Umzugskosten: Umzug beim Bürgergeld – Das zahlt das Jobcenter

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Wer Bürgergeld bezieht und umziehen muss oder möchte, ist in der Regel auf die Hilfe des Jobcenters angewiesen. Für Bürgergeld Leistungsberechtigte ist ein Umzug in eine neue Wohnung nicht selten ein steiniger Weg: Die Angebote sind spärlich, die Wohnungen auf dem angespannten Wohnungsmarkt oft zu teuer.

Hinzu kommt, dass das Jobcenter einen Umzug erstmal genehmigen muss oder die Empfängerinnen und Empfänger ungewollt zu einem Umzug auffordert, weil die aktuelle Wohnung zu teuer ist. Im Folgenden erfahren Sie, welche Kosten der Leistungsträger bei einem Umzug übernimmt und worauf bei einem Umzug während des Bürgergeld-Bezuges geachtet werden sollte.

Muss das Jobcenter die Umzugskosten übernehmen?

Ob das Jobcenter Umzugskosten übernimmt oder nicht ist vor allem davon abhängig, ob der Leistungsträger im Vorfeld dem Umzug zugestimmt hat.

Die Jobcenter machen auf deren Webseiten daher eingehend darauf aufmerksam, dass Bürgergeld-Beziehende unbedingt vor einem beabsichtigten Umzug die Zusicherung für die Übernahme der Unterkunftskosten einholen müssen. Eine Zusicherung wird in der Regel nur erteilt, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Umzug muss notwendig sein. Leistungsempfangende müssen einen wichtigen Grund für den Umzug haben.
  2. Die Kosten der neuen Unterkunft müssen angemessen sein und unterhalb der vor Ort geltenden Höchstbeträge liegen.

Prüfung der Angemessenheit

Das Jobcenter der jeweiligen Region führt vor der Zusage zum Umzug eine sogenannte „Prüfung der Angemessenheit der neuen Wohnung“ durch. Hierfür werden folgende Aspekte der neuen Wohnung überprüft und mit den vor Ort geltenden Höchstbeträgen verglichen:

  • Wohnungsgröße
  • Zimmeranzahl
  • Kaltmiete-Kosten
  • Höhe der Nebenkosten
  • Höhe der Heizkosten
  • Heizkostenart
  • Höhe der Mietkaution

Ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen

Grundsätzlich kann das Jobcenter niemandem einen Umzug verbieten. Bürgergeld-Empfangende dürfen natürlich auch ohne Zustimmung des Jobcenter umziehen. Sie müssen dann die Kosten für den Umzug jedoch selbst tragen und eventuell auch einen Teil der Mietkosten, wenn die Sachbearbeiter zu dem Schluss kommen, dass die neue Wohnung nicht angemessen ist.

Wohnung zur Reduzierung der Kosten wechseln

Ein häufiger Grund, warum Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld die Wohnung wechseln müssen, ist die Reduzierung der Wohnkosten. Bei den Hartz IV-Regelungen wurden Betroffene, die in einer zu teuren oder zu großen Wohnung gewohnt haben, bereits nach sechs Monaten Bezug aufgefordert, die Kosten zu senken oder eine neue Wohnung zu suchen.

Mit der Einführung des Bürgergeldes am 01.01.2023 wurde auch eine Karenzzeit eingeführt. Diese stellt sicher, dass im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezuges die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft werden.

Das bedeutet, dass Leistungsbeziehende in dieser Zeit auch in einer Wohnung wohnen bleiben dürfen, die vom Jobcenter nicht als angemessen betrachtet wird. Erst danach beginnt eine sechsmonatige Übergangsfrist, in der Mieterinnen und Mieter auf eine mögliche Kostenreduzierung vorbereitet werden.

Achtung: Die Heizkosten werden bei der Karenzzeit jedoch nicht berücksichtigt und werden von den Jobcentern grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Umzug auf Veranlassung des Jobcenters zur Senkung der Unterkunftskosten

Liegt nach der Karenzzeit eine Aufforderung zum Umzug vor, so muss das Jobcenter auch die Kosten für die Wohnraumbeschaffung übernehmen. Was genau bedeutet das?

Natürlich muss das Jobcenter auch die Kosten für den Umzug selbst übernehmen. Dabei werden die Leistungsberechtigten zunächst dazu angehalten, den Umzug selbst zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Folgende Kosten können beim Jobcenter beantragt werden:

  • Umzugskartons und Verpackungsmaterial
  • Umzugswagen
  • Pauschalen für selbst organisierte Umzugshelfer
  • Verpflegungskosten für die Helfenden
  • Materialkosten für die vertraglich vereinbarte Renovierung der alten Wohnung

Die vorrausichtlich entstehenden Kosten sollten vorher mit dem Jobcenter abgesprochen werden. Bei größeren Kostenpunkten, wie beispielsweise bei der Miete eines Umzugswagens besteht der Leistungsträger oft darauf, dass vorher drei verschiedene Angebote eingeholt werden und dann das günstigste ausgewählt wird.

Wenn Leistungsempfangende aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen den Umzug nicht in Eigenregie durchführen können, bezahlt das Jobcenter ein Umzugsunternehmen. Auch hierfür müssen in der Regel vorher drei Angebote eingeholt werden.

Zahlt das Jobcenter die Mietkaution?

Die Mietkaution für die neue Wohnung wird vom Jobcenter auf Antrag nur als Darlehen ausgelegt, sofern kein Vermögen eingesetzt, oder anderweitig Geld beschafft werden kann. Dieses wird im Anschluss monatlich mit 5% vom Bürgergeld Regelsatz getilgt. Bitte beachten Sie hierzu § 42a SGB II.

Das müssen Sie vor dem Umzug beachten

Die neue Wohnung muss natürlich in Preis und Größe angemessen sein. Was angemessen ist, bestimmt das zuständige Jobcenter. Also vorher genau erkundigen, am besten schriftlich.

Als Faustregel gilt hier: Für eine Person werden 45 m² Wohnfläche als Richtwert festgelegt. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft steigt die als angemessen betrachtete Wohnfläche um 15 m², also für 2 Personen 60 m², für 3 Personen 75 m², usw.

Haben Sie die passende Wohnung gefunden, verlangt das Jobcenter die Vorlage des Mietvertrages zur Überprüfung. Erst wenn das Jobcenter schriftlich die Kostenübernahme bestätigt, können Sie den Mietvertrag unterschreiben und den Umzug in die Wege leiten.

Zuschuss für Erstausstattung

Ihre alte Wohnung hatte eine Einbauküche, die zur Wohnung gehörte, die neue Küche ist leer, oder bietet nur eine Spüle? Kein Problem. Stellen Sie einen Antrag auf einen Zuschuss für die Küche und fügen Sie eine detaillierte Liste der benötigten Ausstattungsgegenstände auf.

Gleiches gilt auch für andere Einrichtungsgegenstände, die benötigt werden. Evtl. gab es in der alten Wohnung einen Einbauschrank in Schlafzimmer? Im Keller eine Waschküche mit Waschmaschine, die zur Mietsache gehörte? Auch hier können Sie einen Antrag auf Erstausstattung stellen.

Wichtige Gründe für einen Umzug

Eine Kostenreduzierung ist nicht der einzige wichtige Grund für einen Umzug. Ein wichtiger Grund kann z.B. sein:

  • Arbeitsaufnahme,
  • Scheidung,
  • Trennung,
  • Bildung einer Ehe oder Partnerschaft,
  • häusliche Gewalt,
  • Unbewohnbarkeit der Wohnung durch höhere Gewalt,
  • Baufälligkeit,
  • Auseinandersetzungen mit Mietern oder Vermietern, die ein friedliches Miteinander unmöglich machen,
  • Krankheit,
  • belastender Lärm, der die Nachtruhe stört, beispielsweise durch Flugzeuge, Kneipen oder Discos (durch ärztliches Attest belegen).

Umzug aus persönlichen Gründen

Findet der Umzug aus rein persönlichen Gründen statt, zahlt das Jobcenter weder Umzug, noch Kaution. Auch Erstausstattung wird dann nicht gewährt. Zu beachten ist unbedingt, dass die neue Wohnung angemessen in Preis und Größe ist, sowie die alte Miete unter keinen Umständen überschritten werden darf. Das Jobcenter zahlt sonst nur die angemessenen Kosten.

Umzug von Jugendlichen unter 25 Jahren

Wer unter 25 Jahre alt ist, Bürgergeld bezieht und noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, bekommt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung für einen Umzug, beziehungsweise Auszug aus dem Elternhaus. Wichtige Gründe für einen Umzug von jungen Erwachsenen unter 25 Jahren sind beispielsweise:

  • Schwerwiegende soziale Gründe, die gegen das Zusammenleben mit den Eltern sprechen,
  • Umzug für eine Weiterbildung oder Arbeit,
  • Schwangerschaft,
  • Eheschließung.

Wichtig: Der Grund für den Auszug aus dem Elternhaus muss nachgewiesen werden. Betroffene sollten sich hierzu beim Jobcenter beraten lassen, bevor sie den Umzug veranlassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Artikel “Bürgergeld unter 25 Jahre – Anspruch und Regeln”.

Übernahme der Renovierungskosten

Das Jobcenter muss unter bestimmten Bedingungen auch die Kosten für eine Auszugsrenovierung tragen. Diese gehören zu den Kosten der Unterkunft (siehe z.B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss, AZ: L 9 AS 409/06 ER.). Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in dem unserem Ratgeber „Renovierungskosten erstatten lassen”.

Quellen:

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)