Zusatzleistungen beim Bürgergeld vom Jobcenter

Veröffentlicht am
Lesedauer 10 Minuten

Wer Bürgergeld bekommt, lebt am rechtlich festgelegten Existenzminimum. Ein kleiner Teil der Regelleistung ist dabei für besondere Ausgaben vorgesehen. Mit anderen Worten: Wer Bürgergeld bekommt, muss davon auch noch Rücklagen für einen Notfall bilden. Einmalige Zusatzleistungen und Mehrbedarfe sind nur unter bestimmten Vorrausetzungen möglich, die in diesem Ratgeber aufgezeigt werden.

Mehrbedarfe beim Bürgergeld

In manchen Situationen ist das Absparen vom Regelsatz aber einfach nicht mehr zumutbar – das sieht selbst das Jobcenter ein. Entsprechend gibt es schon in einigen Situationen die Möglichkeit auf zusätzliches Geld vom Leistungsträger. Mit Bürgergeld-Zusatzleistungen können Sie jedoch nur unter ganz bestimmten Umständen rechnen.

Diese Zusatzleistungen lassen sich grundsätzlich unterscheiden in:

  • grundsätzliche Mehrbedarfe
  • Sonderbedarfe
  • Darlehen
  • einmalige Leistungen

Das Jobcenter unterteilt dabei zwischen Leistungen, die dauerhaft zusätzlich zum Bürgergeld ausgezahlt werden oder Geld für einmalige Leistungen, wie beispielsweise eine Ausstattung für eine neue Wohnung.

Es gibt eine Liste mit Mehrbedarfen beim Jobcenter. Und zwar eine finite Liste. Das bedeutet: Was nicht auf der Liste steht, gilt auch nicht als Mehrbedarf, egal wie Ihre persönliche Situation ist. Wenn das Jobcenter einen Mehrbedarf anerkennt, bekommen Sie einen Prozentsatz des eigenen Regelsatzes zusätzlich.

Das heißt, wieviel Geld Sie extra bekommen, hängt auch davon ab, wieviel Geld Sie ohne den Mehrbedarf bekommen. Das bedeutet beispielsweise: Sind Sie chronisch krank und alleinstehend, bekommen Sie mehr Zusatzgeld als wenn Sie chronisch krank sind und in einer Partnerschaft leben.

Mehrbedarfe bekommen Sie in folgenden Situationen:

  • Wenn Sie schwanger ab der 13. Woche sind, erhalten Sie einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
  • Wenn Sie erwerbsfähig sind, eine Behinderung haben und an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder an sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes teilnehmen, erhalten Sie einen in Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
  • Wenn Sie voll erwerbsfähig sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben, gewährt das Jobcenter einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
  • Sie haben eine chronische Krankheit und sind daher auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen oder brauchen ärztlich empfohlene Pflegeprodukte.
  • Sie sind alleinerziehend.
  • Sie haben in Ihrer Wohnung dezentrale Warmwasseraufbereitung

In welchen Situationen Sie Mehrbedarfe beantragen können und was Sie tun müssen, um das zusätzliche Geld zu bekommen, das Ihnen zusteht, haben wir für Sie zusammengefasst.

Sonderbedarfe beim Bürgergeld

Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 entschieden, dass das Jobcenter auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, decken muss. In diesen Situationen können Sie Sonderbedarfe beantragen. Als Menschen in atypischen Lebenslagen gelten Sie beispielsweise als Rollstuhlfahrer, der auf eine Putzhilfe angewiesen ist oder als Neurodermitis-Kranke, die teure Hautpflegeprodukte braucht, die aber nicht verschreibungspflichtig sind.

Darlehen beim Bürgergeld

Wenn bei Ihnen große Anschaffungen anstehen oder Sie plötzlich hohe Kosten haben, hätten Sie in der Theorie im Vorfeld von Ihrem Bürgergeld genug Rücklagen dafür bilden müssen. In der Realität ist es aber so gut wie unmöglich, aus der Regelleistung genug Geld für beispielsweise eine Wohnungskaution anzusparen – denn dann sind leicht ein paar tausend Euro auf einmal fällig.

In solchen Fällen können Sie beim Jobcenter ein Darlehen beantragen – aber Vorsicht: Das Darlehen muss von Ihrem Bürgergeld zurückgezahlt werden. Maximal 5 % ihres Regelsatzes kann das Jobcenter monatlich für die Tilgung des Darlehens einbehalten. Informieren Sie sich vorher über die Rückzahlungsmodalitäten.

Einmalige Leistungen beim Bürgergeld

In einigen Situationen unterstützt Sie das Jobcenter mit einmaligen Leistungen, die Sie nicht zurückzahlen müssen. Aber: Sie bekommen Sie nur, wenn Sie diese Leistungen tatsächlich wegen außergewöhnlicher Umstände benötigen – und das müssen Sie nachweisen.

Sie bekommen einmalige Leistungen für:

  • eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • eine Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • die Anschaffung und Reparaturen von Orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Was müssen Sie tun, um einmalige Leistungen zu bekommen?

Einmalige Leistungen bekommen Sie nur, wenn Sie sie beantragen. Wenn Sie beispielsweise nach einer Trennung keinen Antrag auf eine Erstausstattung für Ihre neue Wohnung stellen, geht das Jobcenter davon aus, dass Sie die Situation ohne Hilfe gemeistert haben und Sie bekommen nichts. Sie werden im Normalfall nicht extra auf die Möglichkeit für zusätzliche Leistungen hingewiesen.

Ihren Antrag können Sie formlos stellen – Sie müssen also kein Formular ausfüllen, sondern einfach nur aufschreiben, was Sie brauchen. Das zuständige Jobcenter wird Sie dann darüber informieren, welche Unterlagen es zur Prüfung braucht. Anträge auf Erstausstattung für Wohnungen und Bekleidung handhaben die Jobcenter unterschiedlich. Manche Jobcenter fordern Sie auf, einfach aufzuschreiben, dass Sie eine Erstausstattung brauchen und bewilligen Ihnen dann eine Pauschale. Manche Jobcenter wollen von Ihnen eine genaue Liste mit Dingen, die Sie brauchen und bewilligen dann Einzelbeträge. Am einfachsten ist es, wenn Sie vorher bei Ihrem Jobcenter nachfragen.

Wichtig ist auch hier: Informieren Sie immer das Jobcenter, bevor Sie Geld ausgeben. Wenn Sie erst einmal eine neue Einrichtung anschaffen und dann im Nachhinein beim Jobcenter Geld dafür beantragen, bleiben Sie oft auf den Kosten sitzen.

Wann bekommen Sie eine Erstausstattung für Ihre Wohnung?

Wenn sich während Ihres Bürgergeld-Bezuges nichts Grundlegendes in Ihrem Leben ändert, finanziert das Jobcenter Ihnen in der Regel keine neue Wohnungserstausstattung. Die Erstausstattung ist nur für spezielle Situationen vorgesehen, wie beispielsweise

  • Wohnungsbrand, Überschwemmung oder ähnlich desaströse Ereignisse, bei denen die Möbel zerstört wurden,
  • erstmaliger Auszug aus dem Elternhaus (Vorsicht: Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind müssen Sie im Regelfall bei Ihren Eltern wohnen; siehe: Bürgergeld unter 25 Jahre – Anspruch und Regeln),
  • Auszug aus einem Heim oder einer sozialen Einrichtung,
  • Heirat,
  • Erstanmietung einer Wohnung nach einer Haft,
  • Erstanmietung einer Wohnung nach Wohnungslosigkeit,
  • Trennung oder Scheidung,
  • Wechsel von einer möblierten Wohnung in Untermiete in eine eigene Wohnung.

Kurz: Sie bekommen nur eine Erstausstattung, wenn Sie aus plausiblen Gründen keine eigenen Möbel (mehr) haben.

Wann bekommen Sie eine zusätzliche Erstausstattung?

Geld für Möbel können Sie auch dann beantragen, wenn eine Wohnung samt Einrichtung bereits vorhanden ist, aber zusätzlicher Bedarf entstanden ist. Das kann zum Beispiel sein, wenn ein Kind geboren wurde und nun ein Kinderbett und andere Kinderzimmermöbel wie Laufstall und Kinderhochstuhl gebraucht werden.

Die Abgrenzung zwischen einer Wohnungserstausstattung und einer Erstausstattung bei Geburt ist schwierig. Die genannten Kinderzimmermöbel fallen in die Wohnungserstausstattung, während eine Wickelauflage zur Erstausstattung bei Geburt zählt. Die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes ist nicht auf Kleidung beschränkt, so dass Sie auch Geld für andere notwendige Dinge für Ihr Baby beantragen können.

Diese feinen Unterscheidungen müssen Sie aber nicht unbedingt kennen, denn die Jobcenter sollten Ihre Anträge so auslegen, dass Ihre sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden können, § 2 Abs. 2 SGB I. Außerdem sollen die Jobcenter Ihnen helfen, schnell sinnvolle und vollständige Anträge zu stellen, § 16 Abs.3 SGB I.

Mit wie viel Geld für die Erstausstattung können Sie rechnen?

Eine Erstausstattung soll alles umfassen, was Sie zum Leben brauchen. Das Jobcenter formuliert es so: Dazu gehören alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfeberechtigten „ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen“ ermöglichen.

Ob Sie überhaupt Geld bekommen, ist Entscheidung Ihres Jobcenters. Es kann Ihnen Geld oder Sachleistungen zur Verfügung stellen. Das ist in § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 2 SGB II geregelt. Ob Sie also Geld zum Kauf einer Waschmaschine bekommen oder eine Waschmaschine gestellt wird, kann das Jobcenter sich aussuchen.

Wird Geld gezahlt, bekommen Sie meist Pauschalen. Diese richten sich entweder nach der Wohnungsaufteilung oder der Personenzahl. Die Höhe der Pauschale kann regional unterschiedlich ausfallen. Für die Erstausstattung eines Ein-Personen-Haushalts werden durchschnittlich circa 1.000 Euro gewährt.

Bei Kücheneinrichtung und Elektrogeräten sollten Sie beachten, dass Sie nur Geld für Dinge bekommen, die nicht in der Wohnung vorhanden sind. Machen Sie beim Einzug Fotos, um später belegen zu können, dass beispielsweise keine Spüle vorhanden war.

In einigen Jobcentern hat sich folgende Beispielrechnung durchgesetzt:

Wohnzimmer Eine Person Zwei Personen ab drei Personen
Couchtisch 29 EUR 29 EUR 29 EUR
2er Couch oder zwei Sessel 50 EUR
2er Couch und zwei Sessel oder 3er Couch und ein Sessel 100 EUR
Couchgarnitur 3er, 2er, 1er

Schrank/Regal

120 EUR
Schrankwand 84 EUR
Lampe 10 EUR 10 EUR 10 EUR
Gardinen incl. Stange und Zubehör 20 EUR 20 EUR 20 EUR
Gesamt 147 EUR 197 EUR 263 EUR
Schlafcouch*

1-Zi.-Whg oder Alleinerziehende mit Kind

  • 40 EUR
  • 40 EUR

*Bei Einzimmerwohnungen und ggf. 2-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende wird kein Geld fürs Schlafzimmer bewilligt. Stattdessen bekommen Sie 40 EUR zusätzlich fürs Wohnzimmer, um dafür eine Schlafcouch zu besorgen, außerdem Geld für Bettwäsche, Kopfkissen und Bettdecke.

Schlafzimmer Eine Person Zwei Personen
Einzelbett incl. Lattenrost 57 EUR
Doppelbett incl. Lattenrost 84 EUR
Matratze 67 EUR 134 EUR
Schrank 38 EUR 96 EUR
Lampe 10 EUR 10 EUR
Eine Bettdecke pro Person 20 EUR 40 EUR
Ein Kopfkissen pro Person 8 EUR 16 EUR
Zwei Garnituren Bettwäsche pro Person 22 EUR 44 EUR
Gardinen incl. Stange und Zubehör 20 EUR 20 EUR
Vorhänge/ Rollo/ Jalousie 19 EUR 19 EUR
Gesamt 261 EUR 463 EUR

 

Kinderzimmer Kind unter 6 Jahre Kind ab 6 Jahre
Kinderbett/ Bett incl. Lattenrost 57 EUR 57 EUR
Matratze 31 EUR 67 EUR
Regal/ Schrank 38 EUR 38 EUR
Lampe 10 EUR 10 EUR
Eine Bettdecke und Kopfkissen 20 EUR 28 EUR
Zwei Garnituren Bettwäsche 28 EUR 22 EUR
Gardinen incl. Stange und Zubehör 20 EUR 20 EUR
Vorhänge/ Rollo/ Jalousie 19 EUR 19 EUR
Gesamt 223 EUR 261 EUR

Geld für Bettwäsche und Kissen bekommen Sie nur, wenn Sie keine Erstausstattung bei der Geburt des Kindes bekommen haben.

Küche Eine Person Zwei Personen Jede weitere Person
Hausrat* 126 EUR 133 EUR
  • 22 EUR
Ein Unterschrank 33 EUR 33 EUR
Ein Hängeschrank 33 EUR 33 EUR
Ein Küchentisch 23 EUR 23 EUR
Ein Küchenstuhl 8 EUR
Zwei Küchenstühle 16 EUR
Drei Küchenstühle 24 EUR
Lampe 10 EUR 10 EUR
Gardinen incl. Stange und Zubehör 20 EUR 20 EUR
Gesamt 261 EUR 276 EUR 30 EUR
Ab vier Personen zusätzlich jeweils ein Unter- und ein Hängeschrank 66 EUR

*Geschirr, Gläser, Besteck, Töpfe, Pfannen, Küchenhelfer, Reinigungsgeräte, Geschirrhandtücher, Handtücher

Bad
Spiegel 5 EUR
Lampe 10 EUR
Badschrank 18 EUR
Gesamt 33 EUR

 

Flur
Spiegel 5 EUR
Lampe 10 EUR
Schuhschrank/Garderobenhaken 15 EUR
Gesamt 30 EUR

 

Bei Bedarf außerdem
Spüle 42 EUR
Waschmaschine 103 EUR
E-Herd 64 EUR
Gasherd 115 EUR
Kühlschrank 61 EUR
Staubsauger 30 EUR

Besonders bei Kücheneinrichtung und Elektrogeräten wichtig: Sie bekommen nur Geld für Dinge, die nicht vorhanden sind. Machen Sie beim Einzug Fotos, um später belegen zu können, dass beispielsweise keine Spüle vorhanden war.

Was gehört nicht zur Erstausstattung?

Wenn Sie noch andere Dinge brauchen, können Sie diese natürlich auch beantragen. Sie müssen dann aber gut begründen können, warum Sie genau diese Bedarfe haben. Was wir Ihnen schon sagen können: Es lohnt sich nicht, eine Mikrowelle, ein Bügelbrett, eine Kaffee- oder Espressomaschine zu beantragen, denn die gehören offiziell nicht zu den nötigen Gegenständen. Auch ein Fernseher gilt nicht als notwendig. Das Bundessozialgericht hat 2011 entschieden, dass ein Fernseher nicht dem Wohnen dient, sondern nur bestimmten Freizeitbeschäftigungen und Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.

Was, wenn Sie sich anders einrichten wollen?

Sie finden es albern, dass Ihnen vorgeschrieben wird, ab wie vielen Personen Sie in Ihrer Wohnung eine Schrankwand brauchen? Wir auch. Die gute Nachricht ist aber: Wenn Sie Geldleistungen bekommen, werden Verwendungsnachweise nur in begründeten Einzelfällen gefordert. Das bedeutet übersetzt: Solange das Jobcenter nicht glaubt, dass Sie mit Absicht Dinge beantragen, die Sie gar nicht brauchen, können Sie sich mit dem Geld einrichten wie Sie möchten.

Wenn Ihnen also die Erstausstattung ausgezahlt wird, und Sie Geld für einen Schrank im Bad beantragt haben (der als notwendig gilt), sich damit aber lieber eine Kaffeemaschine anschaffen (die nicht als notwendig gilt), müssen Sie sich keine Sorgen machen. Danach wird Sie niemand fragen. Wenn Sie nun aber in zwei Monaten feststellen, dass Ihnen der Schrank im Bad doch fehlt, müssen Sie anderweitig Ersatz besorgen.

Können kaputte Möbel durch einmalige Leistungen ersetzt werden?

Wenn Ihre neue Einrichtung irgendwann ersetzt werden muss, bekommen Sie dafür kein Extrageld vom Jobcenter. Für den Ersatz von Haushaltsgeräten, Innenausstattung und Haushaltsgegenständen wie Geschirr ist ein Anteil (derzeit rund 31 EUR) Ihrer Regelleistung vorgesehen. Davon sollen Sie Geld ansparen, das Sie dann benutzen können, wenn beispielsweise Ihr Herd kaputt geht.

Das kommt Ihnen unrealistisch vor? Uns auch. Derzeit ist es aber geltendes Recht. Geht Ihre Waschmaschine kaputt und fällt gleich darauf der Kühlschrank aus, können Sie sich aber immerhin vom Jobcenter Geld leihen, um Ersatz zu beschaffen. Das Darlehen müssen Sie dann abzahlen. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Möbel durch einen Wohnungsbrand oder ein ähnliches Ereignis zerstört wurden. In diesem Fall können Sie erneut eine Erstausstattung beantragen.

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Bei der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gibt es einen Grundsatz: Sie bekommen Dinge einmal und sollen sie dann wiederverwenden, wenn Sie sie für eine neue Schwangerschaft oder ein kleineres Kind wieder brauchen. Für das erste Baby können folgende Gegenstände als Erstausstattung beantragt werden:

  • Babybett
  • Laufstall
  • Kinderwagen
  • Umstandskleidung
  • Wickeltisch
  • Kleidung für das Baby (Strampler, Socken, Oberteile, Hosen usw.)
  • Flaschen
  • Pflegeartikel

Ähnlich wie bei der Erstausstattung einer Wohnung gibt es auch hier regionale Unterschiede bei den Jobcentern. Bürgergeld-Beziehende in München könnten beispielsweise einen höheren Betrag erhalten als Bürgergeld-Empfangende in Zwickau.

Aber wie gesagt, das gilt nur beim ersten Kind. Bekommen Sie innerhalb von zwei Jahren ein zweites Kind, werden bestimmte Anschaffungen wie ein Wickeltisch oder ein Kinderwagen nicht erneut gewährt. Es ist aber immer eine gute Idee, bei der Geburt eines Babys fürs ältere Kind zusätzliche Kinderzimmerausstattung zu beantragen. Denn das schon vorhandene Babybett braucht ja nun das jüngere Kind etc.

Kinder wachsen schnell aus ihrer Kleidung heraus, auch Schuhe werden schnell zu klein. Hinzu kommt, dass Kinderkleidung auch einem hohen Verschleiß unterworfen ist, weil Kinder naturgemäß viel toben und spielen. Obwohl dieser Bedarf bei Familien mit Kindern in der Wachstumsphase sehr hoch und dauerhaft ist, besteht für diesen Bedarf kein extra Anspruch.

Neue Kinderkleidung sollen Sie mit dem Regelbedarf decken. Das gilt selbst bei Kindern mit überdurchschnittlichem Größenwachstum. In solchen Fällen kann es sich aber lohnen, gerichtlich gegen einen ablehnenden Bescheid vorzugehen, denn die Gerichte entscheiden in jedem einzelnen Fall, d.h. eben auch unterschiedlich. Ausnahmsweise können solche Bedarfe als Härtefall unter § 21 Abs. 6 SGB II fallen und dann vom zuständigen Träger übernommen werden. Oft wird aber der Weg über die Gerichte unumgänglich sein, um hier zu seinem Recht zu kommen.

Erstausstattung für Bekleidung

Erstausstattung wird für Bekleidung gewährt das Jobcenter nicht nur bei Schwangerschaft und Geburt, sondern auch bei vollständigem Verlust der Kleidung, etwa nach einem Wohnungsbrand oder aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände, wie z.B. bei deutlicher Veränderung des Körpergewichtes. Es kann auch sein, dass Sie nach einer Haft oder nach Wohnungslosigkeit Bekleidungsbedarf haben. Mit Ihrer Grundausstattung an Kleidung sollen Sie mehrmals in der Woche Ihre Kleidung wechseln können.

Zur Konfirmationskleidung hat das Sozialgericht Lüneburg 2006 entschieden, „dass nur in den Fällen eine gesonderte Zahlung von Leistungen erfolgen soll, in denen plötzlich und kurzfristig im großen Umfang neue Kleidung benötigt wird, die ursprünglich nicht (Geburt, Schwangerschaft) oder nur unzureichend (bei Haftentlassung) vorhanden war oder (durch Wohnungsbrand) komplett verloren gegangen ist. In allen anderen Fällen muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf das Ansparen seiner Regelleistung zur Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung verwiesen werden.“

Deswegen entschied das Gericht, dass Konfirmationskleidung nicht unter die Erstausstattung fällt. In Frage käme möglicherweise aber die Bewilligung eines Darlehens zur Anschaffung der Konfirmationskleidung.

Unabweisbarer Bedarf

Über diese Ansprüche auf Erstausstattungen hinaus regelt das Gesetz, dass im Einzelfall weitere Leistungen über die Regelleistung hinaus erbracht werden können, s. § 24 Abs. 1 SGB II. Voraussetzung ist, dass der Bedarf im Prinzip von der Regelleistung umfasst ist, aber nur ausnahmsweise im konkreten Einzelfall nicht von der Regelleistung gedeckt werden kann.

In diesem Fall muss der Hilfebedürftige der Behörde gegenüber nachweisen, dass er den unabweisbaren Bedarf tatsächlich hat, und dass er diesen Bedarf nicht anderweitig decken kann. Unabweisbar ist der Bedarf, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt, wie z.B. bei einem Wintermantel im Dezember.

Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten

Wenn Sie eine neue Wohnung gefunden haben, die das Jobcenter für angemessen hält, und der Mietvertrag unterschrieben ist, gibt es viel zu tun. Die neue Wohnung muss hergerichtet werden, die alte Wohnung muss übergabefertig gemacht werden.

Viele Menschen neigen in dieser Situation dazu, erst einmal Dinge zu regeln und später zu schauen, ob das Jobcenter finanziell helfen kann. Dabei ist dieser Impuls genau falsch. Denn auch beim Umzug gilt wieder: Wenn Sie finanzielle Hilfe vom Jobcenter wollen, müssen sie fragen, bevor Sie etwas von den Umzugskosten übernehmen. Im Nachhinein bekommen Sie meistens nichts erstattet. Wenn Sie rechtzeitig einen Antrag stellen, können Sie aber Hilfe bekommen, beispielsweise bei den:

  • Mietkosten für ein Umzugsauto
  • Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen, wenn ein Umzug an einen weiter entfernten Ort notwendig ist
  • Maklergebühren, allerdings nicht, wenn ausreichend nicht-maklergebundene Wohnungen auf dem Markt zur Verfügung stehen (Übersetzung: Maklergebühren werden quasi nie erstattet)
  • Kosten für eine Anfangsrenovierung
  • Abstandszahlung an der Vormieter

Quellen:

Sozialgesetzbuch I (SGB I)

Sozialgesetzbuch II (SGB II)