Menschen mit Behinderungen könnten künftig größere Schwierigkeiten bekommen, notwendige Unterstützung durchzusetzen. Davor warnt der Sozialverband VdK Nord nach einer Anhörung im Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags. Besonders kritisch sieht der Verband mögliche Einschränkungen bei der Schulbegleitung, der Mobilität und der beruflichen Rehabilitation.
Der Anlass ist eine Untersuchung zur Zukunft der Eingliederungshilfe. Während die Politik nach Möglichkeiten sucht, die steigenden Ausgaben besser zu steuern, befürchten Sozialverbände Nachteile für Menschen, die auf individuelle Unterstützung angewiesen sind.
Rund 40.000 Menschen erhalten Eingliederungshilfe
In Schleswig-Holstein haben nach Angaben der Landesregierung rund 40.000 Menschen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Im Landeshaushalt 2026 sind dafür etwa 1,15 Milliarden Euro vorgesehen.
Zwischen 2020 und 2024 stiegen die Bruttoausgaben um 35,5 Prozent. Die Zahl der Leistungsberechtigten erhöhte sich im selben Zeitraum um 8,4 Prozent.
Sozialministerin Aminata Touré will deshalb die Finanzierung und Steuerung überprüfen lassen. Ein erster Bericht der Beratungsgesellschaft con_sens wurde am 29. Oktober im Sozialausschuss vorgestellt. Die endgültigen Ergebnisse werden für Herbst 2027 erwartet.
Touré betont, dass es nicht um pauschale Leistungskürzungen gehe. Vielmehr sollen die Bedarfe besser erfasst und die Wirksamkeit der Leistungen überprüft werden. Der VdK warnt dagegen, dass eine zu starke Konzentration auf die Kosten notwendige Unterstützungsangebote gefährden könnte.
Unabhängig von der aktuellen Debatte in Schleswig-Holstein werden auch bundesweit Änderungen diskutiert. Welche Vorschläge bei Assistenzleistungen und der Bedarfsermittlung auf dem Tisch liegen, erläutern wir im Beitrag Änderungen bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
Warum eine vorhandene Busverbindung nicht ausreichen muss
Besonders deutlich wird der Konflikt bei der Mobilität. Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten, damit sie Arbeitsstellen, soziale Angebote oder andere notwendige Ziele erreichen.
Nach Erfahrungen des VdK Nord verweisen Behörden dabei teilweise auf vorhandene öffentliche Verkehrsmittel. Doch eine Busverbindung ist nicht zwangsläufig eine tatsächlich nutzbare Alternative.
Fehlende Barrierefreiheit, lange Wege zur Haltestelle oder ungünstige Verbindungen können eine selbstständige Nutzung verhindern. Entscheidend muss deshalb sein, welche Möglichkeiten die betroffene Person tatsächlich hat.
Die §§ 113 und 114 SGB IX regeln Leistungen zur Mobilität. Ob beispielsweise ein Beförderungsdienst oder eine andere Unterstützung finanziert wird, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem individuellen Bedarf ab.
Schulbegleitung darf nicht allein zur Kostenfrage werden
Auch bei der Schulbegleitung sieht der Sozialverband Risiken. Kinder mit Behinderungen benötigen teilweise Unterstützung bei der Kommunikation, der Orientierung oder der Bewältigung alltäglicher Anforderungen im Unterricht.
Werden Assistenzkräfte für mehrere Kinder gemeinsam eingesetzt, kann das in bestimmten Situationen funktionieren. Bei einem hohen oder sehr individuellen Unterstützungsbedarf kann eine solche Lösung jedoch unzureichend sein.
Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich nach dem Einzelfall. Leistungen können insbesondere nach § 112 SGB IX oder bei Kindern mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII erbracht werden.
Für Familien von Kindern mit Autismus ist die Bedarfsermittlung besonders wichtig. Das Fachportal www.autismus-wissen.de erklärt, welche Voraussetzungen für Eingliederungshilfe gelten und welche Unterstützung beim Schulbesuch und im Alltag möglich ist.
Über die gesonderten bundesweiten Reformpläne zur Schulbegleitung und Familienhilfe haben wir bereits berichtet. Diese betreffen insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.
Auch berufliche Rehabilitation steht in der Kritik
Bei der beruflichen Rehabilitation fordert der VdK eine stärkere Orientierung am tatsächlichen Nutzen der Maßnahmen. Nach Erfahrungen aus seiner Beratung können Betroffene nicht immer nachvollziehen, wie eine bewilligte Maßnahme ihre Chancen auf eine passende Beschäftigung verbessern soll.
Entscheidend sei nicht allein, dass eine Maßnahme durchgeführt werde. Sie müsse auch geeignet sein, die berufliche Teilhabe nachhaltig zu fördern.
Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können je nach Situation unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig sein. Dazu gehören etwa die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit.
Was Betroffene bei einer Leistungskürzung tun können
Noch handelt es sich um eine politische Diskussion und die Auswertung eines Zwischenberichts. Allein dadurch werden bestehende Bewilligungen nicht aufgehoben. Die bisherigen gesetzlichen Ansprüche gelten weiterhin.
§ 104 SGB IX schreibt vor, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt werden. Nach § 117 SGB IX müssen die Leistungsberechtigten am Gesamtplanverfahren beteiligt und ihre individuellen Bedarfe ermittelt werden.
Werden Leistungen abgelehnt oder reduziert, sollten Betroffene den schriftlichen Bescheid und dessen Begründung prüfen. Wichtig sind konkrete Nachweise darüber, weshalb eine angebotene Alternative den eigenen Unterstützungsbedarf nicht ausreichend deckt.
Gegen einen belastenden Bescheid kann im Regelfall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei dringend benötigter Unterstützung kommt unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage.
Wer sich gegen eine Ablehnung wehren möchte, findet in unserem Beitrag Eingliederungshilfe abgelehnt – Fachverbände geben Tipps zum Widerspruch zusätzliche Hinweise und eine kostenlose Praxishilfe mit Formulierungsmustern.
Häufige Fragen zur Eingliederungshilfe
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe jetzt gekürzt?
Nein, aus dem Zwischenbericht ergeben sich noch keine beschlossenen gesetzlichen Kürzungen. Der VdK warnt vor möglichen Folgen der aktuellen Kostendebatte.
Kann eine Behörde statt individueller Assistenz eine Gruppenlösung anbieten?
Das kann zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der individuelle Bedarf tatsächlich gedeckt wird. Eine vorhandene Gruppenlösung reicht allein nicht aus, um notwendige Einzelunterstützung abzulehnen.
Was kann ich tun, wenn meine Unterstützung reduziert wird?
Betroffene sollten die Begründung prüfen, ihren konkreten Bedarf dokumentieren und die Widerspruchsfrist beachten. Eine unabhängige Teilhabeberatung oder sozialrechtliche Beratung kann dabei helfen.
Quellen
§ 112 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 114 SGB IX, Leistungen zur Mobilität
§ 117 SGB IX, Gesamtplanverfahren
§ 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
Autismus Wissen, Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, veröffentlicht am 17. Oktober 2026




