Recht auf Grundrentenzuschlag wenn die Rente nicht ausreicht

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Rentnerinnen und Rentner, die zu wenig verdient haben, aber lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehรถrige gepflegt haben, kรถnnen Anspruch auf eine Grundrente erwerben.

Die Grundrente wird umgangssprachlich auch als “Basisrente” bezeichnet. Sie ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Die Grundrente ist jedoch keine besondere Rentenart, sondern ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente.

Der Zuschlag wird zu Regelaltersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten gewรคhrt. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf den Zuschlag zur Grundrente und wie wird er berechnet?

Voraussetzungen fรผr den Grundrentenzuschlag

Anspruchsberechtigte mรผssen mindestens 33 Jahre so genannter Grundrentenzeiten vorweisen kรถnnen, um den Grundrentenzuschlag zu erhalten. Zu den Grundrentenzeiten zรคhlen verschiedene Beitragszeiten wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschรคftigung oder selbstรคndigen Tรคtigkeit, Wehr- oder Zivildienst, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege von Angehรถrigen sowie Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation.

Welche Zeiten sind Grundrentenzeiten?

Diese Zeiten werden fรผr den Grundrentenzuschlag herangezogen:

  • Beitragszeiten mit Pflichtbeitrรคgen, in denen Sie versicherungspflichtig beschรคftigt oder versicherungspflichtig selbststรคndig erwerbstรคtig waren; dazu zรคhlt auch Ihr Wehr- oder Zivildienst.
  • Beitragszeiten mit Pflichtbeitrรคgen fรผr Kindererziehung (bis zu 36 Monate fรผr ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder; bis zu 30 Monate fรผr vor 1992 geborene Kinder)
  • Berรผcksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes
  • Beitragszeiten mit Pflichtbeitrรคgen wegen Pflege eines Angehรถrigen
  • Berรผcksichtigungszeiten wegen Pflege vom 1. Januar 1992 bis 31. Mรคrz 1995
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
  • Zeiten, in denen Sie z. B. รœbergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, wenn diese Zeiten Beitragszeiten mit Pflichtbeitrรคgen oder Anrechnungszeiten sind
  • Ersatzzeiten, zum Beispiel Zeiten des Wehrdienstes oder der politischen Haft in der DDR.

Keine Grundrentenzeiten fรผr die Anrechnung an den Grundrentenzuschlag

Diese Zeiten werden nicht fรผr den Grundrentenzuschlag herangezogen:

  • Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld, ALG II (Hartz IV, Bรผrgergeld) oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, auch wenn es sich um
    Beitragszeiten mit Pflichtbeitrรคgen
  • Zeiten mit freiwilligen Beitrรคgen
  • Zurechnungszeit, d.h. die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfรคhigkeit oder fรผr Hinterbliebene

Nicht zu den Grundrentenzeiten zรคhlen demnach Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Hartz IV, Bรผrgergeld oder der frรผheren Arbeitslosenhilfe, Zeiten mit freiwilligen Beitrรคgen sowie die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfรคhigkeit oder Hinterbliebenenrenten.

Auch Zeiten im Ausland kรถnnen als Grundrentenzeiten berรผcksichtigt werden, wenn es sich um Beitragszeiten mit Pflichtbeitrรคgen, Wohnzeiten mit Erwerbstรคtigkeit oder gleichgestellte Zeiten in bestimmten Lรคndern handelt. Dazu gehรถren die Europรคische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Kรถnigreich sowie weitere Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen. Dagegen zรคhlen Zeiten in der Tรผrkei und den USA nicht als Grundrentenzeiten.

Berechnung der Grundrente

Der Grundrentenzuschlag wird fรผr jede Rente individuell auf der Grundlage der jeweiligen Versicherungszeiten berechnet. Grundlage sind die Entgeltpunkte, die wรคhrend des Erwerbslebens auf dem Rentenkonto gesammelt wurden.

Ein Entgeltpunkt wird vergeben, wenn das Einkommen in einem Jahr dem Durchschnittsentgelt entspricht. Bei hรถherem oder niedrigerem Verdienst wird entsprechend mehr oder weniger als ein Entgeltpunkt vergeben.

Fรผr die Berechnung des Zuschlags an Eckrente werden jedoch nur die Zeiten an Eckrente berรผcksichtigt, in denen das Einkommen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten in Deutschland betragen hat. Dies entspricht etwa 0,3 Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto. Liegt das Einkommen darunter, bleibt die Zeit unberรผcksichtigt.

Allerdings gibt es auch fรผr den Zuschlag eine Obergrenze. Das Durchschnittseinkommen wรคhrend der Zeiten der Eckrente darf im Durchschnitt 80 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten nicht รผbersteigen. Dies entspricht etwa 0,8 Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto.

Die Hรถhe des Zuschlags hรคngt von der Dauer der Grundrentenzeiten ab. Bei 35 Jahren Eckrente betrรคgt die maximale Aufwertung 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes, also 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr.

Bei mindestens 33 Jahren werden die Entgeltpunkte dagegen maximal auf 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes aufgewertet, also 0,4 Entgeltpunkte pro Jahr. Fรผr jeden weiteren Monat zwischen 33 und 35 Jahren erhรถht sich die Aufwertung entsprechend.

Wichtig: Der errechnete Wert an Entgeltpunkten wird um 12,5 Prozent gekรผrzt und der Zuschlag fรผr maximal 35 Jahre berechnet.

Beispielrechnungen fรผr den Grundrentenzuschlag

Die folgenden Berechnungsbeispiele sollen die Berechnung des Zuschlags zur Grundrente verdeutlichen. Die Deutsche Rentenversicherung prรผft jeden Kalendermonat einzeln, wรคhrend hier aus Vereinfachungsgrรผnden nur ganze Jahre betrachtet werden.

Beispiel 1:
Peter hat 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten. Sein Durchschnittsentgelt betrรคgt im Jahr 2023 voraussichtlich 43.142 Euro. Der Entgeltpunktewert fรผr jede Grundrentenzeit betrรคgt 0,3. Die maximale Aufwertung betrรคgt 0,8 Entgeltpunkte. Der ermittelte Entgeltpunktewert (Zuschlag) wird um 12,5 Prozent gekรผrzt. Der Zuschlag wird fรผr maximal 35 Jahre berechnet.

Beispiel 2:
Susanne hat nur die Mindestzeit von 33 Jahren mit Eckrentenzeiten erreicht. Ihr Durchschnittsentgelt betrรคgt ebenfalls 43.142 Euro. Der Entgeltpunktewert fรผr jede Grundrentenzeit betrรคgt 0,3. Der maximale Zuschlag betrรคgt 0,4 Entgeltpunkte. Der ermittelte Entgeltpunktewert wird um 12,5 Prozent gemindert. Der Zuschlag wird fรผr maximal 35 Jahre berechnet.

Wird Einkommen auf die Grundrente mit angerechnet?

Grundsรคtzlich wird Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erfรคhrt in der Regel vom Finanzamt, wie hoch die Einkรผnfte eines Rentners sind.

Fรผr unverheiratete Personen gelten seit Januar 2023 folgende Grenzen: Ein monatliches Einkommen bis zu 1.317 Euro wird nicht auf den Zuschlag angerechnet. Wenn das Einkommen diese Grenze nicht รผberschreitet, kann der volle Grundrentenzuschlag bezogen werden.

Liegt das Einkommen zwischen 1.317 Euro und 1.686 Euro im Monat, wird es zu 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet. รœbersteigt das Einkommen 1.686 Euro im Monat, wird dieser Teil des Einkommens vollstรคndig auf den Zuschlag angerechnet.

Beispiel fรผr Anrechnung des Einkommens auf den Grundrentenzuschlag

Als Beispiel nehmen wir Dieter P., der Witwer ist und monatlich 1.450 Euro verdient. Von diesem Betrag werden 1.317 Euro รผberhaupt nicht angerechnet. Auf den Teil des Einkommens รผber 1.317 Euro (133 Euro) werden 60 Prozent angerechnet, also 79,80 Euro. Der Grundrentenzuschlag von Herrn P. verringert sich dementsprechend um diesen Betrag.

Einkommensanrechnung bei Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften

Fรผr Ehepartner und Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das gemeinsame Einkommen betrachtet.

Hier gelten seit Januar 2023 folgende Grenzen: Ein monatliches Einkommen bis zu 2.055 Euro wird nicht angerechnet. Liegt das gemeinsame Einkommen zwischen 2.055 Euro und 2.424 Euro monatlich, werden 60 Prozent auf den Grundrentezuschlag angerechnet. รœbersteigt das gemeinsame Einkommen 2.424 Euro monatlich, wird dieser Teil des Einkommens voll auf den Zuschlag angerechnet.

Ein Beispiel: Monika L. ist verheiratet und hat zusammen mit ihrem Mann ein monatliches Einkommen von 2.500 Euro. Davon sind 2.055 Euro anrechnungsfrei. Der Teil des Einkommens zwischen 2.055 Euro und 2.424 Euro (369 Euro) wird zu 60 Prozent angerechnet, also 221,40 Euro. Das gemeinsame Einkommen รผber 2.424 Euro (76 Euro) wird voll auf den Zuschlag angerechnet. Insgesamt werden also 297,40 Euro auf den Grundrentenzuschlag von Frau L. angerechnet.

Bei der Einkommensanrechnung werden das zu versteuernde Einkommen und der steuerfreie Teil der Rente oder Pension berรผcksichtigt. Der Zuschlag zur Grundrente selbst wird jedoch nicht angerechnet.

Wichtig: Es findet keine Bedรผrftigkeitsprรผfung statt und Sie mรผssen Ihre Einkommens- und Vermรถgensverhรคltnisse nicht offenlegen. Der Zuschlag zur Grundrente fรผhrt auch nicht dazu, dass Rentner selbst genutztes Wohneigentum aufgeben mรผssen.

Die Hรถhe des Freibetrages richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert und wird bei der jรคhrlichen Rentenanpassung entsprechend angepasst.

Die Meldung der Einkรผnfte erfolgt in der Regel automatisch durch das Finanzamt an die Rentenversicherung. Kapitalertrรคge, die bereits รผber die Abgeltungsteuer pauschal versteuert wurden und nicht in der Steuererklรคrung angegeben wurden, werden ebenfalls auf den Zuschlag zur Grundsicherung im Alter angerechnet.

Wenn Sie Kapitalertrรคge รผber dem Sparer-Pauschbetrag haben, werden Sie bei Erhalt des Basisrentenzuschlags in Ihrem Rentenbescheid darauf hingewiesen und mรผssen innerhalb von drei Monaten mitteilen, ob und in welcher Hรถhe solche Kapitalertrรคge vorhanden sind.

Anrechnung von Minijobs oder andere Sozialleistungen

Steuerfreie Einkรผnfte wie Minijobs, Ehrenรคmter, Arbeitslosengeld, Krankengeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen sowie Sozialleistungen wie Bรผrgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld und Blindengeld werden nicht auf die Grundrente angerechnet.

Grundrentenzuschlag, wenn Rentner im Ausland leben

Bei einem Wohnsitz im Ausland sind den deutschen Finanzbehรถrden die Einkรผnfte in der Regel nicht bekannt. In diesem Fall mรผssen die Einkรผnfte nachgewiesen werden.

Grundrentenzeiten bei der Grundsicherung und beim Wohngeld

Fรผr Rentner, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten zurรผckgelegt haben, gelten besondere Regelungen fรผr die Grundsicherung und das Wohngeld. Bei der Berechnung des Wohngeldes werden 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzรผglich 30 Prozent der darรผber hinausgehenden Renten nicht als Einkommen angerechnet.

Dieser Freibetrag ist auf 50 Prozent des Regelsatzes der Grundsicherung begrenzt und betrรคgt im Jahr 2023 maximal 251 Euro.

Wichtig: Die Rentenversicherung erhรคlt nur die fรผr die Einkommensanrechnung erforderlichen Daten und die Finanzbehรถrden melden die Daten fรผr ein ganzes Jahr. Da die Grundrente jedoch monatlich gezahlt wird, wird das Jahreseinkommen durch 12 geteilt und jeden Monat ein Zwรถlftel des Jahreseinkommens angerechnet.

Muss das Einkommen gemeldet werden?

In der Regel mรผssen Rentner ihre Einkรผnfte nicht selbst angeben, da das Finanzamt die Rentenversicherung automatisch รผber die Einkรผnfte informiert, auch รผber die des Ehe- oder Lebenspartners.

Eine Ausnahme bilden Kapitalertrรคge, die nicht in der Einkommensteuererklรคrung angegeben wurden, weil bereits Abgeltungsteuer gezahlt wurde oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. In diesen Fรคllen mรผssen die Einkรผnfte der Rentenversicherung gemeldet werden.

Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?

Um den Zuschlag zu erhalten, mรผssen Rentnerinnen und Rentner keinen gesonderten Antrag stellen: Die Deutsche Rentenversicherung prรผft von Amts wegen, ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht. Steht der Zuschlag zu, wird er automatisch im Rentenbescheid vermerkt. Ist er nicht aufgefรผhrt, sollte nach Erhalt des Rentenbescheides Widerspruch eingelegt werden.