Auch Menschen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben, können Wohngeld bekommen. Angehörige sollten diesen Anspruch prüfen lassen, denn Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege sind unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen.
Die Verwechslung kann Geld kosten: Wer nur nach Pflegewohngeld fragt, hat damit noch keinen Wohngeldantrag gestellt. Ebenso wenig bedeutet jede Unterstützung vom Sozialamt automatisch, dass Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Umzug ins Pflegeheim beendet den Wohngeldanspruch nicht
Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Wohngeldgesetz können Menschen wohngeldberechtigt sein, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen sind. Ein gewöhnlicher Wohnungsmietvertrag ist dafür nicht erforderlich.
Entscheidend ist die dauerhafte Aufnahme in ein Heim im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege begründet diesen besonderen Anspruch für das Heimzimmer dagegen nicht.
Ein bestimmter Pflegegrad ist für den Wohngeldanspruch als Heimbewohner nicht vorgeschrieben. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Versorgung verhindern einen Wohngeldanspruch für sich genommen nicht.
Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege im Vergleich
Alle drei Leistungen können bei finanziellen Belastungen durch einen Heimaufenthalt helfen. Sie setzen jedoch an unterschiedlichen Kosten an und werden nach verschiedenen Vorschriften geprüft.
| Leistung | Wofür sie gedacht ist | Wo Angehörige ansetzen sollten |
|---|---|---|
| Wohngeld | Zuschuss zu den wohngeldrechtlich berücksichtigten Wohnkosten nach dem bundesweiten Wohngeldgesetz. | Bei der zuständigen Wohngeldbehörde einen Antrag für die im Heim lebende Person stellen. |
| Pflegewohngeld | Landesrechtliche Unterstützung für förderfähige Investitionskosten eines Pflegeheims. | Heimverwaltung und zuständige kommunale Stelle nach den Bedingungen des Bundeslandes fragen. |
| Hilfe zur Pflege | Bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe für notwendige Pflegekosten, die anderweitig nicht gedeckt werden können. | Das zuständige Sozialamt frühzeitig über die Finanzierungslücke informieren. |
Die gesamte Heimrechnung wird nicht als Miete angesetzt
Eine hohe Heimrechnung führt nicht automatisch zu hohem Wohngeld. Pflege, Verpflegung und die übrigen Rechnungsposten werden nicht einfach zusammengerechnet und als Wohnungsmiete übernommen.
Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gilt nach § 9 Absatz 3 WoGG eine besondere Berechnung: Als Miete wird der gesetzliche Höchstbetrag zuzüglich der Klimakomponente angesetzt. Nach § 11 WoGG kommt die gesetzliche Heizkostenkomponente hinzu.
Der Höchstbetrag hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims ab. Der ausgezahlte Zuschuss ergibt sich anschließend aus der Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens.
Deshalb können zwei alleinstehende Bewohner verschiedener Heime in derselben Gemeinde trotz unterschiedlich hoher Rechnungen dieselbe Wohnkostengröße in der Berechnung haben. Bei unterschiedlichem Einkommen kann ihr Wohngeld dennoch verschieden hoch ausfallen.
Wann Grundsicherung und andere Leistungen Wohngeld ausschließen
Nach § 7 WoGG sind Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei diesen Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Systeme bezuschusst werden.
Im Pflegeheim kann neben der Hilfe zur Pflege auch Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werden. Angehörige müssen deshalb im Bescheid prüfen, welche Leistungen tatsächlich bewilligt wurden.
Hilfe zur Pflege allein ist in § 7 WoGG nicht als Ausschlussleistung aufgeführt. Der Hinweis „Das Sozialamt zahlt bereits“ reicht deshalb zur Beurteilung eines Wohngeldanspruchs nicht aus.
Gesetzliche Ausnahmen vom Ausschluss bestehen etwa, wenn die betreffenden Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Laufende und beantragte Sozialleistungen sollten der Wohngeldbehörde vollständig mitgeteilt werden, damit sie das Zusammenspiel prüfen kann.
Pflegewohngeld richtet sich nach dem Bundesland
Pflegewohngeld ist eine eigene landesrechtliche Förderung, die es nicht bundesweit nach einheitlichen Regeln gibt. Entsprechende Leistungen bestehen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
In Nordrhein-Westfalen betrifft die Förderung nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes förderfähige Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen. Dazu zählen Aufwendungen für Gebäude und Ausstattung, die Bewohner über die Investitionskosten mitfinanzieren.
Geprüft werden unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Förderfähigkeit der Einrichtung. In Schleswig-Holstein erläutert die Landesregierung die dortigen Voraussetzungen für Pflegewohngeld und verweist für die Antragstellung auf die Einrichtung.
Ein Antrag auf Pflegewohngeld ersetzt den Antrag nach dem Wohngeldgesetz nicht. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zum Unterschied zwischen Wohngeld und Pflegewohngeld.
Einkommen und Vermögen werden gesondert geprüft
Für das Wohngeld zählt das nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Gesamteinkommen. Neben der gesetzlichen Rente können etwa eine Betriebsrente, weitere Renten oder Kapitalerträge zu berücksichtigen sein.
Eine bundesweit einheitliche Rentengrenze für alle Heimbewohner gibt es deshalb nicht. Auch erhebliches Vermögen kann den Wohngeldanspruch ausschließen; die Vermögensregeln der Hilfe zur Pflege lassen sich darauf nicht einfach übertragen.
Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten kann der Freibetrag nach § 17a WoGG das anrechenbare Renteneinkommen verringern. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.
Bei Schwerbehinderung lauert eine besondere Freibetragsfalle
Der jährliche Freibetrag von 1.800 Euro nach § 17 WoGG gilt bei einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad der Schwerbehinderung verlangt diese Vorschrift zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege.
Eine vollstationäre Dauerpflege erfüllt diese zusätzliche Pflegevoraussetzung nicht. Angehörige sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder Pflegegrad zusammen mit einem Schwerbehindertenausweis den Freibetrag sichert.
Wenn der Ehepartner weiter zu Hause lebt
Bleibt ein Ehepartner in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des dauerhaft im Heim lebenden Partners. Für die Haushaltszugehörigkeit kommt es nach § 5 WoGG auf das gemeinsame Bewohnen und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an.
Bei der Hilfe zur Pflege gelten andere Vorschriften, nach denen Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners mitgeprüft werden können. Was das für die Finanzierung bedeutet, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld bleibt dem Partner zu Hause?“.
Den Wohngeldantrag früh stellen
Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Kreises am Standort des Heims. Angehörige oder die Heimverwaltung können mit entsprechender Vollmacht für die betroffene Person handeln.
Benötigt werden insbesondere Einkommensnachweise, Angaben zu weiteren Sozialleistungen und Unterlagen über den Heimaufenthalt. Je nach Fall kommen Nachweise über Vermögen, Schwerbehinderung, Pflegeleistungen und Grundrentenzeiten hinzu.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer erst im November beantragt, bekommt für einen bereits seit Oktober bestehenden Anspruch im Regelfall kein Wohngeld für Oktober.
Bei einer Lücke nicht auf den Wohngeldbescheid warten
Wohngeld deckt weder automatisch den gesamten Eigenanteil noch jede Lücke in der Heimfinanzierung. Reichen die verfügbaren Mittel für die notwendige Versorgung nicht aus, sollte gleichzeitig das Sozialamt über die Situation informiert werden.
Für die Hilfe zur Pflege ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von den Leistungsvoraussetzungen erfährt. Ein Wohngeldantrag allein ersetzt diese Mitteilung nicht.
Wie das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten prüfen muss, erläutert unser Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“. Bei bereits laufender Hilfe zur Pflege muss zudem geklärt werden, wie zusätzlich bewilligtes Wohngeld in der Sozialhilfeberechnung berücksichtigt wird.
Ein Beispiel aus der Praxis
Die 82-jährige Frau Berger zieht im Oktober dauerhaft in ein Pflegeheim und bezahlt ihren Eigenanteil bislang aus Rente und Ersparnissen. Ihre Tochter glaubt zunächst, für einen Zuschuss komme ausschließlich Pflegewohngeld infrage.
Sie reicht noch im Oktober einen Wohngeldantrag ein und lässt getrennt prüfen, ob das Bundesland Pflegewohngeld vorsieht. Die Wohngeldbehörde berechnet den möglichen Zuschuss anhand der gesetzlichen Wohnkostengröße und des anrechenbaren Einkommens.
Zeichnet sich ab, dass die Mittel für die notwendige Versorgung nicht reichen, informiert die Tochter zusätzlich das Sozialamt. Welche Leistungen Frau Berger erhält und ob ein Wohngeldausschluss greift, hängt von der jeweiligen Prüfung ab.
Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim
Können Menschen mit einem Heimvertrag Wohngeld erhalten?
Ja, bei einer nicht nur vorübergehenden Aufnahme in ein Heim kann ein Anspruch bestehen. Ein gewöhnlicher Mietvertrag für eine eigene Wohnung ist nicht erforderlich.
Ist für Wohngeld mindestens Pflegegrad 2 erforderlich?
Nein, das Wohngeldgesetz schreibt für die Berechtigung als Heimbewohner keinen bestimmten Pflegegrad vor. Andere Leistungen wie das Pflegewohngeld haben eigene Voraussetzungen.
Sind Wohngeld und Pflegewohngeld dieselbe Leistung?
Nein, Wohngeld ist ein Zuschuss zu den nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigten Wohnkosten. Pflegewohngeld beruht auf Landesrecht und dient der Entlastung bei förderfähigen Investitionskosten.
Schließt Hilfe zur Pflege Wohngeld immer aus?
Nein, Hilfe zur Pflege allein ist keine Ausschlussleistung nach § 7 WoGG. Werden zusätzlich Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt, ist Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen.
Übernimmt Wohngeld den gesamten Eigenanteil im Pflegeheim?
Nein, Wohngeld ist ein begrenzter Zuschuss, der nach gesetzlichen Rechengrößen und dem anrechenbaren Einkommen ermittelt wird. Eine hohe Heimrechnung allein begründet keinen entsprechend hohen Anspruch.




