Das Deutsche Rote Kreuz will den Betrieb seines Pflegeheims in Lübbersdorf bei Friedland zum Ende des Jahres 2026 aufgeben. Die ursprüngliche Ankündigung betraf rund 60 Bewohnerinnen und Bewohner, für die die Einrichtung nicht nur ein Pflegeort, sondern ihr Zuhause ist.
Ob das Heim tatsächlich schließen muss, ist noch offen. Nach dem zuletzt veröffentlichten Stand vom 2. Juli 2026 sucht das DRK einen neuen Betreiber und führt Gespräche mit Interessenten aus Friedland und Neddemin, wie der NDR zur möglichen Übernahme berichtet.
Eine verbindliche Einigung wurde bislang nicht bekannt. Nach NDR-Angaben haben sich viele Betroffene bereits andere Unterkünfte gesucht und sind umgezogen.
| Was feststeht | Was noch offen ist |
|---|---|
| Das DRK kündigte die Aufgabe des Betriebs zum Jahresende 2026 an. | Ob ein anderer Betreiber das Heim ab 2027 tatsächlich weiterführt, ist öffentlich nicht bestätigt. |
| Als Grund gilt der Sanierungsbedarf des Gebäudes. | Wer die Arbeiten finanziert und wann sie ausgeführt werden könnten, ist nicht bekannt. |
| Es gab Gespräche mit Interessenten aus Friedland und Neddemin. | Ob Beschäftigte, Verträge und alle verbliebenen Bewohner übernommen werden, bleibt ungeklärt. |
| Viele Bewohner haben bereits eine andere Unterkunft gefunden. | Wie viele Menschen derzeit noch in Lübbersdorf leben, wurde nicht veröffentlicht. |
Warum das Heim für viele mehr als eine Unterkunft ist
Das Pflegeheim befindet sich in einem früheren Gutshaus und wird seit 1961 für die Betreuung älterer und hilfebedürftiger Menschen genutzt. Seit 1993 betreibt das DRK die Einrichtung.
Nach Angaben des Trägers stehen 55 Plätze für die vollstationäre Pflege und fünf Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung. Das Haus liegt in einer Parkanlage mit Sinnesgarten; weitere Angaben zur bisherigen Nutzung veröffentlicht das DRK auf seiner Einrichtungsseite.
Für die dort lebenden Menschen sind das eigene Zimmer, die Mitbewohner und die täglichen Abläufe Teil ihres persönlichen Lebensumfelds. Muss das Heim schließen, verlieren sie daher nicht nur einen Pflegeplatz, sondern auch Beziehungen und Gewohnheiten, die ihnen Sicherheit geben.
Warum ein erzwungener Umzug gesundheitlich belasten kann
Für hochbetagte Menschen kann ein Wohnungswechsel anstrengend sein. Bei einer Demenzerkrankung wiegt die Veränderung besonders schwer, weil Orientierung, Gedächtnis und die Verarbeitung ungewohnter Situationen beeinträchtigt sein können.
Das staatliche Gesundheitsportal weist darauf hin, dass Veränderungen des Wohnumfelds Ängste, Verwirrung und Orientierungslosigkeit verstärken können. Persönliche Gegenstände und eine bekannte Anordnung der Möbel können die Eingewöhnung erleichtern, wie die Hinweise zum demenzgerechten Wohnen zeigen.
Auch eine wissenschaftliche Übersicht beschreibt überwiegend nachteilige Folgen von Umzügen für Menschen mit Demenz. Die Autoren empfehlen eine sorgfältige Planung und möglichst wenig Stress; veröffentlicht wurden die Ergebnisse in der Fachzeitschrift The Gerontologist.
Nicht jeder Umzug führt zwangsläufig zu einer gesundheitlichen Krise. Besonders belastend kann der Wechsel jedoch werden, wenn er kurzfristig erfolgt, die Betroffenen kaum mitentscheiden können oder wichtige Informationen über Medikamente und Gewohnheiten nicht vollständig weitergegeben werden.
Darf das Pflegeheim die Verträge wegen der Schließung kündigen?
Ein Heimbetreiber darf einen Wohn- und Betreuungsvertrag nicht nach Belieben beenden. Nach Paragraf 12 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes ist die Kündigung durch die Einrichtung nur aus wichtigem Grund zulässig; sie muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
Die Einstellung oder erhebliche Einschränkung des Betriebs kann ein solcher Grund sein, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Betreiber eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine mündliche Ankündigung oder ein allgemeines Informationsschreiben ersetzt daher nicht ohne Weiteres die Kündigung des einzelnen Heimvertrags.
Bei einer Betriebseinstellung muss die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit der Vertrag zum Ablauf des nächsten Monats beendet werden kann. Betroffene sollten das Schreiben und den Heimvertrag prüfen lassen, bevor sie selbst kündigen oder einen Verzicht unterschreiben.
Mehr Hintergründe erläutert unser Beitrag zu den Rechten bei einer Kündigung des Heimvertrags.
Welche Hilfe Bewohner bei der Suche verlangen können
Kündigt der Betreiber wegen der Betriebseinstellung, muss er auf Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachweisen. Das folgt aus Paragraf 13 WBVG.
Ein bloßer Verweis auf allgemeine Heimplatzbörsen dürfte diese Nachweispflicht regelmäßig nicht erfüllen. Der Ersatz muss zum notwendigen Pflege- und Betreuungsbedarf passen; ob ein konkretes Angebot zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ein Anspruch auf ein bestimmtes Wunschheim oder ein Zimmer im selben Ort ergibt sich aus der Vorschrift nicht automatisch. Bewohner, Angehörige oder rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollten dennoch besondere Anforderungen sowie die notwendige Nähe zu Angehörigen und anderen Bezugspersonen benennen.
Wichtig ist: Die Unterstützung sollte schriftlich verlangt werden. So lässt sich später nachweisen, welche Anforderungen genannt und welche Einrichtungen vorgeschlagen wurden.
Wer die Kosten des Umzugs tragen muss
Bei einer Kündigung wegen der Aufgabe des Heimbetriebs muss der bisherige Betreiber die Umzugskosten in angemessenem Umfang tragen. Welche Ausgaben darunter fallen, hängt von ihrer Notwendigkeit und den Umständen des Einzelfalls ab.
Vor der Beauftragung eines Umzugsunternehmens empfiehlt sich deshalb eine schriftliche Kostenbestätigung. Angebote, Rechnungen und Zahlungsbelege sollten aufbewahrt werden.
Auch bei den laufenden Heimkosten lohnt ein genauer Blick. Der Bundesgerichtshof hat für einen Bewohner mit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entschieden, dass die Zahlungspflicht mit dem endgültigen Auszug aus dem bisherigen Heim endet und nicht allein wegen einer noch laufenden Kündigungsfrist fortbesteht; nachzulesen ist das in der Entscheidung III ZR 292/17.
Das Urteil betraf keine Heimschließung, sondern einen vorzeitigen Heimwechsel nach einer Eigenkündigung. Es zeigt dennoch, dass Bewohner mit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem endgültigen Auszug grundsätzlich nicht allein wegen einer vertraglichen Kündigungsfrist weiterzahlen müssen.
Vor dem Abschluss eines neuen Heimvertrags sollten Unterkunft, Verpflegung, Pflegekosten, Ausbildungsumlage und Investitionskosten verglichen werden. Unser Ratgeber zu den Kosten und Eigenanteilen im Pflegeheim erläutert die einzelnen Entgeltbestandteile.
Was Bewohner und Angehörige jetzt klären sollten
Bewohner und Angehörige sollten beim DRK erfragen, ob bereits eine individuelle Kündigung ausgesprochen wurde, welche Ersatzplätze angeboten werden und wie die Umzugskosten abgerechnet werden. Auch der Heimbeirat oder die Bewohnervertretung sollte über den Stand der Verhandlungen informiert werden.
Kommt es zu einer Übernahme, muss geklärt werden, wer künftig Vertragspartner ist, ob neue Verträge vorgesehen sind und welche Entgelte gelten. Neue Unterlagen sollten in Ruhe geprüft werden, bevor Bewohner oder ihre Vertretungen unterschreiben.
Unterstützung bieten die Pflegekasse, ein Pflegestützpunkt, die Heimaufsicht des Landkreises, eine Verbraucherberatung und der BIVA-Pflegeschutzbund. Bei einer strittigen Kündigung oder unklaren Kosten kann zusätzlich eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.
Für Menschen mit Demenz sollte der Wechsel gemeinsam mit Ärzten, Pflegefachkräften und Angehörigen vorbereitet werden. Hinweise dazu enthält auch unser Beitrag Umzug ins Pflegeheim bei Demenz vorbereiten.




