Schwerbehinderung: Erst die Klage bringt GdB 50 und Merkzeichen G

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Obwohl Susanne Meisinger eine Hand nicht mehr bewegen konnte und große Schwierigkeiten beim Gehen hatte, stellte die zuständige Behörde bei ihr zunächst nur einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Damit erhielt sie keinen Schwerbehindertenausweis.

Die Frau wehrte sich gegen die Entscheidung und bekam schließlich vor dem Sozialgericht Nürnberg recht. Mit Unterstützung des Sozialverbands VdK erreichte sie einen GdB von 50 und das Merkzeichen G für erhebliche Gehbehinderung. Die Anerkennung erfolgte rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung.

Ein Sturz verändert ihren Alltag

Susanne Meisinger (Name von der VdK geändert), stammt aus dem Großraum Nürnberg und stürzte im Treppenhaus einer Augenarztpraxis auf den Hinterkopf. Nach der Bewusstlosigkeit konnte sie zunächst ihre Beine nicht spüren.

Das Gefühl kehrte zurück, eine Rehabilitation half ihr wieder auf die Beine. Doch eine Hand blieb gelähmt, und ein stark zitterndes Bein erschwert seitdem das Gehen.

Erst der Gutachter bringt die Wende

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales setzte den GdB auf 30 fest; auch der Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin unterstützte der VdK Susanne bei der Klage.

Ein vom Gericht beauftragter Arzt untersuchte sie unmittelbar vor der Verhandlung und bestätigte die schweren Einschränkungen. Auf Vorschlag der Richterin erkannte die Behörde GdB 50 und Merkzeichen G an.

Der Erfolg beruhte auf einem Anerkenntnis, nicht auf einem streitigen Urteil. Das Aktenzeichen ist nicht veröffentlicht.

Entscheidend sind die Folgen im täglichen Leben

Für die Feststellung des GdB zählt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränken. Der Unfallhergang allein sagt deshalb noch nicht, welcher GdB gerechtfertigt ist.

Wenn Sie einen Antrag stellen, sollten Ihre Unterlagen nicht nur Diagnosen nennen, sondern die daraus entstehenden Funktionsverluste beschreiben. Ob Sie Gegenstände sicher greifen, sich selbstständig anziehen oder Wege bewältigen können, macht die tatsächlichen Einschränkungen nachvollziehbar.

Dabei müssen mehrere Beeinträchtigungen gemeinsam betrachtet werden, einschließlich ihrer gegenseitigen Auswirkungen. Eine eingeschränkte Handfunktion kann etwa zusätzlich belasten, wenn Sie zugleich beim Gehen auf Hilfsmittel angewiesen sind.

Einzelwerte werden allerdings nicht einfach zusammengezählt, um die Schwelle zur Schwerbehinderung zu erreichen. Entscheidend bleibt die Gesamtbewertung der Auswirkungen auf Ihre Teilhabe.

GdB 50 und Merkzeichen G sind unterschiedliche Feststellungen

Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch unter den gesetzlichen Voraussetzungen als schwerbehindert. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert diesen Status und dient als Nachweis für entsprechende Rechte und Hilfen.

Das Merkzeichen G betrifft dagegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es kommt darauf an, ob Sie übliche Fußwege im Ortsverkehr wegen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.

Ein GdB von 50 bedeutet also nicht zugleich Merkzeichen G. Die Behörde prüft gesondert die Voraussetzungen für diesen Eintrag.

Feststellung Was sie bedeutet
GdB 30 Noch keine Schwerbehinderteneigenschaft; ein Behinderten-Pauschbetrag von jährlich 620 Euro ist möglich.
GdB 50 Die Schwelle zur Schwerbehinderung ist erreicht; der Behinderten-Pauschbetrag beträgt jährlich 1.140 Euro.
Merkzeichen G Zusätzlich festgestellte erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; kein automatischer Bestandteil eines GdB von 50.

Die steuerlichen Beträge mindern bei ihrer Berücksichtigung das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Steuer Sie dadurch sparen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.

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Einen zu niedrigen Bescheid müssen Sie nicht hinnehmen

Wenn der Bescheid Ihre Einschränkungen unzureichend erfasst, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Eine ausführliche Begründung ist zur Fristwahrung noch nicht erforderlich und kann nachgereicht werden.

Beschreiben Sie möglichst genau, welche Beschwerden die Behörde übergangen oder zu gering bewertet hat. Dabei helfen aktuelle ärztliche Befunde, die Ihre Einwände nachvollziehbar stützen.

Ein Musterschreiben kann den Einstieg erleichtern, ersetzt aber keine individuelle Begründung. Passen Sie eine Vorlage deshalb immer an Ihren Bescheid und Ihre tatsächlichen Einschränkungen an.

Weist die Behörde den Widerspruch zurück, läuft für eine Klage grundsätzlich erneut eine Monatsfrist ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Beachten Sie deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung und warten Sie nicht erst auf weitere Arzttermine, bevor Sie die Frist sichern.

Gute Befunde beschreiben, was nicht mehr geht

Für eine nachvollziehbare Begründung reicht die Aussage „Seit dem Unfall geht es mir schlecht“ kaum aus. Hilfreicher sind konkrete Angaben dazu, welche Wege Sie schaffen, welche Hilfsmittel Sie benötigen und bei welchen Handgriffen Sie Unterstützung brauchen.

Besprechen Sie solche Einschränkungen mit Ihren behandelnden Ärzten, damit die Befundberichte den tatsächlichen Zustand abbilden. Eine Dokumentation alltäglicher Schwierigkeiten kann die medizinischen Unterlagen ergänzen, ersetzt sie aber nicht.

Hat sich Ihr Zustand erst nach einer früheren Feststellung verschlechtert, kommt auch ein Neufeststellungsantrag infrage. Dabei kann die Behörde allerdings den gesamten Gesundheitszustand erneut bewerten, weshalb ein solcher Antrag nicht automatisch zu einem höheren GdB führt.

Fragen und Antworten

Führt ein schwerer Sturz zu einem GdB 50?

Nein, entscheidend sind die längerfristigen gesundheitlichen Auswirkungen auf die Teilhabe. Die Schwere des Unfallereignisses allein legt den GdB nicht fest.

Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?

Nein, die Behörde bewertet die Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und berücksichtigt ihre Wechselwirkungen.

Bekomme ich mit GdB 50 das Merkzeichen G?

Nein, dafür müssen zusätzlich die gesundheitlichen Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erfüllt sein. Die Behörde prüft diese gesondert.

Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit?

Grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Begründung können Sie nachreichen; achten Sie zunächst auf den fristgerechten Eingang in zulässiger Form.

Kann ein höherer GdB ab dem ursprünglichen Antrag gelten?

Ja, eine erfolgreiche Überprüfung kann zu einer höheren Feststellung ab Antragstellung führen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Einschränkungen bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen.

Sind 1.140 Euro Behinderten-Pauschbetrag eine jährliche Geldleistung?

Nein, der Pauschbetrag bei GdB 50 wird steuerlich berücksichtigt. Er senkt das zu versteuernde Einkommen und bedeutet keine Auszahlung von 1.140 Euro.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Einkommensteuergesetz, § 33b; Sozialgesetzbuch IX, §§ 2, 152 und 229; Sozialgerichtsgesetz, § 87.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Behinderung und Ausweis – Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Sozialverband VdK Deutschland: „Schwerbehinderung nach Sturz: VdK verhilft Mitglied zum entscheidenden GdB“, 21. Oktober 2026.