Mehr Kindergeld, weniger Unterhalt? Darauf müssen getrennte Eltern 2027 achten

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Getrennte Eltern können den Kindesunterhalt für 2027 noch nicht abschließend berechnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt bislang die Tabelle für 2026 als aktuelle Fassung, neue Bedarfssätze für 2027 sind dort noch nicht veröffentlicht.

Zugleich plant die Bundesregierung mehr Kindergeld. Das ist für die Unterhaltsberechnung wichtig, denn der Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle entspricht nicht unbedingt der Summe, die der unterhaltspflichtige Elternteil überweisen muss.

Die Unterhaltsbeträge für 2027 stehen noch nicht fest

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie ist kein Gesetz, wird aber von den Oberlandesgerichten als gemeinsame Orientierung verwendet.

Grundlage für minderjährige Kinder ist der gesetzliche Mindestunterhalt. Die derzeit veröffentlichte Mindestunterhaltsverordnung nennt dafür Beträge ab Januar 2026. Eine neue Festlegung für 2027 ist darin noch nicht enthalten.

Aus einer erwarteten Anpassung lässt sich deshalb noch kein bestimmtes Plus ableiten. Auch einen verbindlichen Veröffentlichungstermin für die Tabelle 2027 weist die geprüfte Übersichtsseite des Oberlandesgerichts nicht aus.

Diese Beträge gelten derzeit für minderjährige Kinder

Für die erste Einkommensgruppe ergeben sich 2026 die folgenden Beträge. Sie betrifft grundsätzlich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis 2.100 Euro.

Alter des Kindes Monatlicher Tabellenbedarf 2026 Zahlbetrag nach hälftiger Kindergeldanrechnung
Bis 5 Jahre 486 Euro 356,50 Euro
6 bis 11 Jahre 558 Euro 428,50 Euro
12 bis 17 Jahre 653 Euro 523,50 Euro

Die Zahlbeträge berücksichtigen die Hälfte des Kindergeldes von monatlich 259 Euro. Die Rechnung betrifft den üblichen Fall, in dem ein Elternteil das minderjährige Kind betreut und der andere Barunterhalt leistet.

Die Tabelle ersetzt keine vollständige Unterhaltsberechnung. Unter anderem können die Zahl der Unterhaltsberechtigten und die finanzielle Leistungsfähigkeit die Einordnung beeinflussen.

Mehr Kindergeld verändert auch die Unterhaltszahlung

Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht vor, das Kindergeld zunächst auf 267 Euro monatlich anzuheben. Für 2028 sind 272 Euro vorgesehen, wobei die genannten Beträge aus dem Regierungsentwurf stammen und noch nicht als endgültig beschlossen behandelt werden dürfen.

Bei minderjährigen Kindern im beschriebenen Betreuungsmodell wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Barbedarf angerechnet. Steigt das Kindergeld um acht Euro, erhöht sich dieser Abzug um vier Euro.

Das bedeutet nicht, dass der Unterhalt 2027 um vier Euro sinken wird. Gleichzeitig könnte der Tabellenbedarf steigen, weshalb beide Größen zusammen betrachtet werden müssen.

Weitere Hintergründe zur geplanten Anhebung enthält unser Beitrag über das höhere Kindergeld in den Jahren 2027 und 2028.

Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied

Für ein achtjähriges Kind beträgt der Tabellenbedarf in der ersten Einkommensgruppe derzeit 558 Euro. Nach Abzug von 129,50 Euro hälftigem Kindergeld ergibt sich ein Zahlbetrag von 428,50 Euro.

Würde ausschließlich das Kindergeld auf 267 Euro steigen und der Tabellenbedarf unverändert bleiben, sähe die Rechnung anders aus. Dann würden 133,50 Euro abgezogen und es blieben 424,50 Euro zu zahlen.

Vereinfachtes Beispiel für ein achtjähriges Kind Betrag
Unverändert angenommener Tabellenbedarf 558 Euro
Hälfte eines angenommenen Kindergeldes von 267 Euro 133,50 Euro
Rechnerischer Zahlbetrag 424,50 Euro

Das ist eine Modellrechnung und kein feststehender Unterhaltsbetrag für 2027. Sie zeigt lediglich, wie sich eine Kindergelderhöhung bei ansonsten unveränderten Verhältnissen auswirken würde.

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Für den Haushalt, in dem das Kind lebt, bedeutet die geringere Überweisung in diesem Beispiel auch kein Minus insgesamt. Acht Euro mehr Kindergeld stehen vier Euro weniger Unterhalt gegenüber, sodass unter diesen Annahmen vier Euro zusätzlich verbleiben.

Die erste Einkommensgruppe gilt nicht für alle Eltern

Die häufig genannten 486, 558 und 653 Euro sind die Mindestbedarfssätze für minderjährige Kinder. Bei einem höheren unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen können höhere Tabellenbeträge gelten.

Die Düsseldorfer Tabelle geht außerdem von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei einer anderen Zahl können Einstufungen in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe angemessen sein.

Wer nur das Nettoeinkommen auf der Gehaltsabrechnung und das Alter des Kindes vergleicht, hat damit noch nicht sämtliche Berechnungsfragen geklärt. Maßgeblich sind die unterhaltsrechtlichen Verhältnisse des Einzelfalls.

Vor dem Jahreswechsel die Unterlagen zusammenstellen

Eltern können sich bereits vorbereiten, auch wenn die endgültigen Werte noch fehlen. Sinnvoll ist, die bisherige Berechnung und einen vorhandenen Unterhaltstitel bereitzulegen sowie Änderungen bei Einkommen, Betreuung und Alter des Kindes festzuhalten.

Besonders wichtig ist, die bisherigen Zahlungen nicht allein wegen einer angekündigten Kindergelderhöhung zu verändern. Erst die geltenden Beträge und die konkrete Unterhaltsregelung ermöglichen eine verlässliche Berechnung.

Welche weiteren Punkte vor Januar eine Rolle spielen, erläutert unser Beitrag über Unterhalt und Umgang vor dem Jahreswechsel 2027.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt 2027

Ist die Düsseldorfer Tabelle 2027 bereits veröffentlicht?

Auf der geprüften Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist bislang die Tabelle 2026 als aktuelle Fassung aufgeführt. Feststehende neue Tabellenbeträge für 2027 lassen sich daraus noch nicht entnehmen.

Entspricht der Tabellenbetrag der tatsächlichen Überweisung?

Nicht unbedingt. Bei minderjährigen Kindern wird im üblichen Betreuungsmodell die Hälfte des Kindergeldes auf den Barbedarf angerechnet, wodurch sich ein niedrigerer Zahlbetrag ergibt.

Bedeutet höheres Kindergeld weniger Kindesunterhalt?

Bei unverändertem Tabellenbedarf würde eine Erhöhung des Kindergeldes den Zahlbetrag im beschriebenen Modell verringern. Steigt zugleich der Tabellenbedarf, kann die Überweisung dennoch höher ausfallen.

Quellen

Oberlandesgericht Düsseldorf, Übersicht der Düsseldorfer Tabellen und Düsseldorfer Tabelle 2026 einschließlich Zahlbetragstabelle

Mindestunterhaltsverordnung, § 1

Bürgerliches Gesetzbuch, § 1612b

Bundesfinanzministerium, Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Mitteilung vom 2. September 2026

Eigene Modellrechnung zur Kindergeldanrechnung