2.400 Euro brutto im Monat schließen Wohngeld nicht aus. Auch alleinlebende Beschäftigte können 2026 einen Mietzuschuss erhalten. Entscheidend ist jedoch, wie viel Einkommen nach den gesetzlichen Abzügen übrig bleibt und welche Miete am Wohnort berücksichtigt wird. Eine bundesweit gültige Bruttogrenze gibt es nicht.
Vom Bruttogehalt zählt nicht jeder Euro
Die Wohngeldstelle rechnet weder mit dem unveränderten Bruttolohn noch einfach mit dem Netto auf der Gehaltsabrechnung. Vom Einkommen werden unter anderem Werbungskosten abgezogen. Für Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung können jeweils zehn Prozent abgehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei einem Beschäftigten mit 2.400 Euro Monatsbrutto ergibt sich folgende vereinfachte Rechnung. Unterstellt werden zwölf gleich hohe Gehälter, keine weiteren Einnahmen und alle drei Zehn-Prozent-Abzüge.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Monatlicher Bruttolohn | 2.400,00 Euro |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag, monatlich umgerechnet | −102,50 Euro |
| Verbleibender Betrag | 2.297,50 Euro |
| Pauschale Abzüge von zusammen 30 Prozent | −689,25 Euro |
| Monatliches Einkommen für die weitere Berechnung | 1.608,25 Euro |
Diese 1.608,25 Euro sind eine wohngeldrechtliche Rechengröße, nicht das ausgezahlte Nettogehalt. Höhere nachgewiesene Werbungskosten oder persönliche Freibeträge können das berücksichtigte Einkommen weiter senken. Weihnachtsgeld und weitere Einnahmen können es dagegen erhöhen. Maßgeblich ist das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
In teuren Wohnorten kann noch ein Zuschuss bleiben
Bei diesem Einkommen kommt ein Anspruch vor allem in einer hohen Mietenstufe und bei entsprechend hoher anrechenbarer Miete infrage. In günstigeren Gemeinden kann derselbe Verdienst bereits zu hoch sein.
Für eine alleinstehende Person liegt der monatliche Miethöchstbetrag beispielsweise in Mietenstufe I bei 361 Euro, in Mietenstufe VII bei 677 Euro. Hinzu kommen die gesetzlich vorgesehenen Komponenten. Die tatsächliche Miete wird also nicht unbegrenzt berücksichtigt.
Deshalb sind rund 2.400 Euro brutto keine allgemeine Anspruchsgrenze. Wer diesen Betrag verdient, sollte eine Berechnung durchführen lassen, aber nicht mit einem festen Zuschuss rechnen. Wie stark die Wohnkosten das Ergebnis verändern, zeigt unsere Wohngeld-Tabelle zur berücksichtigungsfähigen Miete.
Die Warmmiete gehört nicht unverändert in den Rechner
Ausgangspunkt ist die Bruttokaltmiete. Dazu gehören die Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten, etwa für Wasser oder Müllabfuhr. Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten sowie eine separat berechnete Garage zählen nicht dazu.
Statt der individuellen Heizkosten wird eine pauschale Heizkostenkomponente berücksichtigt. Wer seine gesamte Warmmiete in das Feld für die Bruttokaltmiete einträgt, kann deshalb ein zu hohes Rechnergebnis erhalten. Ein Online-Rechner liefert zudem nur eine Orientierung. Über den Anspruch entscheidet die Wohngeldstelle.
Den Antrag nicht wegen des Gehalts aufschieben
Für die Prüfung werden insbesondere Einkommensnachweise, Mietvertrag und Angaben zu den Betriebskosten benötigt. Wer bereits Bürgergeld oder Grundsicherung mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist regelmäßig vom Wohngeld ausgeschlossen. Für andere Haushaltskonstellationen gelten gesonderte Regeln.
Wohngeld beginnt bei erfüllten Voraussetzungen üblicherweise im Monat der Antragstellung. Wer erst im Dezember statt im November einen Antrag stellt, kann deshalb einen Zahlungsmonat verlieren. Eine bloße Vermutung, das eigene Gehalt sei zu hoch, sollte die Prüfung nicht ersetzen.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit 2.400 Euro brutto sicher Wohngeld?
Nein. Der Anspruch hängt von den Abzügen, weiteren Einnahmen, der anrechenbaren Miete und der Mietenstufe ab. Besonders bei hohen Wohnkosten kann sich die Prüfung lohnen.
Zählt mein Nettogehalt aus der Abrechnung?
Nicht unmittelbar. Die Wohngeldstelle ermittelt das Einkommen nach eigenen gesetzlichen Regeln. Das Ergebnis kann vom ausgezahlten Netto abweichen.
Wird die gesamte Warmmiete berücksichtigt?
Nein. Ausgangspunkt ist die Bruttokaltmiete innerhalb der geltenden Höchstbeträge. Für Heizkosten gibt es eine pauschale Komponente.
Quellen
Bundesbauministerium, Einkommensermittlung und Voraussetzungen beim Wohngeld
Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 12 bis 19 und Anlage 1
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW, häufige Fragen zum Wohngeld
Bundesbauministerium, Wohngeldrechner und Erläuterungen zur Bruttokaltmiete
Familienportal des Bundes, Antragstellung und Leistungsausschlüsse




