Eine selbstständige Ärztin erhält Krankengeld. Monate später bewilligt ihr das berufsständische Versorgungswerk rückwirkend eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Krankenkasse reagiert sofort: Sie kürzt das bereits gezahlte Krankengeld und verlangt 8.918,22 Euro zurück.
Die Ärztin hält dagegen. Schließlich könne sie trotz ihrer Berufsunfähigkeit noch außerhalb des Arztberufs arbeiten. Eine Berufsunfähigkeitsrente sei deshalb keine Erwerbsminderungsrente. Das Sozialgericht Hannover ließ dieses Argument nicht gelten. Die Rente des Ärzteversorgungswerks sei für die Krankengeldregeln mit einer Erwerbsminderungsrente vergleichbar. (Az. S 92 KR 273/23).
Ärztin wurde arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld
Die 1969 geborene Klägerin arbeitete selbstständig als Ärztin und war freiwillig gesetzlich krankenversichert. Ihre Versicherung umfasste einen Anspruch auf Krankengeld.
Ab dem 25. Mai 2021 war sie arbeitsunfähig. Ihre Krankenkasse zahlte ihr ab dem 6. Juli 2021 zunächst täglich 36,89 Euro brutto Krankengeld. Später stellte die Kasse einen Berechnungsfehler fest und erhöhte den Betrag auf 50,32 Euro brutto. Sie zahlte deshalb sogar noch 3.225,68 Euro nach.
Zu diesem Zeitpunkt ahnte die Ärztin noch nicht, dass eine andere Sozialleistung einen erheblichen Teil des Krankengeldes wieder kosten würde.
Ärzteversorgung bewilligte rückwirkend rund 1.100 Euro im Monat
Am 23. März 2022 bewilligte die Ärzteversorgung Niedersachsen der Frau eine Berufsunfähigkeitsrente. Und zwar rückwirkend. Die Rente begann bereits am 1. Juni 2021. Zunächst erhielt die Ärztin monatlich 1.099,92 Euro, ab Januar 2022 waren es 1.105,42 Euro.
Damit überschnitten sich Berufsunfähigkeitsrente und Krankengeld über viele Monate. Die Ärztin informierte ihre Krankenkasse über die Rentenbewilligung. Daraufhin begann der Streit.
Krankenkasse verlangt 8.918,22 Euro zurück
Die Krankenkasse wertete die Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks als eine Leistung, die einer Erwerbsminderungsrente vergleichbar sei.
Sie kürzte deshalb das bereits gewährte Krankengeld für den Überschneidungszeitraum um die Rentenzahlungen. Unterm Strich verlangte sie 8.918,22 Euro zurück. Außerdem stellte sie die weitere Krankengeldzahlung ein. Die Ärztin wehrte sich mit Widerspruch und später mit einer Klage.
„Ich bin berufsunfähig, aber nicht erwerbsgemindert“
Ihr Argument erscheint zunächst schlüssig. Die Berufsunfähigkeitsrente der Ärzteversorgung knüpfte daran an, dass die Frau ihren Arztberuf nicht mehr ausüben konnte und ihre ärztliche Tätigkeit einstellen musste.
Die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung folgt dagegen einem anderen Maßstab. Dort zählt grundsätzlich, ob ein Versicherter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Die Ärztin konnte trotz ihrer Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich einer nichtärztlichen Tätigkeit nachgehen. Für sie stand deshalb fest: Ihre Berufsunfähigkeitsrente ersetzt keine Erwerbsminderungsrente und darf das Krankengeld nicht verdrängen.
Sozialgericht hält beide Leistungen trotzdem für vergleichbar
Das Sozialgericht Hannover sah das anders. Nach Auffassung des Gerichts müssen eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk und eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht identische Anspruchsvoraussetzungen besitzen.
Es genügt, dass beide Versorgungssysteme ein vergleichbares Risiko absichern: Eine Krankheit hindert den Versicherten daran, seine Erwerbstätigkeit in der bisher versicherten Form fortzuführen.
Das Gericht berücksichtigte dabei die besondere Stellung berufsständischer Versorgungswerke. Für ihre Mitglieder übernehmen sie Aufgaben der Alters- und Invaliditätsversorgung, die ansonsten die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt.
Dass die Ärztin einen anderen Beruf ausüben könnte, half ihr nicht
Das Gericht erkannte den wichtigen Unterschied durchaus an. Eine volle Erwerbsminderungsrente betrachtet grundsätzlich den gesamten Arbeitsmarkt. Die Ärzteversorgung prüft dagegen, ob ihr Mitglied noch als Ärztin oder Arzt tätig sein kann.
Dieser Unterschied beseitigt laut Sozialgericht aber nicht die Vergleichbarkeit im Krankengeldrecht. Gerade weil ein berufsständisches Versorgungswerk nur die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe absichert, muss seine Berufsunfähigkeitsregel auf diesen Beruf zugeschnitten sein.
Die Klägerin konnte deshalb nicht einwenden, sie dürfe neben ihrer BU-Rente jederzeit einen nichtärztlichen Beruf aufnehmen.
Gesetz soll doppelte Absicherung begrenzen
Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke enthält § 44 SGB V eine besondere Regel. Beziehen sie eine Rente ihres Versorgungswerks, die ihrer Art nach einer der maßgeblichen gesetzlichen Rentenleistungen entspricht, kann dies den Krankengeldanspruch ausschließen oder kürzen. § 50 SGB V regelt dabei, wann Rentenleistungen das Krankengeld verdrängen oder vermindern.
Das Sozialgericht sah genau diese Voraussetzungen bei der Ärztin als erfüllt an. Für den bereits abgerechneten Zeitraum durfte die Krankenkasse das Krankengeld um die Rentenzahlung kürzen. Die Forderung über 8.918,22 Euro blieb deshalb bestehen. Auch weiteres Krankengeld für den streitigen späteren Zeitraum sprach das Gericht der Ärztin nicht zu.
Selbst Kosten für das BU-Gutachten minderten die Rückforderung nicht
Die Klägerin versuchte außerdem, wenigstens die Höhe der Rückforderung zu reduzieren. Sie hatte für die Feststellung ihrer Berufsunfähigkeit selbst Kosten getragen. Diese Aufwendungen wollte sie von der zurückgeforderten Summe abziehen.
Auch damit scheiterte sie. Nach Auffassung des Gerichts beruhte diese Kostenpflicht auf den Regelungen des Versorgungswerks. Sie verändert nicht die gesetzlichen Vorschriften darüber, in welcher Höhe die Krankenkasse das Krankengeld kürzen darf.
Urteil betrifft nicht automatisch eine private BU-Versicherung
Für Versicherte ist eine Abgrenzung besonders wichtig: Das Urteil betrifft eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Dazu gehören Versorgungseinrichtungen bestimmter verkammerter Berufe, etwa für Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte oder andere Angehörige freier Berufe.
Eine gewöhnliche private Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich mit dieser Konstellation nicht einfach gleichsetzen. Das Sozialgericht stützt seine Entscheidung gerade auf die besondere gesetzliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Rückwirkende Rentenbewilligung kann Krankengeld nachträglich treffen
Der Fall zeigt eine besonders unangenehme Folge rückwirkender Rentenentscheidungen. Das Krankengeld kann längst ausgezahlt und verbraucht sein. Bewilligt das Versorgungswerk anschließend rückwirkend eine entsprechende Rente, muss die Krankenkasse dennoch prüfen, ob sich beide Leistungen überschneiden.
Eine Rentennachzahlung bedeutet deshalb nicht zwingend zusätzliches Geld. Sie kann gleichzeitig einen bereits ausgezahlten Krankengeldanspruch reduzieren und eine hohe Rückforderung auslösen.
Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks sollten eine rückwirkende Rentenbewilligung deshalb unverzüglich ihrer Krankenkasse mitteilen und prüfen, welche Zeiträume sich überschneiden.
FAQ zu Berufsunfähigkeitsrente und Krankengeld
Kann ich gleichzeitig Krankengeld und eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk bekommen?
Nicht uneingeschränkt. Ist die Leistung des berufsständischen Versorgungswerks einer maßgeblichen Erwerbsminderungsleistung vergleichbar, kann sie den Krankengeldanspruch ausschließen oder das Krankengeld kürzen. Entscheidend sind die konkrete Versorgungsleistung und der Zeitpunkt ihrer Bewilligung.
Gilt das Urteil auch für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung?
Nicht automatisch. Das Urteil betrifft ausdrücklich eine Berufsunfähigkeitsrente eines berufsständischen Versorgungswerks. Eine private BU-Versicherung besitzt eine andere rechtliche Grundlage und fällt nicht allein aufgrund der Bezeichnung „Berufsunfähigkeitsrente“ unter dieselben Regeln.
Kann die Krankenkasse Geld zurückfordern, wenn die BU-Rente rückwirkend bewilligt wird?
Ja. Überschneiden sich Krankengeld und eine rückwirkend bewilligte, anrechenbare Rentenleistung, kann die Krankenkasse bereits gezahltes Krankengeld nachträglich kürzen und eine Überzahlung zurückfordern. Im entschiedenen Fall bestätigte das Sozialgericht eine Forderung von 8.918,22 Euro.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 44 SGB V – Krankengeld. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes. (Gesetze im Internet)
Sozialgericht Hannover: Urteil vom 24. Februar 2026, Az. S 92 KR 273/23. (Voris)




