Recht auf Grundrentenzuschlag wenn die Rente nicht ausreicht

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Rentnerinnen und Rentner, die zu wenig verdient haben, aber lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, können Anspruch auf eine Grundrente erwerben.

Die Grundrente wird umgangssprachlich auch als “Basisrente” bezeichnet. Sie ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Die Grundrente ist jedoch keine besondere Rentenart, sondern ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente.

Der Zuschlag wird zu Regelaltersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten gewährt. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf den Zuschlag zur Grundrente und wie wird er berechnet?

Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag

Anspruchsberechtigte müssen mindestens 33 Jahre so genannter Grundrentenzeiten vorweisen können, um den Grundrentenzuschlag zu erhalten. Zu den Grundrentenzeiten zählen verschiedene Beitragszeiten wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, Wehr- oder Zivildienst, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege von Angehörigen sowie Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation.

Welche Zeiten sind Grundrentenzeiten?

Diese Zeiten werden für den Grundrentenzuschlag herangezogen:

  • Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen, in denen Sie versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbstständig erwerbstätig waren; dazu zählt auch Ihr Wehr- oder Zivildienst.
  • Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung (bis zu 36 Monate für ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder; bis zu 30 Monate für vor 1992 geborene Kinder)
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes
  • Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen wegen Pflege eines Angehörigen
  • Berücksichtigungszeiten wegen Pflege vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
  • Zeiten, in denen Sie z. B. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, wenn diese Zeiten Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen oder Anrechnungszeiten sind
  • Ersatzzeiten, zum Beispiel Zeiten des Wehrdienstes oder der politischen Haft in der DDR.

Keine Grundrentenzeiten für die Anrechnung an den Grundrentenzuschlag

Diese Zeiten werden nicht für den Grundrentenzuschlag herangezogen:

  • Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld, ALG II (Hartz IV, Bürgergeld) oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, auch wenn es sich um
    Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen
  • Zurechnungszeit, d.h. die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder für Hinterbliebene

Nicht zu den Grundrentenzeiten zählen demnach Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Hartz IV, Bürgergeld oder der früheren Arbeitslosenhilfe, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen sowie die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten.

Auch Zeiten im Ausland können als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden, wenn es sich um Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen, Wohnzeiten mit Erwerbstätigkeit oder gleichgestellte Zeiten in bestimmten Ländern handelt. Dazu gehören die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich sowie weitere Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen. Dagegen zählen Zeiten in der Türkei und den USA nicht als Grundrentenzeiten.

Berechnung der Grundrente

Der Grundrentenzuschlag wird für jede Rente individuell auf der Grundlage der jeweiligen Versicherungszeiten berechnet. Grundlage sind die Entgeltpunkte, die während des Erwerbslebens auf dem Rentenkonto gesammelt wurden.

Ein Entgeltpunkt wird vergeben, wenn das Einkommen in einem Jahr dem Durchschnittsentgelt entspricht. Bei höherem oder niedrigerem Verdienst wird entsprechend mehr oder weniger als ein Entgeltpunkt vergeben.

Für die Berechnung des Zuschlags an Eckrente werden jedoch nur die Zeiten an Eckrente berücksichtigt, in denen das Einkommen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten in Deutschland betragen hat. Dies entspricht etwa 0,3 Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto. Liegt das Einkommen darunter, bleibt die Zeit unberücksichtigt.

Allerdings gibt es auch für den Zuschlag eine Obergrenze. Das Durchschnittseinkommen während der Zeiten der Eckrente darf im Durchschnitt 80 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten nicht übersteigen. Dies entspricht etwa 0,8 Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto.

Die Höhe des Zuschlags hängt von der Dauer der Grundrentenzeiten ab. Bei 35 Jahren Eckrente beträgt die maximale Aufwertung 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes, also 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr.

Bei mindestens 33 Jahren werden die Entgeltpunkte dagegen maximal auf 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes aufgewertet, also 0,4 Entgeltpunkte pro Jahr. Für jeden weiteren Monat zwischen 33 und 35 Jahren erhöht sich die Aufwertung entsprechend.

Wichtig: Der errechnete Wert an Entgeltpunkten wird um 12,5 Prozent gekürzt und der Zuschlag für maximal 35 Jahre berechnet.

Beispielrechnungen für den Grundrentenzuschlag

Die folgenden Berechnungsbeispiele sollen die Berechnung des Zuschlags zur Grundrente verdeutlichen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft jeden Kalendermonat einzeln, während hier aus Vereinfachungsgründen nur ganze Jahre betrachtet werden.

Beispiel 1:
Peter hat 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten. Sein Durchschnittsentgelt beträgt im Jahr 2023 voraussichtlich 43.142 Euro. Der Entgeltpunktewert für jede Grundrentenzeit beträgt 0,3. Die maximale Aufwertung beträgt 0,8 Entgeltpunkte. Der ermittelte Entgeltpunktewert (Zuschlag) wird um 12,5 Prozent gekürzt. Der Zuschlag wird für maximal 35 Jahre berechnet.

Beispiel 2:
Susanne hat nur die Mindestzeit von 33 Jahren mit Eckrentenzeiten erreicht. Ihr Durchschnittsentgelt beträgt ebenfalls 43.142 Euro. Der Entgeltpunktewert für jede Grundrentenzeit beträgt 0,3. Der maximale Zuschlag beträgt 0,4 Entgeltpunkte. Der ermittelte Entgeltpunktewert wird um 12,5 Prozent gemindert. Der Zuschlag wird für maximal 35 Jahre berechnet.

Wird Einkommen auf die Grundrente mit angerechnet?

Grundsätzlich wird Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erfährt in der Regel vom Finanzamt, wie hoch die Einkünfte eines Rentners sind.

Für unverheiratete Personen gelten seit Januar 2023 folgende Grenzen: Ein monatliches Einkommen bis zu 1.317 Euro wird nicht auf den Zuschlag angerechnet. Wenn das Einkommen diese Grenze nicht überschreitet, kann der volle Grundrentenzuschlag bezogen werden.

Liegt das Einkommen zwischen 1.317 Euro und 1.686 Euro im Monat, wird es zu 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet. Übersteigt das Einkommen 1.686 Euro im Monat, wird dieser Teil des Einkommens vollständig auf den Zuschlag angerechnet.

Beispiel für Anrechnung des Einkommens auf den Grundrentenzuschlag

Als Beispiel nehmen wir Dieter P., der Witwer ist und monatlich 1.450 Euro verdient. Von diesem Betrag werden 1.317 Euro überhaupt nicht angerechnet. Auf den Teil des Einkommens über 1.317 Euro (133 Euro) werden 60 Prozent angerechnet, also 79,80 Euro. Der Grundrentenzuschlag von Herrn P. verringert sich dementsprechend um diesen Betrag.

Einkommensanrechnung bei Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften

Für Ehepartner und Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das gemeinsame Einkommen betrachtet.

Hier gelten seit Januar 2023 folgende Grenzen: Ein monatliches Einkommen bis zu 2.055 Euro wird nicht angerechnet. Liegt das gemeinsame Einkommen zwischen 2.055 Euro und 2.424 Euro monatlich, werden 60 Prozent auf den Grundrentezuschlag angerechnet. Übersteigt das gemeinsame Einkommen 2.424 Euro monatlich, wird dieser Teil des Einkommens voll auf den Zuschlag angerechnet.

Ein Beispiel: Monika L. ist verheiratet und hat zusammen mit ihrem Mann ein monatliches Einkommen von 2.500 Euro. Davon sind 2.055 Euro anrechnungsfrei. Der Teil des Einkommens zwischen 2.055 Euro und 2.424 Euro (369 Euro) wird zu 60 Prozent angerechnet, also 221,40 Euro. Das gemeinsame Einkommen über 2.424 Euro (76 Euro) wird voll auf den Zuschlag angerechnet. Insgesamt werden also 297,40 Euro auf den Grundrentenzuschlag von Frau L. angerechnet.

Bei der Einkommensanrechnung werden das zu versteuernde Einkommen und der steuerfreie Teil der Rente oder Pension berücksichtigt. Der Zuschlag zur Grundrente selbst wird jedoch nicht angerechnet.

Wichtig: Es findet keine Bedürftigkeitsprüfung statt und Sie müssen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegen. Der Zuschlag zur Grundrente führt auch nicht dazu, dass Rentner selbst genutztes Wohneigentum aufgeben müssen.

Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert und wird bei der jährlichen Rentenanpassung entsprechend angepasst.

Die Meldung der Einkünfte erfolgt in der Regel automatisch durch das Finanzamt an die Rentenversicherung. Kapitalerträge, die bereits über die Abgeltungsteuer pauschal versteuert wurden und nicht in der Steuererklärung angegeben wurden, werden ebenfalls auf den Zuschlag zur Grundsicherung im Alter angerechnet.

Wenn Sie Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag haben, werden Sie bei Erhalt des Basisrentenzuschlags in Ihrem Rentenbescheid darauf hingewiesen und müssen innerhalb von drei Monaten mitteilen, ob und in welcher Höhe solche Kapitalerträge vorhanden sind.

Anrechnung von Minijobs oder andere Sozialleistungen

Steuerfreie Einkünfte wie Minijobs, Ehrenämter, Arbeitslosengeld, Krankengeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen sowie Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld und Blindengeld werden nicht auf die Grundrente angerechnet.

Grundrentenzuschlag, wenn Rentner im Ausland leben

Bei einem Wohnsitz im Ausland sind den deutschen Finanzbehörden die Einkünfte in der Regel nicht bekannt. In diesem Fall müssen die Einkünfte nachgewiesen werden.

Grundrentenzeiten bei der Grundsicherung und beim Wohngeld

Für Rentner, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, gelten besondere Regelungen für die Grundsicherung und das Wohngeld. Bei der Berechnung des Wohngeldes werden 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber hinausgehenden Renten nicht als Einkommen angerechnet.

Dieser Freibetrag ist auf 50 Prozent des Regelsatzes der Grundsicherung begrenzt und beträgt im Jahr 2023 maximal 251 Euro.

Wichtig: Die Rentenversicherung erhält nur die für die Einkommensanrechnung erforderlichen Daten und die Finanzbehörden melden die Daten für ein ganzes Jahr. Da die Grundrente jedoch monatlich gezahlt wird, wird das Jahreseinkommen durch 12 geteilt und jeden Monat ein Zwölftel des Jahreseinkommens angerechnet.

Muss das Einkommen gemeldet werden?

In der Regel müssen Rentner ihre Einkünfte nicht selbst angeben, da das Finanzamt die Rentenversicherung automatisch über die Einkünfte informiert, auch über die des Ehe- oder Lebenspartners.

Eine Ausnahme bilden Kapitalerträge, die nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben wurden, weil bereits Abgeltungsteuer gezahlt wurde oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. In diesen Fällen müssen die Einkünfte der Rentenversicherung gemeldet werden.

Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?

Um den Zuschlag zu erhalten, müssen Rentnerinnen und Rentner keinen gesonderten Antrag stellen: Die Deutsche Rentenversicherung prüft von Amts wegen, ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht. Steht der Zuschlag zu, wird er automatisch im Rentenbescheid vermerkt. Ist er nicht aufgeführt, sollte nach Erhalt des Rentenbescheides Widerspruch eingelegt werden.