Schwerbehinderung: Aufwandspauschale steigt auf 450 Euro

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Aufwandspauschale steigt 2026 auf 450 Euro

Ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer übernehmen eine anspruchsvolle Aufgabe. Sie unterstützen volljährige schwerbehinderte Menschen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Dabei geht es häufig um Behördenpost, Gesundheitsfragen, Wohnungsangelegenheiten oder finanzielle Entscheidungen.

Auch wenn diese Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird, entstehen im Alltag Kosten. Fahrten zum Amtsgericht, Porto, Telefonate, Kopien oder Gespräche mit Pflegeeinrichtungen können sich über das Jahr hinweg summieren. Für solche Auslagen sieht das Betreuungsrecht einen Ersatz vor.

Was die Aufwandspauschale bedeutet

Die Aufwandspauschale ist ein pauschaler Auslagenersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die sich um Schwerbehinderte kümmern. Sie soll typische Kosten abdecken, ohne dass jede einzelne Ausgabe belegt werden muss. Damit wird das Ehrenamt entlastet, weil nicht jede Quittung gesammelt und eingereicht werden muss.

Rechtsgrundlage ist § 1878 BGB. Danach kann ein Betreuer, der keine Vergütung erhält, für jede geführte Betreuung einen pauschalen Geldbetrag verlangen. Die Pauschale wird jährlich gezahlt und ist erstmals ein Jahr nach der Bestellung fällig.

450 Euro ab 2026

Ab 2026 steigt die Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer von 425 Euro auf 450 Euro pro Jahr. Die Erhöhung ist Teil der Neuregelungen im Vergütungsrecht für Betreuerinnen, Betreuer und Vormünder. Nordrhein-Westfalen weist in seiner Justizinformation ausdrücklich darauf hin, dass sich die Pauschale für ehrenamtliche Betreuende auf 450 Euro erhöht.

Der Betrag gilt pro Betreuung. Wer mehrere Betreuungen ehrenamtlich führt, kann die Pauschale grundsätzlich für jede einzelne Betreuung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Person tatsächlich bestellt ist und keine berufliche Vergütung für diese Betreuung erhält.

Art Regelung ab 2026
Höhe der Aufwandspauschale 450 Euro pro Jahr und Betreuung
Anspruchsberechtigte Ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer ohne Vergütung
Nachweise Bei der Pauschale sind keine Einzelbelege für typische Auslagen erforderlich
Fälligkeit Jährlich, erstmals ein Jahr nach Bestellung
Zuständigkeit In der Regel das zuständige Betreuungsgericht beim Amtsgericht

Pauschale oder Einzelabrechnung

Betreuerinnen und Betreuer können statt der Pauschale auch konkret entstandene Aufwendungen geltend machen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die tatsächlichen Auslagen deutlich über dem Pauschalbetrag liegen. In diesem Fall müssen die Kosten aber nachvollziehbar nachgewiesen werden.

Für viele Ehrenamtliche ist die Pauschale der einfachere Weg. Sie vermeidet einen hohen Dokumentationsaufwand und schafft Planungssicherheit. Wer jedoch regelmäßig weite Strecken fährt oder außergewöhnlich hohe Kosten trägt, sollte prüfen, ob eine Einzelabrechnung günstiger ist.

Wer die Pauschale zahlt

Ob die betreute Person oder die Staatskasse zahlt, hängt von der finanziellen Situation der betreuten Person ab. Ist genügend Vermögen oder Einkommen vorhanden, richtet sich der Anspruch in der Regel gegen die betreute Person. Ist die betreute Person mittellos, kommt die Staatskasse in Betracht.

In der Praxis läuft die Geltendmachung meist über das Betreuungsgericht. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ehrenamtliche Betreuende sollten deshalb die Fristen und die örtlichen Vorgaben ihres Amtsgerichts beachten.

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Fristen sind wichtig

Der Anspruch auf die Aufwandspauschale ist nicht unbegrenzt durchsetzbar. § 1878 BGB sieht vor, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Besonders für neu bestellte Betreuerinnen und Betreuer ist es daher wichtig, den Beginn des Betreuungsjahres im Blick zu behalten.

Einige Betreuungsvereine weisen darauf hin, dass der Antrag nach Ablauf des Betreuungsjahres gestellt werden sollte. Häufig stellen Amtsgerichte Formulare bereit, teilweise ist auch ein formloser Antrag möglich. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig beim Betreuungsgericht oder bei einem Betreuungsverein erkundigen.

Warum die Erhöhung wichtig ist

Die Anhebung auf 450 Euro ist kein Gehalt und keine Bezahlung für die geleistete Arbeit. Sie bleibt ein Ausgleich für Aufwendungen, die bei der ehrenamtlichen Betreuung entstehen. Dennoch ist die Erhöhung ein Signal, dass der praktische Aufwand dieser Tätigkeit anerkannt wird.

Gerade im Alltag kann rechtliche Betreuung zeitintensiv sein. Termine müssen koordiniert, Schreiben beantwortet und Entscheidungen vorbereitet werden. Die Pauschale kann diese Arbeit nicht vollständig abbilden, sie erleichtert aber den finanziellen Umgang mit den typischen Nebenkosten.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Tochter wird vom Amtsgericht zur ehrenamtlichen Betreuerin ihres Vaters bestellt. Sie kümmert sich um Schriftverkehr mit der Pflegekasse, spricht mit der Bank, fährt mehrmals im Jahr zum Pflegeheim und reicht Unterlagen beim Gericht ein. Für Porto, Kopien, Telefonate und Fahrten entstehen ihr regelmäßig Kosten.

Nach Ablauf des ersten Betreuungsjahres beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht die Aufwandspauschale. Ab 2026 kann sie dafür 450 Euro geltend machen, ohne jede einzelne Ausgabe belegen zu müssen. Nur wenn ihre tatsächlichen Kosten deutlich höher wären, könnte eine Abrechnung mit Einzelnachweisen sinnvoller sein.

Häufige Fragen zur Aufwandspauschale in der rechtlichen Betreuung

Wer kann die Aufwandspauschale in der rechtlichen Betreuung beantragen?

Die Aufwandspauschale können ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer beantragen, wenn ihnen im Rahmen ihrer Betreuertätigkeit Auslagen entstanden sind. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Porto, Telefonate, Kopien oder Fahrten. Berufliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten diese Pauschale nicht, da für sie eigene Vergütungsregelungen gelten.

Wie hoch ist die Aufwandspauschale ab 2026?

Ab 2026 beträgt die Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer 450 Euro pro Jahr und Betreuung. Der Betrag kann grundsätzlich für jede einzelne ehrenamtlich geführte Betreuung geltend gemacht werden. Er dient als pauschaler Ersatz für typische Auslagen und ist keine Vergütung für die geleistete Arbeit.

Müssen ehrenamtliche Betreuer ihre Auslagen einzeln nachweisen?

Bei der Aufwandspauschale müssen typische Auslagen nicht einzeln nachgewiesen werden. Das macht die Antragstellung deutlich einfacher. Wer jedoch statt der Pauschale tatsächlich entstandene höhere Kosten abrechnen möchte, muss diese Ausgaben mit Belegen nachweisen können.

Quellen

§ 1878 BGB regelt die Aufwandspauschale, die jährliche Zahlung, die anteilige Berechnung bei Ende der Betreuung und die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung, die Justiz Nordrhein-Westfalen nennt für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ab 2026 eine Erhöhung der Aufwandspauschale von 425 Euro auf 450 Euro.