Der Chef kündigt und ändert wenige Tage später seine Meinung. Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber eine bereits zugegangene Kündigung aber nicht einfach löschen. Die Erklärung wirkt, sobald sie den Arbeitnehmer erreicht.
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis doch fortsetzen, braucht er deshalb regelmäßig die Mitwirkung des Arbeitnehmers. Seine „Rücknahme“ kann ein Angebot zur unveränderten Fortsetzung enthalten. Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nicht annehmen.
Eine zugegangene Kündigung lässt sich nicht einfach zurückholen
Solange das Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer noch nicht erreicht hat, kann der Arbeitgeber seinen Plan ändern. Nach dem Zugang kann er die Kündigung nicht einseitig ungeschehen machen.
Beide Seiten können sich aber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dafür sollten sie klar festhalten, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten soll und die bisherigen Vertragsbedingungen weiter gelten.
Die Drei-Wochen-Frist läuft weiter
Besonders gefährlich wird es, wenn der Arbeitnehmer auf die Rücknahme vertraut und deshalb keine Kündigungsschutzklage erhebt. § 4 Kündigungsschutzgesetz verlangt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht angreifen.
Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert nach § 7 KSchG, dass die Kündigung als wirksam gilt. Ein Satz wie „Vergessen Sie die Kündigung“ stoppt die Klagefrist nicht sicher.
Haben beide Seiten eindeutig vereinbart, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten soll, liegt die Sache anders. Bis dahin schützt eine fristgerechte Klage vor Rechtsverlust.
Muss der Arbeitnehmer vor dem Kündigungstermin weiterarbeiten?
Die „Rücknahme“ darf man nicht mit der normalen Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist verwechseln. Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise zum 30. September, läuft der Vertrag grundsätzlich bis dahin weiter. Ohne Freistellung muss der Arbeitnehmer also weiterarbeiten.
Hat der Arbeitgeber ihn ausdrücklich freigestellt, kommt es auf den Wortlaut an. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Chef nicht ohne Weiteres am nächsten Tag die Rückkehr verlangen. Arbeitnehmer sollten deshalb das Freistellungsschreiben genau prüfen.
Praxisbeispiel: Rodrigo aus Bremen will eigentlich weiterziehen
Das folgende Beispiel ist fiktiv. Rodrigo ist 36 Jahre alt und arbeitet als IT-Spezialist bei einem Softwareunternehmen in Bremen. Sein Chef kündigt ihm ordentlich. Rodrigo hält die Kündigung für angreifbar und erhebt rechtzeitig Kündigungsschutzklage.
Die Kündigung trifft ihn nicht völlig unvorbereitet. Rodrigo hat mehrere andere Stellen in Aussicht. Zu seinen Kollegen pflegt er kein besonders gutes Verhältnis. Gleichzeitig überlegt er, sich teilweise selbstständig zu machen und nach Hamburg zu seiner Freundin Marleen zu ziehen.
Zwei Wochen später meldet sich sein Chef. Ein wichtiges Projekt droht zu scheitern und das Unternehmen braucht Rodrigos Kenntnisse. Der Chef schreibt: „Wir nehmen die Kündigung zurück. Bitte kommen Sie wieder wie bisher zur Arbeit.“
Rodrigo muss jetzt zwei Fragen trennen. Der Chef kann die zugegangene Kündigung nicht allein beseitigen. Rodrigo kann aber entscheiden, ob er das Angebot zur unveränderten Fortsetzung annimmt.
Weil Rodrigo seine Zukunft inzwischen anders plant, erklärt er nicht vorschnell sein Einverständnis. Er lässt prüfen, welche Folgen eine Ablehnung für den Kündigungsschutzprozess und mögliche Lohnansprüche hätte.
Das Beispiel zeigt: „Kündigung zurückgenommen“ bedeutet nicht automatisch „Arbeitnehmer muss zurück“. Eine Ablehnung kann trotzdem finanzielle Folgen haben.
Eine Ablehnung kann den Annahmeverzugslohn gefährden
Gewinnt ein Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, kann der Arbeitgeber für die Zeit nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses Annahmeverzugslohn schulden. § 615 BGB und § 11 KSchG setzen dafür wichtige Regeln.
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Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet genau. Hält der Arbeitgeber an seiner Kündigung fest und bietet nur eine vorläufige Beschäftigung während des Prozesses an, verliert der Arbeitnehmer allein durch eine Ablehnung nicht automatisch seine Ansprüche.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass er die Kündigung nicht mehr aufrechterhält, den bestehenden Vertrag anerkennt und die normale Arbeitsleistung annehmen will. Wer dann ohne tragfähigen Grund jede Rückkehr verweigert, kann seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gefährden.
Wer nicht zurückkehren möchte, sollte deshalb vor der Antwort die finanziellen Folgen prüfen.
Auch die Suche nach einem neuen Job bleibt wichtig
§ 11 KSchG verlangt, dass Arbeitnehmer sich auf rückständigen Lohn unter anderem das anrechnen lassen, was sie durch andere Arbeit verdienen. Das Gesetz erfasst auch Verdienst, den ein Arbeitnehmer böswillig nicht erzielt, obwohl ihm eine zumutbare Arbeit offenstand.
Wer während eines langen Kündigungsschutzprozesses jede realistische Beschäftigun absichtlich ignoriert, riskiert Nachteile beim Annahmeverzugslohn. Für Rodrigo können die Bewerbungen auch bei einem späteren Streit über Lohnnachzahlungen wichtig werden.
Neuer Job kann die Rückkehr nach gewonnenem Prozess verhindern
Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess rechtskräftig, besteht das alte Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Hat er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, gibt ihm § 12 KSchG jedoch eine besondere Wahl.
Er kann innerhalb einer Woche nach Rechtskraft gegenüber dem alten Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung ablehnt. Mit Zugang dieser Erklärung endet das alte Arbeitsverhältnis.
Für Rodrigo könnte das wichtig werden, wenn er vor Prozessende eine neue Stelle in Hamburg beginnt. Ein geplanter Umzug reicht dafür nicht. Auch eine reine Selbstständigkeit zählt nicht als neues Arbeitsverhältnis nach § 12 KSchG.
Die Rücknahme bringt nicht automatisch eine Abfindung
Dass der Arbeitgeber die Kündigung plötzlich nicht mehr will, schafft noch keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung. Will Rodrigo nicht zurück, können beide Seiten aber über eine einvernehmliche Beendigung sprechen.
Dabei sollte er mögliche Folgen für Abfindung, Arbeitslosengeld, Urlaub, Freistellung und Zeugnis mitbedenken. Gerade ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag kann sozialrechtliche Folgen auslösen, die Arbeitnehmer vor der Unterschrift prüfen sollten.
Was Arbeitnehmer jetzt klären sollten
Zuerst sollten Arbeitnehmer feststellen, was der Arbeitgeber wirklich anbietet. Will er nur eine Beschäftigung während des Prozesses oder erkennt er den bisherigen Arbeitsvertrag vollständig an?
Wer bleiben möchte, sollte eine klare Fortsetzungsvereinbarung treffen. Wer gehen will, sollte die Drei-Wochen-Frist nicht versäumen und keine Erklärung unterschreiben, die unbeabsichtigt zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt.
FAQ zur Rücknahme einer Kündigung
Kann der Arbeitgeber eine Kündigung einfach zurücknehmen?
Nach Zugang kann er sie nicht einseitig ungeschehen machen. Beide Seiten können aber vereinbaren, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Muss ich das Fortsetzungsangebot annehmen?
Nein. Eine Ablehnung kann jedoch mögliche Ansprüche auf Annahmeverzugslohn beeinflussen. Deshalb sollten Arbeitnehmer die Folgen vorher prüfen.
Muss ich nach gewonnener Kündigungsschutzklage zurück?
Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis dann fort. Wer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis begonnen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft die Fortsetzung verweigern.
Quellenverzeichnis
Kündigungsschutzgesetz, § 4 – Anrufung des Arbeitsgerichts, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Kündigungsschutzgesetz, §§ 7, 11 und 12, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet), Bürgerliches Gesetzbuch, § 615 – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet), Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. März 2023, 5 AZR 255/22




