Hartz IV: Rechtswidrige Zielvereinbarungen der Jobcenter um Kosten zu sparen
11.03.2013
Offenkundig rechtswidrige Zielvereinbarungen vereinbaren die Jobcenter mit der Bundesagentur für Arbeit, wie Harald Thomé von der Tacheles e.V. berichtet. Oft werden offenbar Ziele vereinbart, die nur durch rechtswidriges Verhalten der Jobcenter-Mitarbeiter gegenüber Hartz IV Leistungsberechtigten erreicht werden können.
Jedes Jahr müssen sich die Jobcenter mit der Bundesagentur für Arbeit oder mit den Landesbehörden sogenannte Zielvereinbarungen abschließen. Diese stellen quasi die Handlungsperspektive des jeweiligen Jobcenters fest. Wer sich diese durchliest, wird mitunter feststellen, dass diese teilweise einen höchst rechtswidrigen Inhalt besitzen. So wurden in der Zielvereinbarung des Jobcenters Leipzig beispielsweise für das Jahr 2012 eine „Reduktion und Begrenzung der Unterkunftskosten und der kommunalen Leistungen (Wohnungsbeschaffungs- Umzugskosten und Kaution, Erstausstattung und Bedarfe bei Schwangerschaft und Geburt) festgelegt.“ Doch wie sollen solche Ziel umgesetzt werden, die zudem Rechtsanspruchsleistungen sind? Das kann nur passieren, wenn Anspruchsleistungen widerrechtlich abgelehnt und nur zum Teil gewährt werden.
Nicht nur das Jobcenter Leipzig, sondern alle Leistungsträger müssen nach § 48b SGB II eine solch Zielvereinbarung abschließen. Jeder Bürger hat das Recht die Zielvereinbarungen durch Kommunalvertreteranfragen oder durch Anträge nach dem Landes- bzw. Bundesinformationsfreiheitsgesetz bzw. bei kommunalen Jobcentern in Ländern ohne Landesinformationsfreiheitsgesetz und wenn vorhanden, nach kommunalen Informationsfreiheitssatzungen, zu beantragen. Es scheint wichtig zu sein diese Zielvereinbarungen auch der Vorjahre genauer zu lesen um dann zu vergleichen, in welchem Umfang Leistungen den Leistungsberechtigten vorenthalten wurden. Die Zielvereinbarung des Jobcenter Leipzig kann hier bei Harald Thomé eingesehen werden. (sb)
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