EM-Rente gekürzt wegen Resturlaub und Überstunden: Gericht trifft aber klare Entscheidung

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein Mann erhält nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses knapp 14.864 Euro für offenen Urlaub und Überstunden. Die Deutsche Rentenversicherung wertet das Geld als Hinzuverdienst, kürzt seine Erwerbsminderungsrente um monatlich 285,45 Euro und fordert weitere 1.522,88 Euro zurück.

Doch der Rentner wehrt sich erfolgreich. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entscheidet, dass die Einmalzahlungen in seinem Fall nicht auf die Rente angerechnet werden durften (Urteil vom 22. August 2024, L 12 R 54/23). Die Rentenversicherung zieht ihre Revision später zurück.

Rentner erhält fast 14.864 Euro für Urlaub und Überstunden

Der 1955 geborene Mann arbeitete seit März 2004 im Fahr- und Begleitdienst einer Weserfähre. Auf sein Beschäftigungsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

Wegen gesundheitlicher Einschränkungen bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine volle Erwerbsminderungsrente. Diese begann rückwirkend am 1. Juni 2016 und war zunächst befristet.

Mit der Rentenbewilligung trat eine besondere tarifvertragliche Regelung in Kraft. Das Arbeitsverhältnis ruhte aufgrund von § 33 Absatz 2 TVöD während des Bezugs der befristeten Erwerbsminderungsrente.

Im Februar 2019 bewilligte die Rentenversicherung die volle Erwerbsminderungsrente ab April 2019 auf Dauer. Das Arbeitsverhältnis endete daraufhin zum 31. März 2019.

Der Arbeitgeber rechnete anschließend noch bestehende Ansprüche ab. Insgesamt erhielt der Mann 14.863,53 Euro brutto, darunter 12.731,18 Euro für nicht genommenen Urlaub und 2.132,35 Euro für Überstunden.

Rentenversicherung kürzt die EM-Rente um 285 Euro

Der Rentner informierte die Rentenversicherung über das Ende seines Arbeitsverhältnisses und die erhaltenen Zahlungen. Er legte entsprechende Unterlagen vor, außerdem holte die Behörde Auskünfte beim früheren Arbeitgeber ein.

Trotzdem kam es zu einer erheblichen Rentenkürzung. Mit Bescheid vom 18. Juni 2019 berechnete die Rentenversicherung die Leistung neu und berücksichtigte die Einmalzahlungen als Hinzuverdienst.

Die monatliche Bruttorente sollte ab Juli 2019 von 1.096,63 Euro auf 811,18 Euro sinken. Damit fehlten dem Mann jeden Monat 285,45 Euro.

Die Berechnung beruhte auf den damals geltenden Hinzuverdienstregeln. Im Jahr 2019 lag die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung noch bei 6.300 Euro.

Berechnung für 2019 Betrag
Einmalzahlungen des Arbeitgebers 14.863,53 Euro
Damalige Hinzuverdienstgrenze 6.300,00 Euro
Überschreitender Betrag 8.563,53 Euro
Davon 40 Prozent jährlich 3.425,41 Euro
Rechnerischer monatlicher Rentenabzug 285,45 Euro

Die Rechnung war mathematisch nachvollziehbar. Der eigentliche Streit betraf jedoch die vorgelagerte Rechtsfrage, ob diese Zahlungen überhaupt als Hinzuverdienst berücksichtigt werden durften.

Später verlangt die Rentenkasse zusätzlich 1.522,88 Euro zurück

Der Mann legte gegen die Kürzung Widerspruch ein. Er argumentierte, dass sein Arbeitsverhältnis während des Bezugs der befristeten Erwerbsminderungsrente bereits tarifvertraglich geruht habe.

Die Rentenversicherung hielt dennoch an ihrer Auffassung fest. Aus ihrer Sicht stammten die Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis, das erst nach Beginn des Rentenbezugs beendet worden war.

Nachdem sein Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Versicherte im August 2019 Klage beim Sozialgericht Oldenburg.

Während des laufenden Gerichtsverfahrens verschärfte sich die finanzielle Auseinandersetzung. Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 verlangte die Rentenversicherung zusätzlich 1.522,88 Euro für das erste Halbjahr 2019 zurück.

Der Rentner zahlte diesen Betrag unter Vorbehalt. Seit Januar 2020 erhielt er wieder eine ungekürzte Rente, weil für das neue Kalenderjahr kein entsprechender Hinzuverdienst mehr berücksichtigt wurde.

Damit war der Streit jedoch nicht erledigt. Weiterhin ging es um die Rentenkürzungen des Jahres 2019 und die bereits beglichene Rückforderung.

Tarifvertrag verhindert die Anrechnung auf die Rente

Das Sozialgericht Oldenburg gab dem Rentner am 4. April 2023 recht. Die Rentenversicherung legte Berufung ein, scheiterte damit jedoch vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Das Gericht stellte auf den rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsentgelt und einer Beschäftigung während des Rentenbezugs ab. Nicht jede Auszahlung eines früheren Arbeitgebers kann allein wegen ihres Zahlungstermins die Erwerbsminderungsrente mindern.

Entscheidend ist, ob das Arbeitsentgelt einer Beschäftigung zugeordnet werden kann, die im maßgeblichen Zeitraum rechtlich noch bestand. Das wird als zeitlich-rechtliche Kongruenz bezeichnet.

Beim Kläger lag eine Besonderheit vor. Sein Arbeitsverhältnis hatte während des Bezugs der befristeten Erwerbsminderungsrente aufgrund der tarifvertraglichen Regelung geruht.

Damit waren die wesentlichen gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesetzt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts fehlte deshalb der notwendige Zusammenhang zwischen den späteren Einmalzahlungen und einer während des Rentenbezugs fortbestehenden Beschäftigung.

Die Rentenversicherung durfte die Zahlungen folglich nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst behandeln.

Warum eine lange Krankschreibung nicht dasselbe bedeutet

Das Urteil enthält eine wichtige Unterscheidung. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist rechtlich nicht ohne Weiteres mit einer gewöhnlichen Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.

Wer lange krankgeschrieben ist, bleibt grundsätzlich weiterhin Arbeitnehmer seines Arbeitgebers. Das Beschäftigungsverhältnis kann auch dann im rentenrechtlichen Sinne fortbestehen, wenn tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag ausdrücklich bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht. Dann kann auch das für die Hinzuverdienstanrechnung entscheidende Beschäftigungsverhältnis unterbrochen sein.

Genau diese tarifliche Besonderheit gab im vorliegenden Verfahren den Ausschlag. Eine allgemeine Regel, nach der Urlaubsabgeltungen während der Erwerbsminderungsrente niemals angerechnet werden dürfen, lässt sich daraus nicht ableiten.

Rentenversicherung zieht ihre Revision vor dem Bundessozialgericht zurück

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Rentenversicherung am 22. August 2024 zurück und ließ die Revision zu. Die Behörde wollte die Rechtsfrage daraufhin vom Bundessozialgericht klären lassen.

Während des Berufungsverfahrens war der Versicherte verstorben. Seine Rechtsnachfolger führten den Rechtsstreit fort.

Am 25. September 2025 nahm die Rentenversicherung ihre Revision im Verfahren (B 5 R 12/24 R) zurück. Zu einer eigenen Sachentscheidung des Bundessozialgerichts in diesem Fall kam es deshalb nicht.

Damit blieb das Urteil des Landessozialgerichts bestehen. Die Rentenkürzung für 2019 war rechtswidrig, und die bereits gezahlten 1.522,88 Euro mussten erstattet werden.

Ein anderes BSG-Urteil zeigt die entscheidende Ausnahme

Dass ein anderer Ablauf zu einem gegenteiligen Ergebnis führen kann, zeigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom selben Tag (B 5 R 15/24 R).

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

In diesem Verfahren ging es um eine Bankangestellte, die nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses eine Vergütung für angesammelte Überstunden erhielt. Anders als im Fall des Weserfähren-Mitarbeiters hatte ihr Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezugs rechtlich fortbestanden.

Der Anspruch auf Auszahlung der Überstunden entstand mit dem Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses. Das Bundessozialgericht wertete die Vergütung deshalb als anrechenbaren Hinzuverdienst und entschied zugunsten der Rentenversicherung.

Die beiden Verfahren widersprechen sich somit nicht. Entscheidend waren die unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen.

Mehr zu dieser Abgrenzung erläutert unser Beitrag Überstunden kürzen die Erwerbsminderungsrente.

Für 2026 gilt eine deutlich höhere Hinzuverdienstgrenze

Der entschiedene Fall betrifft das Jahr 2019. Seitdem wurden die gesetzlichen Hinzuverdienstregeln mehrfach geändert.

Nach § 96a SGB VI gilt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Jahr 2026 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens 41.527,50 Euro.

Damit liegen die damaligen Einmalzahlungen von 14.863,53 Euro für sich genommen unter der heutigen Grenze für eine volle Erwerbsminderungsrente. Würde eine solche Zahlung im Jahr 2026 als anrechenbarer Hinzuverdienst gelten, führte sie ohne weitere relevante Einkünfte noch nicht zu einer Kürzung.

Anders sieht es aus, wenn im selben Kalenderjahr weitere anrechenbare Einnahmen hinzukommen. Dann müssen die berücksichtigungsfähigen Beträge zusammengerechnet werden.

Außerdem muss zunächst geklärt werden, ob die betreffende Zahlung überhaupt unter die Hinzuverdienstvorschriften fällt. Die Höhe der Jahresgrenze ersetzt diese rechtliche Prüfung nicht.

Auch während einer befristeten EM-Rente kann Urlaub entstehen

Ein weiteres wichtiges Detail betrifft den arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch. Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses bedeutet nicht automatisch, dass Beschäftigte keinen gesetzlichen Urlaub mehr erwerben können.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass gesetzlicher Mindesturlaub grundsätzlich auch während des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente entstehen kann. Allerdings gelten bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit besondere Verfallsregeln.

Nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub finanziell abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

Ob daraus anschließend rentenschädlicher Hinzuverdienst entsteht, ist eine eigenständige sozialrechtliche Frage. Das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Auszahlungsanspruchs beantwortet deshalb noch nicht, ob die Rentenversicherung das Geld anrechnen darf.

Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente möglich.

Betroffene sollten drei Zeitpunkte genau prüfen

Wer nach einer Erwerbsminderungsrente noch Geld vom früheren Arbeitgeber erhält, sollte die Unterlagen sorgfältig miteinander vergleichen. Besonders wichtig sind der Rentenbeginn, der rechtliche Zustand des Arbeitsverhältnisses und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf die Zahlung entstanden ist.

Die tatsächliche Überweisung kann später erfolgen. Deshalb muss die Auszahlung nicht zwangsläufig dem Kalenderjahr oder Beschäftigungszeitraum zugeordnet werden, den Betroffene zunächst vermuten.

Wichtige Nachweise sind insbesondere der Rentenbescheid, der Arbeitsvertrag, anwendbare Tarifverträge, mögliche Ruhensmitteilungen und die letzte Entgeltabrechnung. Gerade die tarifliche Ruhensregelung kann entscheidend dafür sein, ob eine Kürzung zulässig ist.

Betroffene sollten entsprechende Zahlungen der Rentenversicherung mitteilen und sich die rechtliche Einordnung nachvollziehbar erklären lassen. Das vermeidet zusätzliche Schwierigkeiten wegen unterlassener Mitteilungen.

Gegen eine unberechtigte Kürzung können sich Rentner wehren

Wer wegen einer Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung eine Rentenkürzung erhält, sollte den Bescheid nicht allein wegen der ausgewiesenen Berechnung akzeptieren. Entscheidend ist, ob die Einmalzahlung nach den gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich berücksichtigt werden darf.

Dabei kann das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen eine wichtige Argumentationshilfe sein. Es ist insbesondere relevant, wenn ein Arbeitsverhältnis während einer befristeten Erwerbsminderungsrente ausdrücklich tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich ruhte.

Gegen einen belastenden Rentenbescheid kann nach § 84 Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt unter den jeweiligen Voraussetzungen eine Überprüfung nach § 44 SGB X infrage.

Das Urteil zeigt, dass die Rentenversicherung bei Einmalzahlungen nicht allein auf deren Höhe und Auszahlungsdatum schauen darf. Gerade der rechtliche Zustand des früheren Beschäftigungsverhältnisses kann darüber entscheiden, ob eine hohe Rentenkürzung Bestand hat.

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderungsrente

Wird ausgezahlter Resturlaub automatisch auf die EM-Rente angerechnet?

Nein, eine Urlaubsabgeltung führt nicht automatisch zu einer Rentenkürzung. Zunächst muss geprüft werden, ob die Zahlung nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst berücksichtigt werden darf und ob die maßgebliche kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

Was bedeutet ein ruhendes Arbeitsverhältnis für die Erwerbsminderungsrente?

Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelung, kann das für die Anrechnung späterer Einmalzahlungen entscheidend sein. Im Verfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verhinderte gerade diese Besonderheit die Anrechnung der Urlaubs- und Überstundenabgeltung.

Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente 2026?

Im Jahr 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 20.763,75 Euro. Überschreitet der anrechenbare Hinzuverdienst diese Grenze, werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden Jahresbetrags, geteilt durch zwölf, monatlich von der Rente abgezogen.

Quellen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. August 2024 (L 12 R 54/23)

Bundessozialgericht, Urteil vom 25. September 2025 (B 5 R 15/24 R)

§ 96a SGB VI zur Anrechnung von Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten

Deutsche Rentenversicherung, Informationen vom 22. Januar 2026 zu Hinzuverdienstgrenzen und Arbeitserprobung

Deutsche Rentenversicherung, Übersicht der Hinzuverdienstgrenzen für 2026

§ 7 Bundesurlaubsgesetz zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012 (9 AZR 353/10) zum Urlaubsanspruch während einer befristeten Erwerbsminderungsrente

§ 84 Sozialgerichtsgesetz zur Widerspruchsfrist