Für junge Menschen aus Haushalten mit wenig Geld gibt es zum Studienbeginn einen staatlichen Zuschuss von einmalig 1.000 Euro. Gerade vor dem Wintersemester 2026/27 wird die sogenannte Studienstarthilfe wieder interessant, denn mit dem Studienbeginn entstehen häufig hohe Kosten für Mietkaution, Semesterbeitrag, Laptop und Lernmaterialien.
Die Studienstarthilfe gibt es bereits seit dem Wintersemester 2024/25 und sie richtet sich an einen vergleichsweise engen Kreis von Studienanfängern aus einkommensschwachen Haushalten.
Die 1.000 Euro müssen nicht zurückgezahlt werden
Die Studienstarthilfe ist ausdrücklich als einmaliger Zuschuss ausgestaltet. Anders als ein Teil des regulären Studierenden-BAföG müssen die 1.000 Euro deshalb später nicht zurückgezahlt werden.
Das ist besonders für junge Menschen interessant, deren Familien bereits Sozialleistungen beziehen.
Die Unterstützung soll Kosten abfedern, die unmittelbar beim Einstieg in ein Studium entstehen. Dazu können etwa eine Mietkaution, der Semesterbeitrag, ein Notebook oder benötigte Studienmaterialien gehören.
Wer 2026 die 1.000 Euro bekommen kann
Die Altersgrenze ist streng. Wer die Studienstarthilfe beantragen möchte, darf bei Beginn des betreffenden Ausbildungsabschnitts das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss sich erstmals für ein entsprechendes Studium immatrikulieren.
Außerdem muss die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen voll beanspruchen. Praktisch geht es daher vor allem um das erste Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer gleichgestellten Akademie.
Entscheidend ist zusätzlich die finanzielle Situation unmittelbar vor dem Studium. Im Monat vor Ausbildungsbeginn muss eine der gesetzlich genannten Sozialleistungen bezogen worden sein.
| Situation vor dem Studium | Studienstarthilfe grundsätzlich möglich? |
|---|---|
| Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, früher Bürgergeld | Ja |
| Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII | Ja |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII | Ja |
| Bestimmte Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht | Ja |
| Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | Ja |
| Kinderzuschlag für den Studienanfänger | Ja |
| Wohngeld als eigener Anspruch oder als Haushaltsmitglied | Ja |
| Bestimmte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe | Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ja |
| Nur Kindergeld | Nein, Kindergeld allein reicht nicht |
Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 56 BAföG. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Kinderzuschlag und Kindergeld: Der normale Kindergeldbezug der Eltern eröffnet für sich genommen keinen Anspruch auf die Studienstarthilfe.
Aus Bürgergeld wurde inzwischen Grundsicherungsgeld
Eine Besonderheit ergibt sich 2026 aus der Reform des SGB II. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung Grundsicherungsgeld beziehungsweise Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Für die Studienstarthilfe ändert diese Umbenennung den Zugang über das SGB II nicht. Wer im Monat vor Studienbeginn die entsprechende Leistung des Jobcenters erhält und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann weiterhin zu den Berechtigten gehören.
Der Sozialleistungsbezug muss im richtigen Monat bestehen
Eine häufig übersehene Voraussetzung ist der Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Gefordert wird die entsprechende Sozialleistung im Monat unmittelbar vor dem Ausbildungsbeginn.
Beginnt das Studium beispielsweise im Oktober, muss der erforderliche Leistungsbezug grundsätzlich für September nachgewiesen werden. Ein älterer Bezug aus dem Frühjahr genügt nicht allein.
Das kann gerade beim Wechsel aus dem Grundsicherungsgeld in ein Studium wichtig werden. Familien sollten deshalb ihre Bewilligungsbescheide und gegebenenfalls aktuelle Bestätigungen der Behörde aufbewahren.
Wohngeld kann ebenfalls die Tür zu den 1.000 Euro öffnen
Nicht nur Leistungen des Jobcenters können den Anspruch eröffnen. Auch Wohngeld wird vom Gesetz ausdrücklich berücksichtigt, wobei der Studienanfänger selbst Wohngeldempfänger oder Haushaltsmitglied eines Wohngeldhaushalts sein kann.
Das ist interessant, weil die Regeln für Wohngeld und Studium ansonsten kompliziert sind. Wann Studierende selbst Wohngeld erhalten können, erklärt Gegen-Hartz ausführlicher im Beitrag Dann haben Studenten einen Wohngeld-Anspruch.
Auch die Kombination von Ausbildungsförderung und Wohngeld hängt stark von der jeweiligen Haushaltskonstellation ab. Mehr dazu findet sich bei Gegen-Hartz unter BAföG und Wohngeld zugleich beantragen – geht das?.
Reguläres BAföG ist keine Voraussetzung für die 1.000 Euro
Ein weiterer Vorteil der Studienstarthilfe besteht darin, dass sie unabhängig von einem regulären BAföG-Antrag beantragt werden kann. Ein Studienanfänger muss also nicht zuerst einen monatlichen BAföG-Anspruch nachweisen, um die einmaligen 1.000 Euro erhalten zu können.
Das ist wichtig, weil beispielsweise das Einkommen der Eltern dazu führen kann, dass monatlich kein oder nur wenig BAföG gezahlt wird. Für die Studienstarthilfe gelten dagegen die besonderen Voraussetzungen aus § 56 BAföG.
Auch die reguläre BAföG-Förderung selbst befindet sich 2026 erneut in der politischen Überarbeitung. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf für die 30. BAföG-Novelle auf den parlamentarischen Weg gebracht, die geplanten Änderungen sind damit aber noch nicht endgültig Gesetz.
Die 1.000 Euro werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet
Besonders wichtig für Familien mit geringem Einkommen ist § 56b BAföG. Danach wird die Studienstarthilfe bei einkommensabhängigen Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen berücksichtigt.
Die Auszahlung von 1.000 Euro soll somit nicht dadurch wieder verloren gehen, dass eine andere einkommensabhängige Sozialleistung entsprechend gekürzt wird. Auch auf bestimmte öffentliche Stipendien wird die Studienstarthilfe nach dem Gesetz nicht angerechnet.
Für junge Menschen, die aus dem Leistungsbezug heraus ein Studium beginnen, ist dies besonders bedeutsam. Informationen zu den sonstigen Schwierigkeiten beim Zusammenspiel von Studium und Leistungen nach dem SGB II bietet Gegen-Hartz im Beitrag Bürgergeld im Studium? Nur unter diesen Voraussetzungen.
Antrag darf nicht zu spät gestellt werden
Die Antragstellung ist an eine vergleichsweise kurze Frist gebunden. Nach § 56 Absatz 3 BAföG kann der Antrag nur bis zum Ende des Monats gestellt werden, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt.
Beginnt das Studium beispielsweise am 1. Oktober 2026, endet die gesetzliche Frist grundsätzlich am 30. November 2026. Wer den Termin verstreichen lässt, riskiert damit den gesamten Zuschuss.
Der Antrag wird elektronisch über BAföG Digital gestellt. Wer die elektronische Antragstellung nicht selbst bewältigen kann, soll nach dem Gesetz Unterstützung durch das zuständige Amt beziehungsweise die zuständige Stelle erhalten.
Diese Nachweise verlangt das BAföG-Amt
Benötigt wird zunächst die Immatrikulationsbescheinigung. Hinzu kommt der Nachweis, dass im Monat vor Ausbildungsbeginn tatsächlich eine der vorgeschriebenen Sozialleistungen bezogen wurde.
Es reicht daher nicht aus, lediglich mitzuteilen, dass die Eltern beispielsweise Wohngeld oder Kinderzuschlag bekommen. Der entsprechende Leistungsbezug muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
Wer im Herbst 2026 sein Studium beginnt, sollte diese Nachweise deshalb frühzeitig zusammenstellen. Gerade bei älteren Bewilligungsbescheiden kann es sinnvoll sein, rechtzeitig eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Behörde anzufordern.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Jahr 2024 insgesamt 10.700 Studienanfänger die Studienstarthilfe, wofür der Bund 10,7 Millionen Euro ausgab.
Bei 61 Prozent dieser Geförderten beruhte der Anspruch auf einem vorherigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Bei 21 Prozent war Kinderzuschlag die Grundlage, weitere 16 Prozent kamen über einen Wohngeldbezug in die Förderung.
Schon beim Gesetzgebungsverfahren war von rund 15.000 erwarteten Anträgen auf Studienstarthilfe pro Jahr ausgegangen worden. Die Behauptung, Millionen Menschen würden jeweils 1.000 Euro erhalten, lässt sich damit für diese Förderung nicht belegen.
Für Familien im Leistungsbezug kann sich der Antrag trotzdem sehr lohnen
Die vergleichsweise geringe Zahl der bisherigen Empfänger sollte anspruchsberechtigte Familien nicht davon abhalten, die Förderung zu prüfen. Gerade der Wechsel vom Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld in ein Studium kann finanziell schwierig sein.
Während laufende Sozialleistungen teilweise wegfallen oder sich verändern, entstehen gleichzeitig neue Ausgaben für Studium und Wohnung. Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von 1.000 Euro kann diesen Übergang erheblich erleichtern.
Eltern und Studienanfänger sollten deshalb nicht nur prüfen, ob ein regulärer BAföG-Anspruch besteht. Die Studienstarthilfe ist eine eigenständige Leistung und kann unabhängig davon beantragt werden.
Praxisbeispiel: So kann eine Studentin 1.000 Euro erhalten
Lea ist 20 Jahre alt und lebt bis zum Beginn ihres Studiums gemeinsam mit ihrer Mutter. Der Haushalt erhält im September 2026 Leistungen nach dem SGB II, und Lea beginnt am 1. Oktober erstmals ein Vollzeitstudium an einer Hochschule.
Lea weist den Leistungsbezug für September sowie ihre Immatrikulation nach und stellt den Antrag rechtzeitig über BAföG Digital. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, erhält sie einmalig 1.000 Euro Studienstarthilfe und muss das Geld später nicht zurückzahlen.
Auch eine Anrechnung dieser 1.000 Euro als Einkommen auf einkommensabhängige Sozialleistungen ist nach § 56b BAföG ausgeschlossen.
Häufige Fragen zur 1.000-Euro-Studienstarthilfe
Wer bekommt die 1.000 Euro Studienstarthilfe?
Anspruch können insbesondere Studienanfänger unter 25 Jahren haben, die erstmals ein entsprechendes Vollzeitstudium aufnehmen und im Monat vor Ausbildungsbeginn eine der gesetzlich bestimmten Sozialleistungen bezogen haben. Dazu gehören unter anderem Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Wohngeld und Kinderzuschlag.
Muss ich die 1.000 Euro später zurückzahlen?
Nein. Die Studienstarthilfe wird nach § 56a BAföG einmalig als Zuschuss gezahlt und ist deshalb kein Darlehen.
Brauche ich einen regulären BAföG-Anspruch?
Nein. Die Studienstarthilfe kann unabhängig von der monatlichen BAföG-Förderung beantragt werden.
Reicht es, wenn meine Eltern Kindergeld erhalten?
Nein. Normales Kindergeld gehört nicht zu den genannten Voraussetzungen, Kinderzuschlag dagegen schon. Bei Kinderzuschlag kann es ausreichen, wenn die Eltern diesen für den Studienanfänger beziehen.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des Monats eingehen, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt. Beginnt das Studium im Oktober, ist damit grundsätzlich der 30. November die entscheidende Grenze.
Wird die Studienstarthilfe auf Grundsicherungsgeld oder andere Sozialleistungen angerechnet?
Nein. § 56b BAföG bestimmt ausdrücklich, dass die Studienstarthilfe bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wird.




