanzen, § 33b EStG und § 65 EStDV: Gleichstellung von Pflegegrad 4 oder 5 mit dem Merkzeichen „H“ sowie Nachweis durch den Pflegegrad-Bescheid.
§ 33 EStG und § 65 EStDV: Gesetzestexte zur außergewöhnlichen Belastung und zum Nachweis des Pflegegrads.