Mehrbedarf Hartz IV

Für ALG II-Bezieher (Hartz IV) kann es in bestimmten Fällen einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen geben. Dieser Mehrbedarf ist ein jeweils festgelegter Anteil in Prozent vom Hartz IV-Regelsatz. Im Folgenden werden wir einen Überblick geben, in welchen Lebenslagen man einen Anspruch auf einen Mehrbedarf hat.

Hartz IV Mehrbedarf Schwangere

Für Schwangere gibt es einen Mehrbedarf von 17 % der Regelleistung.  Um diesen Mehrbedarf zu bekommen, müssen Sie mindestens in der 13. Schwangerschaftswoche sein. Mit dem Mehrbedarf sollen Sie beispielsweise mehr Lebensmittel, die Sie gegen Ende der Schwangerschaft verbrauchen, bezahlen können.

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Mehrbedarf Behinderung

Menschen mit einer Behinderung, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen bzw. Hilfen zur Schulbildung/Ausbildung erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 %. Ebenso ALG II Empfänger, die voll erwerbsgemindert sind und das Merkzeichen „G“ in ihrem Schwerbehindertenausweis stehen haben, erhalten 17 %. Es sei denn, sie erhalten den Mehrbedarf von 35 %, dann haben sie keinen weiteren Anspruch auf 17 Prozent der Regelleistung. Hier noch einmal im Einzelnen:

Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten zusätzliche Leistungen (§ 21 Abs. 4 SGB II) in Höhe von 35 % der individuellen Regelleistung, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit durch einen öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträger gewährt werden.

Als Nachweis dient ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers. Es müssen tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn behinderte Menschen lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllen. Die Leistungen dürfen sich nicht lediglich auf Beratung und Vermittlung nach § 49 SGB IX beschränken.

Ausnahme: Beziehern von Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 SGB II kann der Mehrbedarf auch für eine schulische Ausbildung oder eine Ausbildung an einer Hochschule gewährt werden, sofern die Bezieher Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII erhalten

Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, bis zur einer Dauer von drei Monate gezahlt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann zusätzliche Bedarf auch rückwirkend erbracht werden.

Mehrbedarf für nicht erwerbsfähige Behinderte

Für behinderte Menschen, die nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind und Erwerbsminderungsrente erhalten, ist § 30 (1) SGB XII maßgebend. Danach wird für Personen, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,

und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, ein Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

Hat der Antragsteller von Hilfeleistungen nach SGB II einen nicht erwerbsfähigen, rentenberechtigten Partner, so kann dieser einen Mehrbedarf in Höhe des pauschalen Mehrbedarfes von 17 Prozent der Regelleistung geltend machen, wenn er im Besitz eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen G ist.

Mehrbedarf Wohnraum Behinderte

Behinderte, die einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen “G” oder “aG” besitzen, können einen Mehrbedarf bis zu 15 m²; an Wohnraum geltend machen, z.B. Rollstuhlfahrer oder Benutzer eines Rollators, aber auch stark Sehbehinderte und Blinde.

Chronische Krankheiten Mehrbedarf

Auch chronisch kranke Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung brauchen, haben Anspruch auf einen zusätzliche Leistungen. Eine genauer Prozentzahl wird hier nicht angegeben, der Betrag sollte in angemessener Höhe liegen. Die Höhe des Betrages legt der Fallmanager fest, er orientiert sich unter anderem an den Vorgaben Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge. Eine Orientierung bietet untenstehende Tabelle.

Für folgende Erkrankungen wird jedoch kein zusätzlicher Bedarf gewährt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die vollwertige Ernährung aus dem Regelsatz bestritten werden kann. Hat der ALG II-Bezieher mehrere Krankheiten, die einen Anspruch auf extra Leistungen ergeben, so werden auch hier Prozentzahlen addiert. Auch rückwirkend könnten Ansprüche geltend gemacht werden, wenn der Arzt bestätigt, dass die entsprechende Krankheit schon länger besteht. In jedem Fall muss der Hausarzt das entsprechende Formular ausfüllen.

Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung

Erkrankung Kostform Regelsatz Prozent in Euro
Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung Dialysediät 20 % 84,40 €
Zöliakie/ Sprue Kost die glutenfrei ist 20 %  84,40 €
Niereninsuffizienz Eiweißdefinierte Kost 20 %  84,40 €

Mehrbedarf bei schweren Krankheiten

Einen krankheitsbedingten Bedarf auf Zusatzleistungen für die Kosten der kostenaufwendigen Ernährung wird nur in sehr seltenen Fällen gewährt. Folgende Tabelle zeigt, in welchen Situationen dies infrage kommt.

Mehrbedarf bei Krankheit – Übersicht

Krankheit Prozent vom ALG II Regelsatz Mehrbedarfszuschlag
HIV-Infektion / AIDS 10 % 42,40 €
Multiple Sklerose  10 % 42,40 €
Colitis ulcerosa  10 % 42,40 €
Morbus Crohn  10 % 42,40 €
Krebs  10 % 42,40 €

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Die Höhe der zusätzlichen Leistung errechnet sich jeweils als Prozentanteil der zuzüglich des Regelsatzes der jeweiligen Person; dieser beträgt für Alleinerziehende mit

Mehrbedarf für Alleinerziehende – Übersicht

Anzahl der Kinder Prozent vom ALG II Regelsatz Bei Regelbedarf von 424 €
ein bis drei Kinder unter 7 Jahren 36 % 152,64 €
ein Kind über 7Jahren 12 % 50,88 €
zwei Kinder unter 16 Jahren 36 % 152,64 €
zwei Kinder über 16 Jahren 24 % 101,76 €
ein Kind über 7 Jahren und ein Kind über 16 Jahren 24 % 101,76 €
drei Kindern 36 % 152,64 €
vier Kindern 48 % 203,52 €
ab fünf Kindern 60 % 254,40 €

Anmerkung

Hat man einen Hartz IV-Anspruch auf unterschiedliche Mehrbedarfe, so wird die Prozentzahl addiert, jedoch bekommt man nie mehr als 100 %  der Regelleistung zusätzlich.

Quellen:
Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)