Reist ein anerkannter Flüchtling mehrfach immer wieder in sein Heimatland zurück, muss dieser mit dem Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft rechnen. Dies gilt erst recht, wenn die Reisen öffentlichkeitswirksam über TikTok publiziert werden, entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem Freitag, 6. November 2026, bekanntgegebenen Urteil im Fall einer Frau aus Somalia (Az.: 1 K 1905/26.TR).
Diese wurde 2017 wegen der in ihrem Heimatland drohenden Gefahr einer Genitalverstümmelung in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte im Jahr 2025 allerdings im TikTok-Auftritt der Frau erfahren, dass diese regelmäßig nach Somalia reist und dort auch politisch aktiv wurde.
So befand sich in dem öffentlichen TikTok-Profil der Frau ein Beitrag, in welchem sie bei einem Treffen mit dem „Außenminister“ von Somaliland, völkerrechtlich zu Somalia gehörend, zu sehen war.
Das BAMF leitete daraufhin ein Verfahren ein, in dem die Flüchtlingseigenschaft widerrufen werden sollte. Die Frau trug vor, dass sie nur ihre im Grenzgebiet zu Somaliland lebenden Kinder besucht habe. Es könne sein, dass sie sich unwissentlich in Somalia aufgehalten habe. Das BAMF überzeugte dies nicht. Es widerrief die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft.
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach TikTok-Auftritt
Das Verwaltungsgericht urteilte am 13. Oktober 2026, dass der Widerruf zu recht erfolgt sei. Die mehrfachen und öffentlichkeitswirksamen Reisen der Klägerin in ihr Heimatland wiesen darauf hin, dass die Umstände, warum sie als Flüchtling anerkannt worden sei, nachträglich entfallen sind.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Die Rückreisen ließen den Schluss zu, dass keine Verfolgungsgefahr für die Klägerin bestehe. So habe sich die Frau mehrfach innerhalb von drei Monaten in Somaliland aufgehalten und habe ihren Aufenthalt über ihr reichweitenstarkes TikTok-Profil kommuniziert, „ohne einer erkennbaren asylrelevanten Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein“, heißt es in dem Urteil.
VG Trier: Keine Verfolgungsgefahr bei mehreren Reisen ins Heimatland
Eine Verfolgungsgefahr wegen der vorgebrachten politischen Tätigkeit sei auch nicht ersichtlich. So habe die Klägerin nichts Belastbares zu einer konkret oppositionellen Haltung vorgetragen. Die erneute Gefahr einer drohenden Genitalverstümmelung liege auch nicht vor. Diese hänge insbesondere mit der Ausübung entsprechenden sozialen Drucks im Zusammenhang mit einer Heirat zusammen.
Aufgrund der veränderten Lebenssituation der Klägerin sei sie jedoch weder wirtschaftlich auf eine erneute Heirat und einer damit einhergehenden Genitalverstümmelung angewiesen, noch sei seitens der somalischen Gesellschaft und ihres Umfelds ein entsprechender Druck zu erwarten.
Daher sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsfurcht der Klägerin entfallen und eine Rückkehr nach Somaliland zumutbar sei, so das Verwaltungsgericht. fle




