Wer 1968 oder später geboren wurde, könnte künftig länger arbeiten müssen als bisher geplant. Die Rentenkommission empfiehlt, das Rentenalter über 67 Jahre hinaus anzuheben. Bundeskanzler Friedrich Merz hat sich erneut dafür eingesetzt, Reformvorschläge umzusetzen.
Für Versicherte könnte das bedeuten, dass sie erst später ohne Abschläge in Rente gehen können. Wer trotzdem früher aufhören möchte, müsste dann lebenslange Rentenkürzungen hinnehmen. Beschlossen ist noch keine neue Altersgrenze. Auch der erste betroffene Jahrgang steht nicht fest.
Merz will die Vorschläge der Rentenkommission umsetzen
Die Alterssicherungskommission legte am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen zur Reform der Altersvorsorge vor. Dazu gehört der Vorschlag, die Regelaltersgrenze bei steigender Lebenserwartung anzuheben.
Beim Deutschlandtag der Jungen Union am 17. Oktober 2026 in Bonn bekräftigte Bundeskanzler Friedrich Merz seine Unterstützung für die Reform. Das Bundeskabinett soll nach seinen Angaben noch in diesem Jahr über die Umsetzung entscheiden.
Für Versicherte ändert diese Ankündigung zunächst nichts. Die Empfehlungen sind keine geltenden Gesetze. Erst durch einen entsprechenden Gesetzesbeschluss könnten sich die bisherigen Altersgrenzen verändern.
Bis dahin bleibt es für alle ab 1964 Geborenen bei der Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Warum besonders der Jahrgang 1968 betroffen sein könnte
Im August 2026 wurde ein interner Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt. Danach sollte die weitere Anhebung des Rentenalters erst für Menschen ab Geburtsjahrgang 1968 beginnen.
Für die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 wäre es nach diesem Entwurf beim regulären Renteneintritt mit 67 geblieben.
Die Rentenkommission selbst empfiehlt eine Anpassung nach 2031. Damit könnten Versicherte ab Jahrgang 1965 von einer späteren Regelaltersgrenze betroffen sein. Welche Jahrgänge tatsächlich länger arbeiten müssten, ist noch offen.
Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag „Rentenreform: Diese drei Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze bei der Rente verschont bleiben“.
Rentenalter könnte bis 2041 auf 67 Jahre und sechs Monate steigen
Die Kommission schlägt vor, das Rentenalter künftig an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.
Dafür ist eine sogenannte Zwei-zu-eins-Regel vorgesehen. Steigt die Lebenserwartung um zwölf Monate, sollen davon rechnerisch acht Monate auf ein längeres Erwerbsleben und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen.
Nach den Annahmen der Kommission könnte die Regelaltersgrenze dadurch zwischen 2031 und 2041 von 67 Jahren auf 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Langfristig wäre auch eine Altersgrenze von 68 Jahren denkbar. Voraussetzung wäre, dass die Lebenserwartung entsprechend weiter steigt und die vorgeschlagene Regel umgesetzt wird.
Es handelt sich also nicht um eine bereits festgelegte Rente mit 68. Die künftige Entwicklung soll regelmäßig überprüft werden.
Jahrgang 1968: Schon zwei Monate könnten Rentenabschläge bedeuten
Welche finanziellen Folgen eine höhere Altersgrenze haben könnte, zeigt eine Modellrechnung.
Ein Versicherter des Jahrgangs 1968 hat 42 Entgeltpunkte erworben. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergibt sich daraus eine rechnerische Monatsrente von 1.785,84 Euro brutto.
Angenommen, seine Regelaltersgrenze würde durch eine Reform auf 67 Jahre und zwei Monate steigen.
Wenn er trotzdem mit 67 Jahren in Rente gehen möchte, läge der Rentenbeginn zwei Monate vor seiner neuen Regelaltersgrenze.
Nach den derzeitigen Abschlagsregeln werden bei einer vorgezogenen Altersrente 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs abgezogen. Bei zwei Monaten wären das 0,6 Prozent.
Die monatliche Bruttorente würde sich rechnerisch um 10,72 Euro auf rund 1.775,12 Euro verringern. Der Abschlag bliebe dauerhaft bestehen.
Voraussetzung wäre allerdings, dass der Versicherte eine vorgezogene Altersrente beanspruchen kann, beispielsweise nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Die Regelaltersrente selbst lässt sich nicht einfach vorzeitig mit Abschlägen beziehen.
Wichtig ist außerdem, dass die angenommene Anhebung um zwei Monate keine amtlich festgelegte Altersgrenze für den Jahrgang 1968 ist. Auch die heutigen Abschlagssätze müssen nach einer Reform nicht unverändert gelten.
Jahrgang 1974: Sechs Monate später könnten 30,61 Euro kosten
Für jüngere Jahrgänge könnte sich das Rentenalter noch deutlicher verschieben.
Ein Beispiel ist der Jahrgang 1974. Diese Versicherten werden 2041 67 Jahre alt. Sollte die Regelaltersgrenze bis dahin auf 67 Jahre und sechs Monate steigen, läge ein Rentenbeginn mit 67 sechs Monate vor der neuen Altersgrenze.
Bei 40 Entgeltpunkten ergibt sich nach dem Rentenwert von Juli 2026 eine rechnerische Monatsrente von 1.700,80 Euro brutto.
Sechs Monate vorzeitiger Rentenbeginn würden bei Anwendung des heutigen Abschlagssatzes eine Kürzung von 1,8 Prozent bedeuten. Das entspricht rund 30,61 Euro brutto im Monat.
| Modellrechnung | Jahrgang 1968 | Jahrgang 1974 |
|---|---|---|
| Entgeltpunkte | 42 | 40 |
| Rechnerische Bruttorente nach Rentenwert 2026 | 1.785,84 Euro | 1.700,80 Euro |
| Angenommene neue Altersgrenze | 67 Jahre und 2 Monate | 67 Jahre und 6 Monate |
| Rentenbeginn im Beispiel | 67 Jahre | 67 Jahre |
| Abschlag nach heutigem Satz | 0,6 Prozent | 1,8 Prozent |
| Monatliche Kürzung | 10,72 Euro | 30,61 Euro |
Die Beträge sind reine Modellrechnungen mit dem Rentenwert von 2026. Sie berücksichtigen weder spätere Rentenerhöhungen noch zusätzliche Entgeltpunkte oder mögliche Änderungen der Abschlagsregeln.
Die Beispiele zeigen jedoch, dass bereits wenige Monate Unterschied beim Rentenbeginn zu dauerhaften Kürzungen führen können.
Früher in Rente geht nur mit der passenden Rentenart
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, muss die Voraussetzungen einer entsprechenden Altersrentenart erfüllen.
Nach geltendem Recht können Menschen mit mindestens 35 Versicherungsjahren bereits ab 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Dafür müssen sie allerdings dauerhafte Abschläge hinnehmen.
Die Rentenkommission empfiehlt, diesen frühesten Zugang zunächst auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll die Altersgrenze parallel zur Regelaltersgrenze steigen.
Wer die erforderlichen Versicherungsjahre nicht erreicht und keinen anderen vorgezogenen Rentenanspruch besitzt, kann nicht einfach gegen einen Abschlag früher in Altersrente gehen.
Für die persönliche Planung kommt es deshalb sowohl auf das mögliche neue Rentenalter als auch auf die erfüllten Versicherungszeiten an.
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Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren steht zur Debatte
Besonders weitreichend ist ein weiterer Vorschlag der Rentenkommission. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll nach ihrer Empfehlung abgeschafft werden.
Diese Rentenart ermöglicht derzeit nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren einen abschlagsfreien Ruhestand vor der Regelaltersgrenze. Für ab 1964 Geborene ist das nach geltendem Recht mit 65 Jahren möglich.
Würde diese Möglichkeit wegfallen, könnten Betroffene ihren bisher vorgesehenen abschlagsfreien Rentenbeginn verlieren. Sie müssten entweder länger arbeiten oder eine andere vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beanspruchen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob Übergangsregelungen vorgesehen werden und welche Jahrgänge geschützt bleiben könnten, ist noch nicht entschieden.
Welche finanziellen Folgen die Abschaffung haben könnte, zeigt unser Beitrag „Rentenreform: Jahrgänge 1960 bis 1969 treffen bei der Rente auf empfindlichen Punkt“.
Altersteilzeit könnte erst mit 58 Jahren beginnen
Die Reformvorschläge betreffen auch Beschäftigte, die bereits vor ihrem Rentenbeginn weniger arbeiten möchten.
Die Kommission empfiehlt, das gesetzliche Mindestalter für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre anzuheben und später an die Regelaltersgrenze zu koppeln.
Außerdem soll das sogenannte Blockmodell entfallen. Bei dieser Variante arbeiten Beschäftigte zunächst weiter und werden anschließend für die zweite Phase der Altersteilzeit freigestellt.
Ein Wegfall würde den Übergang in den Ruhestand verändern. Für bereits abgeschlossene Vereinbarungen wären mögliche Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen entscheidend.
Bislang handelt es sich auch hierbei ausschließlich um Reformempfehlungen.
Neue Schutzrente für gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte geplant
Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, soll nach den Empfehlungen der Kommission einen besonderen Rentenzugang erhalten.
Vorgesehen ist eine Schutzrente für Versicherte, die kurz vor dem Ruhestand stehen und nach einer individuellen gesundheitlichen Prüfung nicht mehr in ihrem bisherigen Berufsfeld arbeiten können.
Nach dem Reformvorschlag könnten Menschen mit mindestens 35 Versicherungsjahren unter bestimmten Voraussetzungen zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Ein noch früherer Beginn soll mit Abschlägen möglich sein.
Ein allgemeiner Anspruch auf einen früheren Ruhestand wäre das jedoch nicht. Die gesundheitlichen Voraussetzungen müssten nachgewiesen werden.
Wie die Schutzrente genau ausgestaltet wird, ist noch offen.
Was Versicherte jetzt für ihre Rente prüfen sollten
Noch ist nicht entschieden, welche Empfehlungen tatsächlich umgesetzt werden. Versicherte sollten deshalb zunächst ihre bestehenden Ansprüche kennen.
Hilfreich ist eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung. Daraus geht hervor, welche Versicherungszeiten berücksichtigt wurden und wann ein Rentenbeginn möglich ist.
Wer Lücken im Versicherungsverlauf entdeckt, sollte eine Kontenklärung beantragen. Das betrifft fehlende Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten der Kindererziehung.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Versicherungsjahren und Entgeltpunkten. 45 Versicherungsjahre bedeuten nicht unbedingt 45 Rentenpunkte erworben wurden.
Ein vorschneller Rentenantrag bietet keinen Schutz vor späteren Gesetzesänderungen. Wer erst in einigen Jahren in Rente gehen möchte, kann sich die heutigen Altersgrenzen nicht durch frühzeitigen Antrag sichern.
FAQ zur möglichen Anhebung des Rentenalters
Muss der Jahrgang 1968 künftig länger als bis 67 arbeiten?
Das steht noch nicht fest. Ein interner Arbeitsentwurf sah eine weitere Anhebung ab Jahrgang 1968 vor. Die Rentenkommission empfiehlt eine Kopplung an die Lebenserwartung nach 2031.
Kann ich mit 67 in Rente gehen, wenn meine Altersgrenze auf 67 Jahre und sechs Monate steigt?
Das wäre unter Umständen möglich, wenn ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente besteht. Nach den heutigen Regeln können zum Beispiel Menschen mit mindestens 35 Versicherungsjahren vorzeitig in Rente gehen.
Was passiert mit einer bereits vereinbarten Altersteilzeit?
Die Empfehlungen der Rentenkommission ändern bestehende Vereinbarungen zunächst nicht. Sollte die Altersteilzeit gesetzlich neu geregelt werden, sind die konkreten Übergangs- und Vertrauensschutzvorschriften entscheidend.
Für viele Jahrgänge bleibt die Rentenplanung unsicher
Die geplante Reform könnte den Rentenbeginn für jüngere Jahrgänge deutlich verändern. Neben einer höheren Regelaltersgrenze stehen auch die vorgezogene Rente nach 35 Versicherungsjahren und der abschlagsfreie Rentenzugang nach 45 Jahren zur Diskussion.
Die Modellrechnungen zeigen, dass bereits wenige Monate Unterschied beim Renteneintritt zu dauerhaften Abschlägen führen können. Wie hoch diese tatsächlich ausfallen würden, hängt jedoch von der späteren Gesetzgebung ab.
Bis neue Regeln beschlossen sind, gelten die bisherigen Altersgrenzen. Wer seinen Ruhestand vorbereitet, sollte deshalb die aktuellen Rentenansprüche prüfen und bei langfristigen Planungen mögliche Veränderungen berücksichtigen.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Rentenkommission 2026 und die 33 Reformempfehlungen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Fragen und Antworten zur Rentenkommission 2026
Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – Aktueller Rentenwert von 42,52 Euro ab 1. Juli 2026
Deutsche Rentenversicherung – Rentenanpassung 2026
§ 35 SGB VI – Regelaltersrente
§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte




