5 Tipps, um das Krankengeld zu verlängern

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Wer länger krank ist, braucht Sicherheit und Zeit, um wieder gesund zu werden. Umso belastender ist ein Schreiben der Krankenkasse, das ein Ende der Krankengeldzahlung ankündigt. Betroffene sollten dann genau prüfen, ob tatsächlich die gesetzliche Höchstdauer erreicht ist oder ob sich die weitere Zahlung noch durchsetzen lässt.

Was beim Krankengeld tatsächlich verlängert werden kann

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gilt eine Grenze von 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden dabei grundsätzlich mitgerechnet.

Bei einer durchgehenden Erkrankung bleiben deshalb nach vollständiger Entgeltfortzahlung regelmäßig höchstens 72 Wochen, für die die Krankenkasse Krankengeld auszahlt, wie sich auch aus den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Krankengeld ergibt.

Diese Höchstdauer ist kein garantierter Zahlungszeitraum: Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen weiterhin vorliegen. Umgekehrt bedeutet eine angekündigte Einstellung nicht automatisch, dass die Krankenkasse richtig entschieden hat. Die folgenden fünf Tipps betreffen das gesetzliche Krankengeld; bei privatem Krankentagegeld gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen.

Tipp 1: Die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen lassen

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die weitere Zahlung ist die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bei derselben Krankheit muss diese grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgen. Samstage zählen dabei ausdrücklich nicht als Werktage, wie § 46 SGB V festlegt.

Endet die bisherige Bescheinigung am Freitag, reicht somit grundsätzlich eine erneute Feststellung am folgenden Montag, sofern dieser kein Feiertag ist. Sicherer ist es, den Folgetermin frühzeitig zu vereinbaren und mögliche Praxisschließungen einzuplanen. Wer keinen rechtzeitigen Termin bekommt, sollte sofort nach einer Vertretung fragen und seine Kontaktversuche dokumentieren.

Für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt, enthält das Gesetz eine begrenzte Schutzregel bei einer Feststellung innerhalb eines Monats. Sie verhindert unter den gesetzlichen Voraussetzungen den vollständigen Anspruchsverlust, sichert aber keine lückenlose Auszahlung. Bis zur erneuten Feststellung ruht das Krankengeld nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V.

Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt normalerweise die Arztpraxis die Daten an die Krankenkasse.

Fehlt dort ein Datensatz, sollten Versicherte den Vorgang mit Praxis und Kasse klären und vorhandene Ausdrucke aufbewahren; eine fehlende elektronische Meldung ist nicht automatisch eine von ihnen verursachte Fristverletzung. Gegen-Hartz.de erläutert die rechtliche Abgrenzung im Beitrag zur Meldepflicht bei elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Tipp 2: Die Berechnung der 78 Wochen genau prüfen

Bevor Versicherte eine Aussteuerung hinnehmen, sollten sie eine nachvollziehbare Aufstellung der angerechneten Zeiten anfordern. Daraus sollten der Beginn des dreijährigen Zeitraums, die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten und der errechnete letzte Anspruchstag hervorgehen. Erst dann lässt sich erkennen, ob frühere Erkrankungszeiten richtig zugeordnet wurden.

Der als Blockfrist bezeichnete Dreijahreszeitraum beginnt mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Er startet nicht erst mit der ersten Krankengeldüberweisung. Mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit können innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden, auch wenn Betroffene zwischenzeitlich wieder gearbeitet haben.

Für die Prüfung genügt deshalb kein Blick auf die Kontoauszüge. Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, können die Höchstdauer verbrauchen, beispielsweise während der Entgeltfortzahlung oder beim Bezug von Übergangsgeld während einer Reha. Darauf weist auch die Techniker Krankenkasse in ihren Informationen zur Bezugsdauer hin.

Ein anderer Diagnosecode allein beweist noch keine eigenständige Erkrankung. Bei einer strittigen Zuordnung sollten behandelnde Ärzte erläutern, ob die früheren und aktuellen Beschwerden medizinisch zusammenhängen und wann sie jeweils Arbeitsunfähigkeit verursacht haben. Wurden Zeiten zu Unrecht auf den aktuellen Anspruch angerechnet, kann eine Korrektur den letzten Zahlungstag nach hinten verschieben.

Tipp 3: Einen vorzeitigen Zahlungsstopp medizinisch begründet anfechten

Die Krankenkasse kann die weitere Zahlung ablehnen, weil sie die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr für nachgewiesen hält. Das ist etwas anderes als das Erreichen der Höchstdauer. Betroffene sollten sich die Entscheidung schriftlich geben lassen und prüfen, auf welche Befunde oder Einschätzungen des Medizinischen Dienstes sie gestützt wird.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.

Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; Versicherte sollten außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Ein fristwahrender Widerspruch kann zunächst kurz ausfallen, während die ausführliche Begründung nachgereicht wird. Der Zugang bei der Krankenkasse sollte nachweisbar sein.

Für die Begründung helfen aktuelle ärztliche Stellungnahmen, die konkrete Einschränkungen beschreiben und mit den Anforderungen der betreffenden Tätigkeit verbinden. Die bloße Wiederholung einer Diagnose erklärt häufig noch nicht, weshalb beispielsweise längeres Sitzen, körperliche Belastung oder konzentriertes Arbeiten weiterhin unmöglich ist. Über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X lässt sich zudem feststellen, welche Unterlagen der Entscheidung zugrunde liegen.

Während des Streits sollte eine tatsächlich fortbestehende Arbeitsunfähigkeit weiterhin rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Ein Widerspruch allein garantiert keine laufende Auszahlung; das hängt unter anderem davon ab, ob eine Bewilligung aufgehoben oder eine weitere Bewilligung abgelehnt wurde. Bei einer akuten finanziellen Notlage kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“.

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Tipp 4: Reha-Aufforderungen und Fristen ernst nehmen

Auch eine versäumte Reha-Antragstellung kann den Krankengeldbezug vorzeitig beenden. Ist die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen ist. Diese Möglichkeit sieht § 51 SGB V vor.

Wird ein aufgrund einer wirksamen Aufforderung erforderlicher Antrag nicht fristgerecht gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Bei einer späteren Antragstellung lebt er grundsätzlich erst an diesem Tag wieder auf, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungslücke dazwischen wird dadurch nicht automatisch geschlossen.

Versicherte sollten daher den Zugang des Schreibens und das Fristende festhalten sowie die rechtzeitige Antragstellung belegen können. Bestehen medizinische Einwände gegen eine Reha, gehören diese in eine ärztliche Stellungnahme und sollten rechtzeitig mit dem zuständigen Leistungsträger geklärt werden. Gegen eine fehlerhafte Aufforderung kann man vorgehen; welche Folgen ein Rechtsbehelf für die Frist hat, sollte konkret geprüft werden.

Die Reha selbst verschafft jedoch keine zusätzlichen Krankengeldwochen. Zahlt die Rentenversicherung währenddessen Übergangsgeld, ruht das Krankengeld regelmäßig, während die betreffende Zeit auf die Höchstdauer angerechnet wird. Mehr zur Aufforderung und ihren Folgen erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag über die Zehn-Wochen-Frist beim Reha-Antrag.

Tipp 5: Einen späteren neuen Krankengeldanspruch prüfen lassen

Nach ausgeschöpften 78 Wochen kann wegen derselben Krankheit erneut ein Anspruch entstehen. Dafür muss ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen haben, und bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen.

Außerdem müssen Betroffene zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein und in dieser Zeit erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.

Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Allein das Verstreichen von sechs Monaten oder der Beginn einer neuen Blockfrist genügt nicht. Die Techniker Krankenkasse beschreibt die Bedingungen für eine erneute Krankengeldzahlung ausdrücklich in dieser Kombination.

Bei einer anderen, medizinisch unabhängigen Krankheit kann ein gesonderter Anspruch in Betracht kommen, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Tritt eine zusätzliche Erkrankung dagegen während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sie deren Leistungsdauer nicht. Diese Grenze steht ausdrücklich in § 48 Absatz 1 SGB V.

Wer nach einer längeren Unterbrechung erneut erkrankt, sollte deshalb den zeitlichen Verlauf und den Versicherungsstatus prüfen lassen. Hilfreich sind nachvollziehbare Nachweise über Beschäftigung, Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Eine nur auf dem Papier behauptete Genesung ersetzt keine tatsächlich beendete Arbeitsunfähigkeit.

Welche Maßnahmen helfen – und wo die Grenzen liegen

Situation Sinnvoller Schritt Mögliche Wirkung
Die aktuelle Krankschreibung läuft aus. Weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Vermeidbare Anspruchs- und Zahlungslücken verhindern.
Die Krankenkasse kündigt die Aussteuerung an. Blockfrist und angerechnete Zeiten prüfen lassen. Bei Berechnungsfehlern einen späteren letzten Zahlungstag erreichen.
Die Kasse bestreitet die weitere Arbeitsunfähigkeit. Fristgerecht widersprechen und aktuelle medizinische Nachweise vorlegen. Eine unberechtigte Einstellung überprüfen lassen.
Eine Reha-Antragstellung wird verlangt. Aufforderung prüfen und die geltende Frist beachten. Einen Anspruchsverlust wegen verspäteter Antragstellung vermeiden.
Nach ausgeschöpftem Anspruch tritt erneut Arbeitsunfähigkeit ein. Voraussetzungen eines neuen Anspruchs prüfen lassen. Bei erfüllten Bedingungen erneut Krankengeld erhalten.

Wiedereingliederung: Krankengeld kann weiterlaufen

Wer sich gesundheitlich etwas stabilisiert hat, aber noch nicht voll belastbar ist, kann mit den behandelnden Ärzten eine stufenweise Wiedereingliederung besprechen. Während einer solchen Maßnahme besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort.

Deshalb kann auch der Krankengeldanspruch erhalten bleiben, wie die Techniker Krankenkasse zur stufenweisen Wiedereingliederung erläutert.

Die Maßnahme muss mit den Beteiligten abgestimmt werden; insbesondere nach einer Reha kann stattdessen die Rentenversicherung Übergangsgeld zahlen. Vor dem Beginn sollte deshalb feststehen, welcher Träger den Lebensunterhalt absichert. Auch eine laufende Wiedereingliederung hebt die gesetzliche Höchstdauer des Krankengeldes nicht auf.

Wenn die Höchstdauer erreicht ist: Anschlussleistung rechtzeitig klären

Sind die 78 Wochen korrekt ausgeschöpft und besteht kein neuer Krankengeldanspruch, sollten Versicherte frühzeitig mit der Agentur für Arbeit die weitere Absicherung klären.

Unter den Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III kann Arbeitslosengeld auch bei einer länger dauernden erheblichen Leistungsminderung gezahlt werden. Dazu müssen neben den besonderen gesundheitlichen Bedingungen auch die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sein.

Die Aussteuerung führt somit nicht automatisch zu Arbeitslosengeld und auch nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis muss für die Prüfung nicht vorschnell gekündigt werden. Weiterführende Informationen bietet der Ratgeber zur Nahtlosigkeitsregelung nach dem Krankengeld.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 54-jährige Lagerbeschäftigte Sabine erhält wegen anhaltender Rückenbeschwerden Krankengeld. Nach mehreren Monaten will die Krankenkasse die Leistung einstellen, weil sie Sabine wieder für arbeitsfähig hält. Die gesetzliche Höchstdauer ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft.

Sabine widerspricht rechtzeitig, lässt ihre Arbeitsunfähigkeit weiter ärztlich feststellen und bittet um Akteneinsicht. Ihr Orthopäde beschreibt anschließend konkret, weshalb Heben, Tragen und längeres Stehen weiterhin nicht möglich sind. Im angenommenen Fall erkennt die Krankenkasse nach erneuter Prüfung die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit an und zahlt weiter. Sabine erhält dadurch länger Krankengeld als zunächst angekündigt, aber keine zusätzlichen Wochen über die gesetzliche Höchstdauer hinaus.