BAföG und Wohngeld zugleich beantragen – Geht das?

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BaföG ist eine staatliche Leistung, um Auszubildende mit wenig finanziellen Mitteln zu unterstützen, damit sie ihre Ausbildung, Schule oder Studium absolvieren können.

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss für Menschen mit geringem Einkommen, die Probleme haben, die Wohnkosten selbst zu stemmen. Beides lässt sich in der Regel nicht gleichzeitig beziehen, doch Ausnahmen bestätigen diese Regel. Wir zeigen auf, wann ein gleichzeitige Bezug von Bafög und Wohngeld möglich ist.

Wer kann BAföG bekommen?

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zugleich wird damit auch die aus diesem Gesetz abgeleitete Sozialleistung bezeichnet.

Was ist BAföG?

BAföG-Anspruch haben in Deutschland alle Menschen, die sich in weitestem Sinne in einer Ausbildung befinden – beziehungsweise derartiges anstreben. Das können Schulabschluss, klassische Ausbildung oder auch ein Studium sein.

Dabei gilt: Für Azubis sowie Schülerinnen und Schüler gibt es grundsätzlich weniger Geld als für Studierende. Welche Höchstbeträge gelten, hängt von der Art der Ausbildungsstätte und den spezifischen Lebensumständen ab.

Was ist Wohngeld?

Laut bayerischem Staatsministerium ist Wohngeldfür Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen gedacht, um eine finanzielle Hilfe zu den Wohnkosten zu erhalten.

Getragen wird die Unterstützung aus Mitteln von Bund und Ländern. Wohngeld kann es sowohl für Eigenheim-Besitzer geben, als auch für Mieter und Mieterinnen. Die Vorgaben für einen Zuschuss sind jedoch ebenfalls an bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzengeknüpft.

Kann BAföG und Wohngeld gemeinsam bezogen werden?

Gesetzlich ist ein gemeinsamer Bezug von BAföG und Wohngeld nicht vorgesehen. Laut wohngeld.orggilt: Ist die Ausbildung oder das Studium einer Person in Deutschland BAföG-förderungsfähig, entfällt damit einhergehend der Anspruch auf Wohngeld. Geregelt ist dies im Wohngeldgesetz Paragraph 20.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn BAföG lediglich als Darlehen bezogen wird: Dann haben Leistungsbezieher auch die Aussicht auf Erfolg in Sachen Wohngeld. Das gilt den Angaben des Portals zufolge für ein Volldarlehen ohne Zuschussanteil des Staats.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass es unerheblich ist, ob die BAföG-Leistung tatsächlich fließt. Ausschlaggebend ist die Förderungsfähigkeit.

BAföG und Wohngeld: Wer nicht das eine bezieht, kann das andere beziehen

Studenten, die aus bestimmten Gründen keinen Anspruch auf BAföG (mehr) haben, kommen jedoch für den Bezug von Wohngeld in Betracht. Davon ausgenommen sind Personen, die wegen einem zu hohen Einkommen ihrer Eltern einen Ablehnungsbescheid erhielten, erklärt zum Beispiel das Deutsche Studentenwerk (DSW). Für welche Studierende Hoffnung auf die staatliche Förderung besteht:

  • Die Altersgrenze für die BAföG-Förderungsfähigkeit ist überschritten.
  • Es wurde ein Urlaubssemester eingelegt.
  • Es handelt sich um eine Ausbildungsstätte bzw. Hochschule, die nach dem zugrundeliegenden BAföG-Gesetz nicht anerkannt ist.
  • Es wurde ein Fachrichtungswechsel ohne „wichtigen Grund“ nach Beginn des 4. Fachsemesters durchgeführt (der damit zu spät erfolgte).
  • Leistungsnachweise wurden nicht wie gefordert bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt.

Wichtig ist in derartigen Fällen der negative BAföG-Bescheid, denn dieser gilt als Nachweis für das Wohngeld-Amt und damit als Voraussetzung für eine Bewilligung.

In welchen Fällen BAföG und Wohngeld gleichzeitig bezogen werden können

Ausnahmen bestätigen die Regel: Tatsächlich ist es möglich, dass man gleichzeitig BAföG und auch Wohngeld erhalten kann. Dafür müssen jedoch bestimmte Situationen gegeben sein.

Es muss Vorraussetzungen erfüllt sein, wenn man dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hat und darüber hinaus mit Kindern und/oder anderen Familienmitgliedern beziehungsweise einem Partner zusammenwohnt. Es geht also um den gemeinschaftlichen Haushalt.

Wohngeld.org erklärt diesbezüglich: Demnach reicht es, wenn ein Haushaltsmitglied keinen BAföG-Anspruch besitzt, damit der gesamte Haushalt wohngeldberechtigt ist.

Allerdings muss beachtet werden, dass im Sinne des Wohngeldgesetzes ausschließlich Angehörige zum gesetzlich genannten „Wohngeldhaushalt“ zählen.

Genaueres beinhaltet Paragraph 5 der WoGG-Gesetzgebung. Was bedeutet das für eine Studenten-Wohngemeinschaft? Dass jeder Mitbewohner als eigener Haushalt zu betrachten ist und die Möglichkeit auf BAföG und Wohngeld daher entfällt.

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