Warmwasser- und Energiekosten bei Hartz IV

Heizung zahlt das Jobcenter, Strom aber nicht. Es sei denn, mit dem Strom wird nachweislich Wasser erwärmt. Da steigen Sie nicht durch? Damit sind Sie nicht alleine. Wir haben die wichtigsten Regeln zu Warmwasser und Energiekosten zusammengestellt, damit Sie den Berechnungswust in Ihrem Bescheid besser nachvollziehen können und bei Ihrer nächsten Nebenkostenabrechnung wissen, was zu tun ist.

Warmwasser- und sonstige Energiekosten bei Hartz IV

Ihre Jobcenter-Leistungen sind in zwei große Posten aufgeteilt: Ihre Regelleistung und Ihre Unterkunftskosten. Je nachdem, wofür die Energiekosten anfallen, zahlt sie das Jobcenter entweder zusätzlich zu Ihrer Regelleistung, oder Sie müssen die Kosten von Ihrer Regelleistung selbst begleichen. 

Die Kosten für Kochen, Betrieb elektrischer Geräte, Licht usw. sind im ALG II-Regelbedarf enthalten – als sogenannte „Haushaltsenergie“. Das heißt, Sie müssen den Anteil von Strom oder Gas aus dem Regelsatz selbst zahlen, den Sie für das Kochen oder den Betrieb von Kühlschrank, Waschmaschine usw. brauchen. Seit 2011 zählen aber die Warmwasserkosten zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen. 

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Ihre Jobcenter-Leistungen sind in zwei große Posten aufgeteilt: Ihre Hartz IV-Regelleistung und Ihre Unterkunftskosten. Je nachdem, wofür die Energiekosten anfallen, zahlt sie das Jobcenter entweder zusätzlich zu Ihrer Regelleistung, oder Sie müssen die Kosten von Ihrer Regelleistung selbst begleichen. 

Die Kosten für Kochen, Betrieb elektrischer Geräte, Licht usw. sind im ALG II-Regelbedarf enthalten – als sogenannte „Haushaltsenergie“. Das heißt, Sie müssen den Anteil von Strom oder Gas aus dem Regelsatz selbst zahlen, den Sie für das Kochen oder den Betrieb von Kühlschrank, Waschmaschine usw. brauchen. Seit 2011 zählen aber die Warmwasserkosten zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen. 

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Vom Regelsatz Mehrbedarf in EUR
Alleinstehende und Alleinerziehende 2,3 % 9,75 €
Partner, wenn beide volljährig sind, jeder 2,3 % 8,79 €
Volljährige unter 25 Jahren 2,3 % 7,80 €
Kinder von 15 bis 18 Jahre 1,4 % 4,51 €
Kinder von 7 bis 14 Jahre 1,2 % 3,62 €
Kinder von 0 bis 6 Jahre 0,8 % 1,96 €

Jahresabrechnungen

Im Laufe des Jahres flattern allen Haushalten die Jahresabrechnungen über Strom-, Gas- oder auch Mietnebenkosten ins Haus; oft mit beträchtlichen Nachforderungen, selten mit Guthaben. Welchen Anteil der Endabrechnung muss nun das Amt übernehmen und was passiert mit einem Guthaben?

Nachzahlungen bei Nebenkosten und Heizkosten

Die Nachforderungen für Heizkosten und Mietnebenkosten gehören zu den Wohnkosten und sind deshalb in voller Höhe vom Amt zu übernehmen, sofern sie nicht unangemessen hoch sind.

Guthaben bei Nebenkosten und Heizkosten

Wenn die Mietnebenkosten- oder die Heizkostenabrechnung niedriger als erwartet ausfiel und deshalb ein Guthaben beim Energieversorger oder Vermieter entstanden ist, kann dies von Ihnen zurückverlangt werden. Denn das Amt muss nur die tatsächlich entstandenen Heizkosten bezahlen. Das Jobcenter wird das Guthaben in der Regel mit den Wohnkosten der nächsten Arbeitslosengeld II- Zahlung verrechnen. Es muß Ihnen aber vorher einen entsprechenden schriftlichen Bescheid zusenden, aus dem Sie die Berechnung entnehmen können und in dem die Verrechnung angekündigt wird.

Nachzahlungen bei Stromkosten

Nachforderungen für sonstige Energiekosten (Strom und Gas zum Kochen und für den Betrieb elektrischer Geräte) werden vom Amt nicht gezahlt, da diese Kosten im Regelbedarf enthalten sind. Für den Posten “Wohnen, Wohninstandhaltung und Energie” sind 37,60 EUR im Monat für einen Einpersonenhaushalt vorgesehen. Dieser Betrag ist sehr niedrig, so dass er selbst bei sparsamem Verbrauch oft nicht ausreicht. Wenn Sie daher eine Nachforderung vom Energieversorger bekommen, bleibt Ihnen meist nichts anderes übrig, als ein ratenweises Abstottern der Schulden zu vereinbaren. Wenn Sie sich wegen der Übernahme der Kosten an das Amt wenden, wird Ihnen dort dasselbe gesagt. Mit Glück bekommen Sie vom Jobcenter ein Darlehen.

Guthaben bei Stromkosten

Ein Guthaben bei den Energiekosten (Rückzahlung für Strom) darf das Jobcenter nicht auf Ihre Hilfeleistungen anrechnen, weil Sie diese Kosten ja selbst aus Ihrem Hartz IV-Regelsatz gezahlt haben. Sollte das Amt dieses Guthaben als Einkommen ansehen und anrechnen wollen, dann sollten Sie der Anrechnung widersprechen und gegebenenfalls dagegen klagen. Denn eine Stromrückzahlung ist kein Einkommen gemäß § 11 SGB II.

Quellen:
Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)