P-Konto: Banken sperren geschütztes Geld – Verbraucherbericht zeigt die Probleme
Das Geld für die Miete ist eingegangen, der Einkauf steht an, doch die Bank gibt das Guthaben nicht frei. Für Menschen mit einem gepfändeten Konto kann eine fehlerhafte Bearbeitung unmittelbar die Versorgung gefährden. Ein Bericht des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigt, welche Schwierigkeiten Betroffene mit ihrem Pfändungsschutzkonto melden.
Geschildert werden falsch berücksichtigte Freibeträge, vollständige Kontosperren und Überweisungen geschützten Guthabens an Gläubiger.
Auch eingereichte Unterlagen und Gerichtsbeschlüsse würden nach den ausgewerteten Beschwerden teilweise nicht richtig verarbeitet. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht nur den Kontostand prüfen, sondern auch den hinterlegten Schutzbetrag und den Eingang seiner Nachweise dokumentieren.
Was der Verbraucherbericht tatsächlich belegt
Der am 9. Juni 2026 veröffentlichte Bericht „Das ungeliebte Konto“ wertet Beschwerden aus den Jahren 2024 und 2025 aus. Die statistische Darstellung beruht auf 354 Beschwerden; 83 Prozent der erfassten Probleme betrafen den laufenden Vertrag. Bei den Beschwerdegründen entfielen 35 Prozent auf Leistungsstörungen und 24 Prozent auf unzureichende Kundenbetreuung.
Die Untersuchung ist keine repräsentative Erhebung über sämtliche P-Konten oder Kreditinstitute. Aus ihr lässt sich daher nicht ableiten, welcher Anteil aller Banken geschütztes Guthaben fehlerhaft behandelt. Sie dokumentiert jedoch konkrete Beschwerdemuster, die für Betroffene erhebliche Folgen haben können. Grundlage ist der vollständige Bericht des vzbv zur Beschwerdelage beim P-Konto.
Seit Juli 2026 sind grundsätzlich 1.590 Euro monatlich geschützt
Ein P-Konto verhindert die Kontopfändung nicht, lässt aber einen geschützten Betrag für den Lebensunterhalt verfügbar. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag 1.590 Euro je Kalendermonat. Der im Juni-Bericht noch genannte Betrag von 1.560 Euro beschreibt die damalige Rechtslage.
Banken müssen die jährliche Anpassung des gesetzlichen Grundfreibetrags automatisch berücksichtigen. Auch die angehobenen gesetzlichen Zusatzbeträge sind bei bereits nachgewiesenen entsprechenden Voraussetzungen anzupassen; allein wegen der jährlichen Erhöhung ist grundsätzlich keine neue Bescheinigung nötig.
Anders kann es bei einem individuell bezifferten gerichtlichen oder behördlichen Freibetrag aussehen, dessen Anpassung beantragt werden muss. Darauf weist die Verbraucherzentrale zu den Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026 hin.
Der Grundfreibetrag ist keine monatliche Zahlung der Bank, sondern schützt vorhandenes Guthaben. Bei bestimmten Unterhaltspfändungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können gerichtlich festgelegte abweichende Grenzen gelten. Ein niedrigerer angezeigter Betrag ist deshalb anhand des konkreten Pfändungsbeschlusses zu prüfen. Die Sonderregelungen stehen in § 906 ZPO.
Für Familien und Sozialleistungsbezieher kann mehr Geld geschützt sein
Wer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt, kann zusätzliche Freibeträge beanspruchen. Weitere Erhöhungen kommen unter anderem für Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen infrage. Auch wer Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII für bestimmte weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise Haushaltsgemeinschaft entgegennimmt, kann zusätzlichen Schutz benötigen.
Ebenso können eigene Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII geschützt werden, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen. Ein Leistungsbezug schützt aber nicht automatisch jeden beliebigen Kontoeingang in voller Höhe. Welche Beträge zusätzlich geschützt werden können, ergibt sich aus § 902 ZPO.
Welche Nachweise bei blockiertem Guthaben helfen
Für die Klärung sollten Betroffene den Pfändungsbeschluss beziehungsweise die Pfändungsverfügung, aktuelle Kontoauszüge und die vorhandene P-Konto-Bescheinigung zusammenstellen. Bei zusätzlichen Leistungen werden auch Bewilligungsbescheide und Zahlungsnachweise gebraucht. Bereits ergangene gerichtliche Freigaben gehören vollständig dazu.
Besonders hilfreich ist ein Nachweis, wann die Bank welches Dokument erhalten hat. Dafür kommen eine bestätigte Kopie aus der Filiale oder eine gespeicherte elektronische Eingangsbestätigung infrage. Bei einem Versand sollte neben dem Zustellnachweis auch eine Kopie des vollständigen Inhalts aufbewahrt werden.
| Problem | Hilfreiche Unterlagen | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Die Bank berücksichtigt nur den Grundfreibetrag. | P-Konto-Bescheinigung, Unterhaltsnachweise, Leistungsbescheide. | Zusätzlichen Schutz nachweisen und die gespeicherten Angaben prüfen lassen. |
| Eine eingereichte Bescheinigung bleibt unberücksichtigt. | Kopie der Bescheinigung und Beleg über ihren Eingang. | Schriftlich die Umsetzung und Freigabe des geschützten Guthabens verlangen. |
| Eine Nachzahlung wird blockiert. | Bescheid mit Leistungsart, Betrag und zugehörigen Monaten. | Klären lassen, ob eine Bescheinigung genügt oder eine gerichtliche Festsetzung nötig ist. |
| Ein Gerichtsbeschluss wird nicht umgesetzt. | Vollständiger Beschluss, Nachweis seiner Übermittlung, aktuelle Kontoumsätze. | Umsetzung anfordern und bei fortdauernder Sperre rechtliche Hilfe einschalten. |
| Geschütztes Geld wurde bereits überwiesen. | Buchungsbeleg, Schutzunterlagen und bisheriger Schriftwechsel. | Erstattung verlangen und mögliche weitere Ansprüche prüfen lassen. |
Eine Bescheinigung darf nicht wochenlang liegen bleiben
Bescheinigungen können unter anderem Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber und geeignete Schuldnerberatungsstellen ausstellen. Die gesetzlich genannten Leistungsträger müssen ihre entsprechenden Leistungen auf Antrag bescheinigen. Nach § 903 Absatz 4 ZPO muss die Bank die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten.
Unbefristete Bescheinigungen sind grundsätzlich zwei Jahre zu berücksichtigen; bei konkreten Anhaltspunkten für unrichtige oder überholte Angaben kann vorher ein neuer Nachweis verlangt werden. Befristete Bescheinigungen gelten für ihren jeweiligen Ausstellungszeitraum. Die Einzelheiten regelt § 903 ZPO.
Will die Bank nach Ablauf des gesetzlichen Zweijahreszeitraums eine neue Bescheinigung verlangen, muss sie dies mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Nichtberücksichtigung mitteilen. Eine unbefristete Bescheinigung verliert also nicht einfach nach zwei Jahren automatisch ihre Wirkung. Dazu gibt es auch den Beitrag P-Konto-Bescheinigung: Banken müssen vor Ablauf informieren; für die genaue Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Nachweisen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Die Bank muss über verfügbares Guthaben informieren
Ein positiver Kontostand sagt bei einer Pfändung noch nicht, welcher Betrag aktuell ausgegeben werden darf. Banken müssen über das im laufenden Monat noch verfügbare pfändungsfreie Guthaben und über Beträge informieren, deren Schutz zum Monatsende ausläuft. Außerdem sind sie verpflichtet, aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen zu leisten. Das folgt aus § 908 ZPO.
Betroffene sollten deshalb eine nachvollziehbare Aufstellung anfordern: Welcher Freibetrag ist hinterlegt, welche Verfügungen wurden bereits berücksichtigt und welches Guthaben wird aus welchem Grund zurückgehalten? Eine solche Abrechnung hilft, fehlende Nachweise von einer falschen Berechnung zu unterscheiden. Allgemeine Hinweise zur Handhabung enthält der Beitrag über häufige Fehler beim P-Konto.
Warum Geld aus dem Vormonat nicht sofort verloren ist
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt auch in den drei folgenden Kalendermonaten geschützt. Bei Ausgaben wird zunächst das älteste Guthaben verbraucht. Wer im September einen geschützten Restbetrag stehen lässt, kann diesen grundsätzlich noch im Oktober, November und Dezember nutzen.
Übertragen wird tatsächlich vorhandenes geschütztes Geld, nicht ein ungenutzter Freibetrag ohne entsprechendes Guthaben. Einwendungen gegen die Höhe des berechneten pfändungsfreien Betrags müssen der Bank grundsätzlich spätestens bis zum Ende des sechsten folgenden Kalendermonats mitgeteilt werden. Wegen dieser Frist sollten fehlerhafte Berechnungen zeitnah schriftlich beanstandet werden. Beide Regeln stehen in § 899 ZPO.
Bei Nachzahlungen entscheidet die Art der Leistung
Eine größere Nachzahlung ist nicht allein deshalb pfändbar, weil sie zusammen mit laufenden Einnahmen den Monatsfreibetrag überschreitet. Für bestimmte besonders geschützte Sozialleistungen und Kindergeldnachzahlungen sieht § 904 ZPO einen Schutz vor, der durch Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Bei anderen laufenden Sozialleistungen und Arbeitseinkommen gilt dieser Nachweisweg für Nachzahlungen bis einschließlich 500 Euro.
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Übersteigt eine Nachzahlung dieser zweiten Gruppe 500 Euro, ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich. Dabei wird geprüft, in welchem Umfang die Beträge in den Monaten, für die sie bestimmt waren, pfändungsfrei geblieben wären. Die 500-Euro-Grenze ist somit keine allgemeine Obergrenze für geschützte Nachzahlungen. Die Rechtsgrundlage ist § 904 ZPO; weitere Erläuterungen bietet der Beitrag P-Konto: Was bei Nachzahlungen zu beachten ist.
Wenn die Bescheinigung nicht zu bekommen ist
Wer eine erforderliche Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise erhält, kann unter den Voraussetzungen des § 905 ZPO eine gerichtliche Festsetzung der Erhöhungsbeträge beantragen.
Das Gesetz verlangt dafür glaubhaft gemachte Bemühungen zunächst bei einem entsprechenden Leistungsträger, von dem Leistungen bezogen werden, und anschließend bei einer weiteren ausstellungsberechtigten Stelle. Anfragen und Absagen sollten deshalb dokumentiert werden. Der gerichtliche Beschluss ersetzt dann die Bescheinigung; geregelt ist dies in § 905 ZPO.
Reicht der pauschale Kontoschutz trotz vorhandener Bescheinigung nicht aus, kann eine individuelle Festsetzung nach § 906 ZPO infrage kommen. Das betrifft beispielsweise Konstellationen, in denen der nach den gesetzlichen Regeln unpfändbare Lohn höher ist als der auf dem Konto geschützte Pauschalbetrag. Eine Schuldnerberatung kann prüfen, welcher Antrag zum jeweiligen Zahlungseingang passt.
Bei Behördenpfändungen ist die Zuständigkeit genau zu prüfen
Wird wegen einer privaten Forderung vollstreckt, ist für die genannten Schutzentscheidungen regelmäßig das Vollstreckungsgericht zuständig. Bei einer Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht tritt für zahlreiche Entscheidungen die Vollstreckungsbehörde an dessen Stelle.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Die Entscheidungen nach § 904 Absatz 5 und § 907 ZPO bleiben nach § 910 ZPO beim Vollstreckungsgericht. Deshalb sollten Betroffene den Antrag anhand der konkreten Pfändungsverfügung zuordnen lassen, statt allein auf den Namen des Gläubigers zu schauen; die Abgrenzung enthält § 910 ZPO.
Was bei akuter Geldnot zu tun ist
Wer wegen der Sperre Lebensmittel, Medikamente oder eine fällige Miete nicht bezahlen kann, sollte die Dringlichkeit gegenüber der Bank schriftlich erklären. Das Schreiben sollte den blockierten Betrag, den beanspruchten Schutz und bereits eingereichte Nachweise konkret benennen. Sinnvoll sind außerdem eine kurze, der Notlage angemessene Frist und die Bitte um eine schriftliche Begründung, falls die Bank die Freigabe verweigert.
Bleibt eine Lösung aus, sollte unverzüglich eine anerkannte Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe eingeschaltet werden. Dabei muss unterschieden werden, ob erst eine zusätzliche Schutzentscheidung benötigt wird oder ob die Bank einen bereits bestehenden Anspruch auf Verfügung über das Guthaben nicht erfüllt.
Im zweiten Fall kann gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Bank zu prüfen sein; ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom belegten Anspruch und der konkreten Dringlichkeit ab.
Eine Beschwerde bei der Bankenaufsicht oder einer zuständigen Schlichtungsstelle kann ergänzend sinnvoll sein. Sie ersetzt bei unmittelbar drohenden Zahlungsausfällen aber keine Prüfung schneller gerichtlicher Hilfe. Informationen zu Beschwerdewegen stellt die BaFin unter Beschwerden und Streitschlichtung bereit.
Wenn geschütztes Geld bereits beim Gläubiger angekommen ist
Eine bereits ausgeführte Überweisung bedeutet nicht automatisch, dass sich der Vorgang nicht mehr korrigieren lässt. Hat die Bank einen nachgewiesenen Schutz rechtswidrig missachtet, sollten Betroffene die Erstattung schriftlich verlangen und mögliche Ansprüche wegen zusätzlicher Kosten prüfen lassen. Dafür müssen insbesondere der betroffene Betrag, der bestehende Schutz und der Zeitpunkt der Nachweisvorlage feststehen.
Fehlte dagegen der erforderliche Nachweis für einen Erhöhungsbetrag, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. § 903 Absatz 1 ZPO lässt bis zum Nachweis unter seinen Voraussetzungen eine Zahlung an den Gläubiger mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kontoinhaber zu. Gerade deshalb ist der belegbare Eingang der Bescheinigung so wichtig.
Ein zusätzlicher Schutz für dauerhaft unpfändbare Einnahmen
Bei dauerhaft niedrigen oder anderweitig unpfändbaren Einnahmen kann ein Antrag nach § 907 ZPO helfen. Das Gericht kann das Guthaben für bis zu zwölf Monate von der Pfändung freistellen, wenn in den vergangenen sechs Monaten ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingingen und dies auch für die nächsten sechs Monate glaubhaft gemacht wird. Überwiegende Gläubigerinteressen können einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Die Voraussetzungen finden sich in § 907 ZPO.
Praxisbeispiel: Die Bank berücksichtigt weiterhin den alten Betrag
Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein alleinstehender Rentner erhält im September 2026 eine Rente von 1.580 Euro auf sein gepfändetes P-Konto. Es bestehen keine anderen Geldeingänge, kein angespartes Guthaben und keine besondere gerichtliche Absenkung des Freibetrags. Die Bank gibt dennoch nur 1.560 Euro frei, weil sie weiterhin mit dem früheren Grundfreibetrag rechnet.
Der Rentner beanstandet die Berechnung schriftlich und fügt den Kontoauszug bei. Weil seit Juli 2026 grundsätzlich 1.590 Euro geschützt sind, liegt seine gesamte Monatsrente innerhalb des Freibetrags. Die zusätzlich blockierten 20 Euro sind in dieser Konstellation freizugeben; eine neue Bescheinigung ist für die gesetzliche Anhebung des Grundfreibetrags nicht erforderlich.
Fragen und Antworten zum gesperrten P-Konto
Darf die Bank wegen einer Pfändung das gesamte geschützte Guthaben sperren?
Die Pfändung allein rechtfertigt es nicht, nach den P-Konto-Regeln verfügbares Guthaben vollständig zurückzuhalten. Die Bank muss Leistungen aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen ermöglichen. Andere Sperrgründe müssen gesondert geprüft werden.
Wie hoch ist der automatische Freibetrag im September 2026?
Grundsätzlich sind 1.590 Euro je Kalendermonat geschützt. Zusätzliche nachgewiesene Freibeträge oder gerichtliche Sonderentscheidungen können den persönlichen Schutzbetrag verändern.
Wie schnell muss eine Bescheinigung berücksichtigt werden?
Ab dem zweiten auf ihre Vorlage folgenden Geschäftstag muss die Bank die Angaben beachten. Deshalb sollte der Eingang nachweisbar sein.
Kann ich ein Konto trotz Disposchulden umwandeln lassen?
Ja, ein negativer Saldo schließt die Umwandlung nicht aus. Das P-Konto wird anschließend auf Guthabenbasis geführt, und jede Person darf nur eines unterhalten. Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden; dies regelt § 850k ZPO.
Sind Nachzahlungen über 500 Euro immer pfändbar?
Nein. Je nach Leistungsart genügt eine Bescheinigung oder es ist eine gerichtliche Entscheidung nötig. Bei bestimmten Nachzahlungen über 500 Euro hängt der Schutz davon ab, in welchem Umfang die Zahlung in den zugehörigen Monaten pfändungsfrei gewesen wäre.
Was hilft, wenn die Miete wegen der Sperre nicht bezahlt werden kann?
Die Bank sollte sofort schriftlich mit den Schutzunterlagen und einem Nachweis der Dringlichkeit zur Freigabe aufgefordert werden. Bleibt die Sperre bestehen, sollten Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe unverzüglich prüfen, welcher gerichtliche oder behördliche Antrag erforderlich ist.




