Nach einer Trennung lebt ein Kind häufig abwechselnd bei Mutter und Vater, auch wenn es bei einem Elternteil mehr Zeit verbringt. Beim Wohngeld kann es trotzdem in beiden Haushalten berücksichtigt werden, denn die Betreuung muss nicht genau zur Hälfte aufgeteilt sein.
Nach § 5 Absatz 4 Wohngeldgesetz kann es bereits ausreichen, wenn ein Elternteil mindestens ein Drittel der Betreuung übernimmt. Wer sein Kind beispielsweise nur an jedem dritten Tag bei sich hat, sollte es deshalb beim Wohngeldantrag nicht einfach weglassen.
Ihr Kind muss nicht die Hälfte der Zeit bei Ihnen leben
Die Vorschrift betrifft Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben. Betreuen beide ihr Kind mindestens zu einem Drittel, gehört es wohngeldrechtlich zu beiden Haushalten.
Damit erfasst das Gesetz auch Familien, die ihren Alltag ungleich aufteilen. Eine Betreuung von 40 zu 60 Prozent erfüllt diese Voraussetzung ebenso wie eine hälftige Aufteilung.
Dabei zählt das Kind bei beiden Eltern als Haushaltsmitglied; ob daraus ein Wohngeldanspruch entsteht, hängt von den übrigen Voraussetzungen ab.
Warum die Haushaltsgröße finanziell zählt
Für die Wohngeldberechnung kommt es auf die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und das Gesamteinkommen an. Wird Ihr Kind einbezogen, kann sich deshalb Ihr Anspruch verbessern.
Wie stark sich das auswirkt, lässt sich ohne Prüfung Ihrer Einkünfte und Wohnkosten nicht seriös beziffern. Einen Überblick über die Zusammenhänge bietet die Wohngeld-Tabelle zu Einkommen, Miete und Haushaltsgröße.
Gelegentliche Besuche reichen nicht
Nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift muss sich das minderjährige Kind abwechselnd und regelmäßig bei beiden Eltern aufhalten. Ein gelegentlicher Besuch oder ein einzelner gemeinsamer Urlaub erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die Behörde betrachtet die Betreuungsverhältnisse im Bewilligungszeitraum. Entscheidend ist deshalb eine Aufteilung des Familienalltags und nicht ein herausgegriffener Monat mit vielen Betreuungstagen.
| Betreuungssituation | Bedeutung für das Wohngeld |
|---|---|
| Das Kind lebt regelmäßig etwa zur Hälfte bei jedem Elternteil. | Es gehört grundsätzlich zu beiden Elternhaushalten. |
| Ein Elternteil übernimmt ein Drittel, der andere zwei Drittel der Betreuung. | Auch diese Aufteilung ermöglicht die Zugehörigkeit zu beiden Haushalten. |
| Ein einziges Kind lebt deutlich weniger als ein Drittel der Zeit beim anderen Elternteil. | Die Ein-Drittel-Regel begründet dort keine zusätzliche Haushaltszugehörigkeit. |
| Das Kind kommt nur gelegentlich zu Besuch. | Besuche allein reichen für die doppelte Berücksichtigung nicht aus. |
Die Zuordnung als Haushaltsmitglied ersetzt nicht die Prüfung, ob das Kind wegen anderer gesetzlicher Vorschriften von der Wohngeldberechnung ausgeschlossen ist.
Ein Betreuungskalender macht Ihren Alltag nachvollziehbar
Halten Sie die Aufenthalte Ihres Kindes in einem Kalender fest, möglichst mit Beginn und Ende der jeweiligen Betreuung. Tragen Sie auch Ferien und Abweichungen vom üblichen Rhythmus ein, damit die Aufstellung ein vollständiges Bild ergibt.
Hilfreich ist eine ergänzende Erklärung, welche Aufteilung Sie in Zukunft fortsetzen wollen. Eine Sammlung einzelner Übernachtungen ohne erkennbaren Zusammenhang kann dagegen Rückfragen auslösen.
Welche Nachweise die Wohngeldstelle prüfen kann
Den Betreuungsumfang müssen Eltern für jedes Kind glaubhaft machen. Die Verwaltungsvorschrift nennt dafür eine gerichtliche Regelung, eine schriftliche Elternvereinbarung oder sonstige Unterlagen.
Ein Gerichtsbeschluss ist nicht zwingend erforderlich. Eine schriftliche Vereinbarung sollte allerdings zur tatsächlich gelebten Betreuung passen; Abweichungen können Sie mit Ihrem Kalender erklären.
Unter einem Drittel gibt es eine begrenzte Sonderregel
Bei mehreren Kindern darf die Prüfung nicht mit dem Hinweis enden, dass die Drittelgrenze unterschritten sei. Nach § 5 Absatz 4 Satz 3 WoGG kann beim Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil das jüngste Kind Haushaltsmitglied sein, wenn mindestens zwei Kinder nicht im Verhältnis der ersten beiden Sätze betreut werden.
Nach der Verwaltungsvorschrift setzt auch diese Ausnahme Betreuung voraus, die nur unwesentlich unter einem Drittel liegt. Gelegentlicher Umgang genügt nicht.
Jeder Elternhaushalt braucht eine eigene Prüfung
Unterschiedliche Mieten und Einkommen können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen – bis hin dazu, dass nur ein Elternteil Wohngeld bekommt.
Auch ein Erwerbseinkommen schließt allerdings Wohngeld nicht aus. Welche Faktoren dabei zählen, erläutert der Beitrag „Bis zu welchem Einkommen bekommt man Wohngeld?“.
Den Antrag nicht wegen fehlender Unterlagen aufschieben
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag, in der Regel ab Beginn des Monats, in dem diese eingeht. Benennen Sie Ihr Kind und die geteilte Betreuung bereits im Antrag und klären Sie, welche Belege Sie nachreichen.
Lassen Sie die Haushaltszugehörigkeit ausdrücklich anhand Ihrer Betreuungsaufteilung prüfen.
Fiktives Beispiel: Fünf von vierzehn Tagen bei Heinz
Heinz, 39 Jahre, aus Flensburg betreut seine achtjährige Tochter Elke regelmäßig fünf volle Tage innerhalb eines vierzehntägigen Rhythmus. Die übrigen neun Tage lebt sie bei ihrer Mutter Astrid. So halten die Eltern es auch in den Ferien.
Heinz Anteil beträgt damit rund 35,7 Prozent und liegt über einem Drittel. Er legt dem Wohngeldantrag die schriftliche Betreuungsvereinbarung und einen Kalender bei, damit die Behörde Elke als Haushaltsmitglied prüfen kann.
Lebt sonst niemand bei Heinz und bestehen keine Ausschlussgründe, erfolgt die Berechnung unter Berücksichtigung von zwei Personen. Wie viel Wohngeld er erhält, hängt weiterhin von seinem Einkommen und den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten ab.
Fragen und Antworten zum Wohngeld für getrennte Eltern
Muss mein Kind genau die Hälfte der Zeit bei mir leben?
Nein. Für die doppelte Haushaltszugehörigkeit reicht grundsätzlich eine regelmäßige Betreuung von mindestens einem Drittel bei jedem Elternteil.
Zählt mein Kind dann bei mir nur anteilig?
Nein. Es zählt als Haushaltsmitglied und nicht als Bruchteil einer Person.
Genügt jedes zweite Wochenende?
Allein damit wird ein Drittel der Betreuungszeit üblicherweise nicht erreicht. Weitere regelmäßige Aufenthalte und die Ferienaufteilung müssen in die Betrachtung einfließen.
Brauche ich eine gerichtliche Umgangsregelung?
Nein. Auch eine schriftliche Elternvereinbarung oder andere geeignete Unterlagen können den Umfang der Betreuung glaubhaft machen.
Können beide Eltern Wohngeld bekommen?
Ja, sofern jeder Haushalt die Voraussetzungen erfüllt. Die Wohngeldstelle prüft beide Ansprüche getrennt.
Gilt die Sonderregel auch für volljährige Kinder?
Nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift bezieht sich § 5 Absatz 4 auf minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern richtet sich die Haushaltszugehörigkeit nach den allgemeinen Voraussetzungen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Wohngeldgesetz, § 4 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes und § 5 – Haushaltsmitglieder.
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Fragen und Antworten zum Wohngeld-Plus, Antragstellung und Leistungsbeginn.
Bundesregierung: Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, Nummer 5.41 zur Betreuung von Kindern getrennt lebender Eltern.




