Wer als Rentner sein Badezimmer renovieren oder die Heizungsanlage reparieren lässt, könnte ab 2027 deutlich weniger Steuern sparen. Die Bundesregierung will die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kürzen, wodurch bei größeren Arbeiten bis zu 300 Euro jährlich verloren gehen können.
Der entsprechende Gesetzentwurf liegt bereits im Bundestag und wird am 4. November 2026 öffentlich beraten. Betroffen wären nicht nur ältere Hauseigentümer, sondern auch steuerzahlende Rentner in Mietwohnungen.
Bundesregierung will Steuerermäßigung für Handwerker kürzen
Bislang können Steuerpflichtige nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz 20 Prozent ihrer begünstigten Handwerkerkosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Die jährliche Steuerermäßigung ist auf 1.200 Euro begrenzt.
Nach dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sollen künftig nur noch 15 Prozent berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll der jährliche Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro sinken.
Die Bundesregierung hatte den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen und begründet die Einschränkung mit dem Abbau steuerlicher Vergünstigungen zur Gegenfinanzierung anderer Reformmaßnahmen. Die Änderung soll ab dem 1. Januar 2027 gelten, ist allerdings noch nicht endgültig beschlossen.
Die vorgesehene Kürzung würde die bisherige Steuerermäßigung bei gleichbleibenden begünstigten Kosten um ein Viertel reduzieren. Besonders bemerkbar macht sich das bei umfangreichen Renovierungen und notwendigen Reparaturen.
Bis zu 300 Euro weniger Steuerersparnis für Rentner
Wie stark sich die geplante Änderung auswirken könnte, zeigt eine Beispielrechnung. Eine Rentnerin lässt ihr Badezimmer modernisieren und bezahlt dafür insgesamt 10.000 Euro, von denen 6.000 Euro auf steuerlich begünstigte Arbeits- und Nebenkosten entfallen.
Nach der bisherigen Regelung könnte sie 20 Prozent dieser 6.000 Euro und damit 1.200 Euro von ihrer Einkommensteuer abziehen. Nach dem Regierungsentwurf wären es nur noch 900 Euro, sodass ihr 300 Euro Steuerermäßigung entgehen würden.
Auch bei kleineren Handwerkerrechnungen würde sich die Förderung verringern.
| Begünstigte Handwerkerkosten | Steuerermäßigung 2026 | Geplant ab 2027 | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 1.000 Euro | 200 Euro | 150 Euro | 50 Euro |
| 2.000 Euro | 400 Euro | 300 Euro | 100 Euro |
| 4.000 Euro | 800 Euro | 600 Euro | 200 Euro |
| 6.000 Euro | 1.200 Euro | 900 Euro | 300 Euro |
| 8.000 Euro | 1.200 Euro | 900 Euro | 300 Euro |
Die Beträge setzen voraus, dass sämtliche ausgewiesenen Kosten steuerlich begünstigt sind und ausreichend Einkommensteuer anfällt. Die Tabelle vergleicht ausschließlich die Handwerkerermäßigung nach bisherigem Recht mit der geplanten Neuregelung und berücksichtigt keine weiteren Änderungen des Einkommensteuertarifs.
Bereits ab 6.000 Euro begünstigten Kosten wäre die maximale Differenz von 300 Euro erreicht. Bei höheren Ausgaben würde der Nachteil nicht weiter steigen, weil in beiden Varianten der jeweilige Höchstbetrag ausgeschöpft ist.
Nicht jeder Rentner verliert tatsächlich 300 Euro
Die geplante Einschränkung betrifft nur Rentner, die überhaupt Einkommensteuer zahlen und begünstigte Handwerkerkosten geltend machen können. Wer keine Einkommensteuer schuldet, bekommt durch diese Steuerermäßigung auch bisher kein zusätzliches Geld vom Finanzamt.
Entscheidend ist die Einkommensteuer, die nach Berücksichtigung der übrigen Steuerermäßigungen noch verbleibt. Eine Handwerkerermäßigung kann die Steuer höchstens auf null reduzieren, aber nicht zu einer negativen Einkommensteuer führen.
Hat eine Rentnerin beispielsweise nur noch 300 Euro anrechenbares Einkommen und grundsätzlich eine Handwerkerermäßigung von 1.200 Euro, kann sie davon lediglich 300 Euro nutzen. Würde sich bei unveränderter Steuerbelastung die rechnerische Ermäßigung auf 900 Euro reduzieren, bliebe ihre tatsächliche Entlastung weiterhin bei 300 Euro.
Eine niedrige Rente bedeutet allerdings nicht automatisch, dass keine Einkommensteuer anfällt. Neben der gesetzlichen Altersrente können etwa Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder weitere steuerpflichtige Einkünfte eine Rolle spielen.
Hinzu kommt, dass die Steuerreform 2027 auch Änderungen am Einkommensteuertarif und einen höheren Grundfreibetrag vorsieht. Deshalb lässt sich aus der geringeren Handwerkerermäßigung allein nicht ableiten, ob die gesamte Einkommensteuer eines Rentners im kommenden Jahr tatsächlich steigt.
Diese Handwerkerkosten können Rentner steuerlich geltend machen
Die Steuerermäßigung gilt für begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt. Dazu gehören unter anderem Reparaturen an Sanitäranlagen, Heizungswartungen, Malerarbeiten oder der Austausch beschädigter Bodenbeläge.
Allerdings dürfen nicht sämtliche Kosten einer Handwerkerrechnung berücksichtigt werden. Steuerlich begünstigt sind grundsätzlich die Arbeitskosten einschließlich der berechneten Fahrt- und Maschinenkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Materialkosten bleiben dagegen unberücksichtigt. Wer beispielsweise neue Fliesen, Heizkörper oder Fenster einbauen lässt, kann den Materialwert nicht einfach zum begünstigten Arbeitslohn hinzurechnen.
Die Rechnung sollte deshalb eine nachvollziehbare Aufteilung der einzelnen Kosten enthalten. Auch eine vom Rechnungsaussteller vorgenommene prozentuale Aufteilung zwischen Arbeits- und Materialkosten ist nach den Vorgaben der Finanzverwaltung möglich.
Nicht begünstigt sind außerdem Handwerkerleistungen im Rahmen der Errichtung eines neuen Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Für bestimmte öffentlich geförderte Maßnahmen mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen.
Auch Rentner in Mietwohnungen können betroffen sein
Die Steuerermäßigung steht nicht ausschließlich Hausbesitzern zu. Auch Rentner, die zur Miete wohnen, können Handwerkerkosten steuerlich geltend machen, wenn sie entsprechende Aufwendungen selbst tragen.
Das betrifft beispielsweise Reparaturen, die ein Mieter selbst in Auftrag gibt. Ebenso können bestimmte Handwerkerleistungen berücksichtigt werden, die über die Betriebskostenabrechnung auf die Bewohner umgelegt werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. April 2023 (VI R 24/20) ausdrücklich bestätigt, dass Mieter die Steuerermäßigung auch dann beanspruchen können, wenn der Vermieter den Auftrag erteilt hat. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die begünstigten Kosten ausreichend nachgewiesen werden.
Dafür kann eine nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung der Hausverwaltung ausreichen. Der begünstigte Kostenanteil muss daraus erkennbar sein.
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Gerade Rentner in größeren Wohnanlagen sollten ihre Abrechnungen deshalb genauer prüfen. Wartungsarbeiten und bestimmte technische Prüfungen können Kosten enthalten, die steuerlich begünstigt sind.
Wer noch 2026 Handwerker bezahlt, kann mehr sparen
Für Rentner, die ohnehin eine Renovierung oder Reparatur geplant haben, könnte der bevorstehende Jahreswechsel steuerlich wichtig werden. Bei der Handwerkerermäßigung kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Kalenderjahr die begünstigten Aufwendungen bezahlt werden.
Wer eine ordnungsgemäße Rechnung für begünstigte Arbeiten noch 2026 bezahlt, kann diese Ausgaben prinzipiell nach den derzeit geltenden Vorschriften für das Steuerjahr 2026 berücksichtigen. Erfolgt die Zahlung dagegen erst 2027, könnte die geplante Kürzung bereits Anwendung finden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede vorgezogene Zahlung automatisch anerkannt wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und eine bloße Zahlung ohne ordnungsgemäße Abrechnung ist kein verlässlicher Weg zur Steuerersparnis.
Auch der Zeitpunkt der Beauftragung allein sichert die bisherige Steuerermäßigung nicht. Wer im Dezember 2026 einen Handwerker bestellt, die Rechnung aber erst 2027 bezahlt, muss grundsätzlich mit einer Berücksichtigung im Steuerjahr 2027 rechnen.
Rentner sollten deshalb bei ohnehin anstehenden Arbeiten auf eine ordnungsgemäße Rechnung und den Zahlungszeitpunkt achten. Eine unnötige oder überstürzte Renovierung allein wegen der möglichen Steuerersparnis lohnt sich dagegen nicht automatisch.
Barzahlungen können die gesamte Steuerermäßigung kosten
Unabhängig von der geplanten Reform bleiben die Nachweispflichten wichtig. Nach § 35a Absatz 5 EStG muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen.
Eine Barzahlung reicht dafür grundsätzlich nicht aus, selbst wenn der Handwerker eine Quittung ausstellt. In diesem Fall kann das Finanzamt die Steuerermäßigung vollständig verweigern.
Rechnung und Zahlungsnachweis sollten deshalb aufbewahrt werden. Die begünstigten Kosten werden bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ angegeben.
Dabei gilt der jährliche Höchstbetrag prinzipiell für den Haushalt insgesamt. Mehrere Handwerkerrechnungen eröffnen deshalb nicht jeweils einen neuen Anspruch auf die maximale Steuerermäßigung.
Haushaltshilfen und Pflegedienstleistungen sind anders geregelt
Die geplante Kürzung betrifft nach dem derzeitigen Regierungsentwurf ausdrücklich die Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 EStG. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen gelten andere Vorschriften.
Bei diesen Leistungen können weiterhin 20 Prozent der begünstigten Kosten und maximal 4.000 Euro jährlich direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Auch die eigenständige Steuerermäßigung für angemeldete Minijobs im Privathaushalt mit einem Höchstbetrag von 510 Euro soll unverändert bleiben.
Wer beispielsweise eine Reinigungskraft beschäftigt und zusätzlich Handwerker bezahlt, kann die jeweiligen Steuerermäßigungen grundsätzlich nebeneinander nutzen. Dieselben Kosten dürfen allerdings nicht doppelt berücksichtigt werden.
Welche Ausgaben Rentner zusätzlich steuerlich geltend machen können, erklärt der Gegen-Hartz-Beitrag Rente und Steuern. Auch diese Kosten können Rentner jetzt steuerlich geltend machen.
Bundestag berät am 4. November über die Steuerreform
Der Regierungsentwurf wurde am 8. Oktober 2026 erstmals im Bundestag beraten und anschließend an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss ist für Mittwoch, den 4. November 2026, von 11 bis 12.30 Uhr angesetzt.
Grundlage ist die Bundestagsdrucksache 21/8235 mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Dort ist die Änderung des § 35a Absatz 3 EStG mit dem niedrigeren Prozentsatz und dem neuen Höchstbetrag ausdrücklich vorgesehen.
Die Anhörung ist noch keine abschließende Entscheidung über die Gesetzesänderung. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetzgebungsverfahren erst abschließen, bevor die neuen Regelungen in Kraft treten können.
Damit bleibt die bisherige Steuerermäßigung von 20 Prozent und höchstens 1.200 Euro zunächst geltendes Recht. Rentner sollten die weitere Entwicklung insbesondere dann verfolgen, wenn sie für 2027 größere Handwerkerarbeiten planen.
Häufige Fragen zur geplanten Kürzung der Steuerermäßigung
Verlieren alle Rentner ab 2027 automatisch 300 Euro?
Nein, die geplante Kürzung betrifft nur die Steuerermäßigung für begünstigte Handwerkerleistungen. Ein Unterschied von 300 Euro entsteht erst bei mindestens 6.000 Euro anerkennungsfähigen Kosten und einer ausreichend hohen Einkommensteuer, sofern die Reform unverändert beschlossen wird.
Kann ich Handwerkerrechnungen noch 2026 mit 20 Prozent absetzen?
Nach geltendem Recht beträgt die Steuerermäßigung für begünstigte Handwerkerleistungen weiterhin 20 Prozent, höchstens jedoch 1.200 Euro jährlich. Voraussetzung sind hauptsächlich eine ordnungsgemäße Rechnung, eine unbare Zahlung und ausreichend Einkommensteuer, die sich reduzieren lässt.
Sind haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls von der Kürzung betroffen?
Nach dem aktuellen Regierungsentwurf sollen die Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen unverändert bleiben. Dafür können weiterhin 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen und maximal 4.000 Euro jährlich steuerlich berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Quellen
Deutscher Bundestag, öffentliche Anhörung zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 am 4. November 2026
Bundesfinanzministerium, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 2. September 2026




