2.000 Euro steuerfrei: Rentner sollten Vorauszahlungen jetzt prüfen

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Seit Januar 2026 können Beschäftigte nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten. Hat das Finanzamt die Vorauszahlungen noch auf Grundlage eines früheren höheren steuerpflichtigen Arbeitslohns festgesetzt, zahlen Betroffene möglicherweise mehr als nötig.

Das betrifft vorwiegend Rentnerinnen und Rentner, die bereits 2025 neben ihrer Rente gearbeitet haben und weiterhin vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten. Berücksichtigt der Bescheid die neue Steuerbefreiung noch nicht, kann ein Antrag auf Herabsetzung die Zahlungen für 2026 senken.

Wichtig ist: Die Aktivrente selbst muss nicht beim Finanzamt beantragt werden. Der zusätzliche Antrag betrifft ausschließlich die Anpassung bereits festgesetzter Vorauszahlungen.

Welche Rentner jetzt handeln sollten

Das Finanzamt bemisst Einkommensteuer-Vorauszahlungen grundsätzlich nach der letzten Steuerfestsetzung und berücksichtigt dabei anrechenbare Steuerabzugsbeträge. Hat es bei der Berechnung für 2026 unterstellt, dass der Arbeitslohn weiterhin in gleicher Höhe steuerpflichtig ist, kann die erwartete verbleibende Steuer wegen der Aktivrente inzwischen niedriger ausfallen.

Ein Antrag ist sinnvoll, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn 2026 ganz oder teilweise steuerfrei abrechnet und dadurch die erwartete Jahressteuer sinkt.

Situation Was jetzt zu tun ist
Der Vorauszahlungsbescheid beruht noch auf steuerpflichtigem Arbeitslohn aus 2025 Prüfen lassen, ob die Vorauszahlungen für 2026 herabgesetzt werden können.
Der Arbeitgeber berücksichtigt die Aktivrente bereits, es bestehen aber keine Vorauszahlungen Beim Finanzamt ist wegen der Vorauszahlungen kein Antrag nötig.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitslohn trotz erfüllter Voraussetzungen nicht steuerfrei abgerechnet Zuerst eine Korrektur der Lohnabrechnung ansprechen; ist sie nicht mehr möglich, kann die Steuerbefreiung über die Steuererklärung berücksichtigt werden.
Neben der Rente bestehen hohe Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder selbstständige Einkünfte Die Vorauszahlungen können trotz Aktivrente teilweise oder vollständig bestehen bleiben.
Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht oder der Verdienst stammt aus einem Minijob Die Aktivrentenregelung greift noch nicht beziehungsweise ist nicht anwendbar.

Warum Rentner überhaupt Vorauszahlungen leisten müssen, erklärt unser Ratgeber zu den Einkünften, die bei Rentnern in die Steuer-Vorauszahlung fallen.

So wird die Herabsetzung beim Finanzamt beantragt

Für die Änderung steht in Mein ELSTER der „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“ bereit. Dort werden das betroffene Jahr, die erwarteten Einkünfte und die Gründe für die gewünschte Änderung eingetragen.

Das Finanzamt benötigt eine nachvollziehbare Schätzung für 2026. Der Antrag sollte deshalb die Höhe des voraussichtlichen Arbeitslohns, den nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfreien Betrag sowie die erwartete Rente und weitere Einkünfte nennen.

Aktuelle Lohnabrechnungen, eine Verdienstprognose des Arbeitgebers und der geltende Vorauszahlungsbescheid können die Prüfung erleichtern. Liegen noch nicht alle Nachweise für das gesamte Jahr vor, sollten die erwarteten Monatsbeträge erläutert und die bereits vorhandenen Unterlagen beigefügt werden.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich beantrage die Herabsetzung meiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2026. Mein Arbeitslohn bleibt ab [Monat] in Höhe von monatlich [Betrag] Euro nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfrei. Bitte berücksichtigen Sie die beigefügte Verdienstprognose und setzen Sie die Vorauszahlungen entsprechend der voraussichtlichen Jahressteuer neu fest.“

Bis zum geänderten Bescheid muss weitergezahlt werden

Der Antrag allein verändert die bisherigen Zahlungspflichten nicht. Solange das Finanzamt keinen geänderten Bescheid erlassen hat, bleiben die dort genannten Beträge fällig.

Die regulären Zahlungstermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Wer im August 2026 handelt und bis zum 10. September noch keine Entscheidung erhalten hat, sollte den alten Betrag nicht eigenmächtig kürzen.

Die Berechnung und Anpassung richten sich nach § 37 Einkommensteuergesetz. Nach der Neuberechnung zieht das Finanzamt die bereits geleisteten Zahlungen von der neuen Jahressumme ab.

Haben Betroffene bereits mehr gezahlt, als nach dem geänderten Bescheid für das gesamte Jahr fällig ist, wird die Differenz grundsätzlich erstattet.

Was die Aktivrente steuerlich bedeutet

Die Aktivrente ist keine zusätzliche Leistung der Deutschen Rentenversicherung, sondern eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn. Nach § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz können bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei bleiben.

Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, sinkt der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Nicht genutzte Monatsbeträge können nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente grundsätzlich nicht in andere Monate übertragen werden.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass seine Fragen und Antworten nur der Orientierung dienen und keine bindende Verwaltungsanweisung sind. Über die steuerliche Behandlung im Einzelfall entscheidet das zuständige Finanzamt.

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Der Arbeitgeber muss die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Altersrente muss noch nicht ausgezahlt werden; erforderlich sind jedoch das Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze und eine begünstigte nichtselbstständige Beschäftigung.

Weitere Einzelheiten finden Betroffene in unserem Beitrag Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat.

Warum Vorauszahlungen trotzdem bestehen bleiben können

Die Aktivrente befreit nur den begünstigten Arbeitslohn von der Einkommensteuer. Die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit können weiterhin eine Steuerbelastung auslösen.

Deshalb führt der Antrag nicht automatisch zur vollständigen Aufhebung der Vorauszahlungen. Das Finanzamt berechnet die erwartete Jahressteuer aus sämtlichen steuerpflichtigen Einkünften und zieht bereits einbehaltene Steuerbeträge ab.

Wer keinen Antrag stellt, verliert zu viel gezahltes Geld nicht. Die Vorauszahlungen werden spätestens bei der Einkommensteuerveranlagung für 2026 angerechnet und gegebenenfalls erstattet, dann aber regelmäßig erst im Jahr 2027.

Steuerfrei bedeutet nicht frei von allen Abgaben

Die Steuerbefreiung ändert grundsätzlich nichts an der Sozialversicherungspflicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können das ausgezahlte Netto daher weiterhin mindern.

Auch steuerliche Ausgaben lassen sich nicht doppelt nutzen. Werbungskosten, die unmittelbar mit dem steuerfreien Arbeitslohn zusammenhängen, sind grundsätzlich nicht abziehbar; bei gemischten Aufwendungen kann eine Aufteilung erforderlich sein.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bleibt nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums dennoch vollständig erhalten.

Praxisbeispiel: 400 Euro werden früher erstattet

Eine 68-jährige Rentnerin arbeitet 2026 weiter und verdient monatlich 2.500 Euro brutto. Davon bleiben bei erfüllten Voraussetzungen 2.000 Euro steuerfrei, während 500 Euro als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.

Ihr alter Bescheid verlangt weiterhin 600 Euro Vorauszahlung pro Quartal. Im Beispiel wird unterstellt, dass sich unter Einbeziehung ihrer Rente, der bereits einbehaltenen Steuern und aller weiteren Angaben nur noch eine Jahressumme der Vorauszahlungen von 800 Euro ergibt.

Nach den Zahlungen im März und Juni hat die Rentnerin bereits 1.200 Euro geleistet. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf 800 Euro herab, sodass im September und Dezember nichts mehr zu zahlen ist und die überzahlten 400 Euro grundsätzlich erstattet werden.

Fragen und Antworten zur Herabsetzung der Vorauszahlungen

Muss jeder Rentner mit Aktivrente einen Antrag stellen?

Nein. Ein Antrag ist nur erforderlich, wenn bereits Vorauszahlungen festgesetzt wurden und der geltende Bescheid die neue Steuerfreiheit noch nicht ausreichend berücksichtigt.

Kann die Herabsetzung formlos beantragt werden?

Ein begründeter Antrag kann grundsätzlich auch als Mitteilung an das Finanzamt gestellt werden. Das ELSTER-Formular erleichtert jedoch die Zuordnung und die vollständige Angabe der erwarteten Einkünfte.

Welche Unterlagen sollte ich beifügen?

Hilfreich sind aktuelle Lohnabrechnungen, eine Verdienstprognose, der Vorauszahlungsbescheid und eine Übersicht über Rente sowie weitere Einkünfte. Das Finanzamt kann bei Bedarf zusätzliche Nachweise anfordern.

Darf ich nach dem Antrag sofort weniger zahlen?

Nein. Bis ein geänderter Bescheid vorliegt, bleiben die bisherigen Beträge fällig.

Was passiert, wenn der neue Bescheid erst nach dem Zahlungstermin kommt?

Der bisher festgesetzte Betrag sollte fristgerecht gezahlt werden. Ergibt die spätere Neuberechnung eine Überzahlung, wird sie mit den neuen Vorauszahlungen verrechnet oder erstattet.