Leistungsberechtige, die Hartz IV Leistungen beziehen, dürfen auch etwas Geld dazuverdienen. Minijobs auf 450-Euro-Basis bieten die Möglichkeit, mit wenig Zeitaufwand, das geringe Einkommen etwas aufzubessern. Allerdings müssen Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Beziehende einiges beachten, damit der Zuverdienst nicht zur Falle wird.
Unterschiede bei Minijobs
Zunächst muss unterschieden werden: Ein Minijob ist nicht gleich Minijob. Es müssen hier zwei Arten der Geringfügigen Beschägtigung unterschieden werden.
- ein 450-Euro-Job wird dauerhaft und regelmäßig ausgeübt
- der kurzfristige Minijob, der auf maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage beschränkt ist
Diese Unterscheidung ist wichtg: Bei einem regelmäßig ausgeübten Minijob ist die Einkommensgrenze bei 450 Euro im Monat beschränkt. Bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit gilt keine Einkommensgrenze. Arbeitnehmer/innen sollten diesen Unterschied der Beschäftigung vor Beschäftigungsaufnahme mit ihrem Arbeitgeber klären.
Dürfen mehrere Minijobs zur gleichen Zeit genommen werden?
Wer mehrere Minijobs annimmt, muss dabei beachten, dass die Nebeneinkünfte zusammen nicht mehr als 450 Euro ergeben dürfen. Wer einen Hauptjob ausübt, darf nur einen Minijobs haben.
Auf einen Arbeitsvertrag pochen
Häufig ist es üblich, dass Minijobs vertraglich nur mündlich vereinbart werden. Das Arbeitsrecht gilt allerdings auch bei Minijobs. So ist es zum Beispiel möglich, auch nach einer Kündigung unter Umständen eine Abfindung zu erwirken.
Daher sollten auch bei Minijobs immer schriftlich Arbeitsverträge geschlossen werden! In dem Vertrag sollten auch die Rahmenbedingungen festgehalten sein. Dazu gehören u.a. die Dauer der Beschäftigung, Arbeitszeiten, Aufgabenbereich(e) und Vergütung.
Einkommensgrenzen bei Hartz IV
Wer Hartz IV bezieht, sollte beachten, dass hier Einkommensgrenzen gelten. Monatliche Vergütungen bis 100 Euro sind anrechnungsfrei. Diese 100 Euro dürfen vom Jobcenter nicht an den laufenden Hartz IV Bezug angerechnet werden.
Wenn das Einkommen die anrechnungsfreien 100 Euro übersteigt, können Minijober geradeeinmal 20 Prozent des Einkommens behalten. Die restlichen 80 Prozent werden angerechnet, so dass entsprechend seitens des Jobcenters weniger Leistungen gezahlt werden.
Beispielrechnung: Max Mustermann bezieht Arbeitslosengeld II Leistungen. Zusätzlich übt er einen 450 Euro Job in einer Bäckerei aus. Max behält 100 Euro plus der 20 Prozent von den restlichen 350 Euro. Insgesamt behält Max lediglich 170 Euro.
Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge, die vom Bruttoeinkommen ermittelt werden, abgezogen. Bei Einkommen aus Selbständigkeit stellt der Gewinn das Bruttoeinkommen dar. Das Ergebnis ist das auf das ALG II anrechenbare Einkommen.
Die Freibeträge werden dabei wie folgt ermittelt (§§ 11 bis 11b SGB II):
- Grundfreibetrag: 100€
- Freibetrag 1: 20% des Brutto von 100,01€ bis 1000,00€
- Freibetrag 2: 10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€
Darüber hinaus können bestimmte Beträge zusätzlich zum Grundfreibetrag abgesetzt werden, das sind:
- der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse,
- aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung tatsächlich gezahlter Unterhalt,
- der Betrag, der als Elternunterhalt bei der Berechnung von Bafög oder BAB berücksichtigt wird.
Lohnt sich dennoch ein Minijob?
Weil sich dann faktisch der Minijob nicht mehr lohnt, verschweigen einige die Arbeitsaufnahme. Das Jobcenter erfährt allerdings in aller Regel durch zentrale Abfragen oder Hinweise von der Tätigkeit.
Betroffene verstoßen dann gegen die Mitwirkungspflichten nach §60 Abs. 1 SGB I. Zusätzlich wird die Behörde ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug stellen und die bisher zu viel gezahlten Leistungen zurück verlangen.
Ein Minijob könnte auch eine Chance bieten, in dem Betrieb Fuß zu fassen, um später eine reguläre Beschäftigung zu erreichen. Ob solche Chancen bestehen, kann zuvor auch mit dem Arbeitgeber besprochen werden.