Wer mit Schwerbehinderung vor der Rente steht, kann häufig zwischen zwei Altersrenten wählen. Für die Jahrgänge ab 1958 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei der Schwerbehindertenrente und der Rente nach 45 Versicherungsjahren gleich.
Die Schwerbehindertenrente verlangt allerdings nur 35 Versicherungsjahre und erlaubt einen früheren Beginn mit Abschlägen. Welche Wahl günstiger ist, hängt deshalb vor allem vom gewünschten Rentenbeginn, den anerkannten Versicherungszeiten und der finanziellen Absicherung bis dahin ab.
45 Versicherungsjahre bringen keinen eigenen Rentenzuschlag
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, häufig als Rente nach 45 Jahren bezeichnet, wird nicht nach einer großzügigeren Rentenformel berechnet. Ebenso führt ein Schwerbehindertenausweis allein nicht zu einer höheren gesetzlichen Altersrente.
Für beide gelten die gesetzliche Rentenformel und ein Rentenartfaktor von 1,0. Bei gleichem Rentenbeginn, gleichen Entgeltpunkten und gleichem Zugangsfaktor ergibt sich deshalb grundsätzlich dieselbe Bruttorente.
45 Versicherungsjahre sind eine Zugangsvoraussetzung, kein Versprechen auf eine höhere Monatsrente. Wer wegen der Schwerbehinderung bereits abschlagsfrei in Rente gehen kann, muss nicht allein für diese Rentenart noch fehlende Versicherungsmonate sammeln.
35 Jahre und GdB 50 oder 45 Jahre ohne Schwerbehinderung
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Bei Rentenbeginn muss außerdem eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen.
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind dagegen 45 anrechenbare Versicherungsjahre erforderlich. Eine Schwerbehinderung wird für diesen Zugang nicht verlangt.
Ein GdB von 30 oder 40 reicht für die Schwerbehindertenrente auch bei einer Gleichstellung im Arbeitsleben nicht aus. Welche anderen Möglichkeiten bestehen, erläutert unser Beitrag über frühere Rentenzugänge mit GdB 30.
Diese Altersgrenzen gelten für die rentennahen Jahrgänge
Für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 beginnen beide Rentenarten abschlagsfrei mit 65 Jahren. Die Schwerbehindertenrente lässt sich bereits ab 62 Jahren beziehen, während die Rente nach 45 Jahren nicht vorzeitig gegen Abschläge beansprucht werden kann.
| Geburtsjahr | Schwerbehindertenrente ohne Abschlag | Schwerbehindertenrente frühestens mit Abschlag | Rente nach 45 Jahren ohne Abschlag |
|---|---|---|---|
| 1958 | 64 Jahre | 61 Jahre | 64 Jahre |
| 1959 | 64 Jahre und 2 Monate | 61 Jahre und 2 Monate | 64 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 64 Jahre und 4 Monate | 61 Jahre und 4 Monate | 64 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 61 Jahre und 6 Monate | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 61 Jahre und 8 Monate | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 61 Jahre und 10 Monate | 64 Jahre und 10 Monate |
| 1964 und später | 65 Jahre | 62 Jahre | 65 Jahre |
Die Übergangsgrenzen ergeben sich aus § 236a SGB VI und § 236b SGB VI. Die Tabelle setzt voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zum jeweiligen Beginn erfüllt sind; der genaue erste Rentenmonat hängt auch vom Geburtstag ab.
Ein früherer Beginn kann dauerhaft mehrere Hundert Euro kosten
Bei der vorgezogenen Schwerbehindertenrente beträgt der Abschlag für jeden Monat vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze 0,3 Prozent. Wer drei Jahre früher beginnt, muss deshalb dauerhaft 10,8 Prozent hinnehmen; die Berechnung regelt § 77 SGB VI.
Die folgende eigene Modellrechnung zeigt die Auswirkungen für den Jahrgang 1964 und jünger. Unterstellt werden dieselben erworbenen Rentenansprüche mit einer rechnerischen Monatsrente von 1.800 Euro brutto vor Abschlag.
| Beginn der Schwerbehindertenrente | Dauerhafter Abschlag | Monatliche Bruttorente im Modell |
|---|---|---|
| Mit 62 Jahren | 10,8 Prozent | 1.605,60 Euro |
| Mit 63 Jahren | 7,2 Prozent | 1.670,40 Euro |
| Mit 64 Jahren | 3,6 Prozent | 1.735,20 Euro |
| Mit 65 Jahren | 0 Prozent | 1.800,00 Euro |
Zusätzliche Entgeltpunkte aus einer längeren Beschäftigung und künftige Rentenanpassungen sind in dieser Vergleichsrechnung nicht enthalten. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern gehen von den Bruttobeträgen gegebenenfalls noch ab.
Der frühere Beginn bedeutet allerdings auch, dass die Rente bereits länger ausgezahlt wird. Ob sich das Warten finanziell lohnt, lässt sich deshalb nicht allein am höheren Monatsbetrag ablesen.
Für 35 Jahre zählen mehr Zeiten als für 45 Jahre
Nach § 51 SGB VI zählen für die 35-jährige Wartezeit alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten. Dazu können neben Beitragszeiten auch anerkannte Schul- und Studienzeiten oder bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit gehören.
Für die 45 Jahre gelten engere Regeln, wobei ebenfalls mehr als reine Beschäftigungsjahre zählen kann. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden beispielsweise Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und Krankengeldbezug berücksichtigt.
Reine Schul- und Studienzeiten sowie der Bürgergeldbezug allein füllen die 45 Jahre dagegen nicht auf. Wer die 35 Jahre bereits erfüllt, aber bei den 45 Jahren Lücken hat, kann mit anerkannter Schwerbehinderung trotzdem zum selben abschlagsfreien Alter Zugang zur Rente haben.
Die Höhe einer möglichen Schwerbehindertenrente und den Unterschied zwischen Versicherungsjahren und Rentenpunkten erläutert auch unsere Tabelle zur Rente mit Schwerbehinderung.
Arbeitslosengeld vor der Rente kann die 45 Jahre gefährden
Besondere Aufmerksamkeit verlangt Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente nach 45 Jahren. Diese Bezugszeiten werden grundsätzlich nicht auf die dafür erforderliche Wartezeit angerechnet.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Einschränkung ausdrücklich.
Wer mit einer Kündigung, einer Abfindung und anschließendem Arbeitslosengeld den Ruhestand überbrücken möchte, sollte die anrechenbaren Monate vorher prüfen lassen. Weitere Einzelheiten behandelt unser Beitrag zur Rente mit 65 nach 45 Versicherungsjahren.
Der spätere Wechsel beseitigt die Abschläge nicht
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Erst die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen beziehen und später in die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wechseln. Dieser Weg ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach § 34 Absatz 2 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich nicht mehr möglich. Wer die Schwerbehindertenrente vorzeitig beginnt, kann die Kürzung deshalb später nicht durch einen solchen Wechsel abschütteln.
Wann welche Rentenart die bessere Wahl ist
Sind beide Ansprüche zum selben abschlagsfreien Termin erfüllt, entsteht durch die Wahl der 45-Jahre-Rente bei gleichen Berechnungsgrundlagen kein finanzieller Vorteil. Ihr praktischer Vorteil liegt darin, dass der Anspruch unabhängig von einer anerkannten Schwerbehinderung besteht.
Fehlen dagegen anrechenbare Monate für die 45 Jahre, kann die Schwerbehindertenrente den abschlagsfreien Ruhestand trotzdem ermöglichen. Für Betroffene ist sie dann häufig der günstigere Zugang, weil bereits 35 Versicherungsjahre genügen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen früher aufhören muss oder möchte, gewinnt durch die Schwerbehindertenrente zusätzliche Möglichkeiten. Die dauerhaft niedrigere Monatsrente muss dann gegen die früheren Zahlungen und die persönliche Belastung abgewogen werden.
Für die Entscheidung zählt außerdem, wovon die Zeit bis zum abschlagsfreien Beginn finanziert werden kann. Eine höhere spätere Rente hilft wenig, wenn die Jahre davor nur mit Schulden oder einem finanziell untragbaren Verbrauch der Rücklagen überbrückt werden können.
Weiterarbeiten ist bei beiden Rentenarten möglich
Bei beiden Altersrenten kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass der Verdienst die gesetzliche Altersrente kürzt. Steuern und Sozialabgaben können die verfügbare Gesamtsumme jedoch verändern.
Wer weiterarbeitet oder noch Krankengeld erhält, sollte außerdem die Folgen einer Vollrente prüfen. Mit Beginn einer Altersvollrente endet nach § 50 SGB V der Anspruch auf gesetzliches Krankengeld; das kann einen vermeintlichen finanziellen Vorteil verändern.
Vor dem Antrag konkrete Rentenbeträge vergleichen lassen
Sinnvoll ist eine Vergleichsberechnung der Rentenversicherung für die tatsächlich infrage kommenden Beginntermine. Dabei sollten die Wartezeiten geprüft und zusätzliche Beiträge bei einem späteren Beginn von den eigentlichen Abschlägen getrennt ausgewiesen werden.
Bei einem geplanten vorzeitigen Beginn können auch Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI infrage kommen. Sie können die durch den früheren Bezug entstehende Rentenminderung ganz oder teilweise ausgleichen; dafür ist eine besondere Auskunft der Rentenversicherung erforderlich.
Beispiel aus der Praxis
Ein Versicherter des Jahrgangs 1964 hat GdB 50, erfüllt bereits 45 Versicherungsjahre und verfügt über Rentenansprüche von rechnerisch 1.800 Euro brutto vor Abschlag. Beginnt seine Schwerbehindertenrente mit 62, bleiben auf dieser Berechnungsgrundlage 1.605,60 Euro monatlich.
Wartet er bis 65, wären bei unveränderten Berechnungswerten 1.800 Euro über beide Rentenarten möglich. Die 45 Versicherungsjahre verschaffen ihm keinen zusätzlichen Betrag, und ein Wechsel mit 65 würde die bei einem früheren Beginn entstandenen Abschläge nicht beseitigen.
Sieben Fragen und Antworten zur richtigen Rentenwahl
Ist die Rente nach 45 Jahren höher als die Schwerbehindertenrente?
Bei gleichem Rentenbeginn und identischen Berechnungsgrundlagen grundsätzlich nicht. Die Rentenart allein erzeugt keinen Zuschlag.
Kann ich mit 45 Versicherungsjahren schon mit 62 abschlagsfrei in Rente?
Für den Jahrgang 1964 und jünger ermöglicht diese Rentenart den Beginn erst mit 65 Jahren. Auch bereits erfüllte 45 Versicherungsjahre senken diese Altersgrenze nicht.
Reicht ein Schwerbehindertenausweis für die Schwerbehindertenrente?
Zusätzlich zur anerkannten Schwerbehinderung müssen die Wartezeit von 35 Jahren und die persönliche Altersgrenze erfüllt sein. Ein Ausweis allein begründet deshalb noch keinen Rentenanspruch.
Verschwindet der Abschlag spätestens mit 67 Jahren?
Nein, der Abschlag für den vorgezogenen Beginn bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Spätere Rentenanpassungen ändern daran nichts.
Kann ich später in die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wechseln?
Ein Wechsel mit späterem Rentenbeginn ist nach bindender Bewilligung beziehungsweise für Zeiten des Altersrentenbezugs grundsätzlich ausgeschlossen. Darauf sollte niemand seine finanzielle Planung aufbauen.
Verliere ich die Schwerbehindertenrente, wenn mein GdB später sinkt?
Ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung berührt den bestehenden Rentenanspruch nicht, wie die Deutsche Rentenversicherung bestätigt. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung beim Rentenbeginn vorlag.
Kann ich ohne 45 Versicherungsjahre trotzdem abschlagsfrei früher in Rente?
Ja, über die Schwerbehindertenrente kann das bei erfüllten 35 Versicherungsjahren und anerkannter Schwerbehinderung möglich sein. Abschlagsfrei beginnt sie jedoch erst an der für den eigenen Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze.




