Sie müssen keine Pflegebox bestellen, um Unterstützung für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder andere Verbrauchspflegehilfsmittel zu erhalten. Schon mit Pflegegrad 1 können Sie geeignete Produkte selbst kaufen und die Kosten bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
Bis zu 42 Euro monatlich sind möglich – vorausgesetzt, die Hilfsmittel werden für Ihre häusliche Pflege benötigt und Sie weisen die Ausgaben entsprechend nach.
Wer gezielt einkaufen möchte, kann die Kostenerstattung beantragen. Die Unterstützung für Verbrauchspflegehilfsmittel ist kein frei verfügbares Taschengeld: Die Pflegekasse bezahlt erstattungsfähige Ausgaben innerhalb der gesetzlichen Grenze.
Warum bereits Pflegegrad 1 ausreicht
Viele Betroffene verbinden Leistungen der Pflegeversicherung mit Pflegegeld. Doch obwohl Sie bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld erhalten, können Sie Pflegehilfsmittel beanspruchen. § 28a SGB XI führt diesen Anspruch ausdrücklich auf.
Die Produkte müssen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Für den hier beschriebenen Anspruch geht es um die Versorgung zu Hause, etwa mit Unterstützung durch Angehörige oder Freunde.
Ein anerkannter Pflegegrad allein macht dagegen nicht jeden Einkauf im Drogeriemarkt erstattungsfähig. Einen Überblick über weitere Ansprüche bietet die Leistungstabelle für Pflegegrad 1.
Das Gesetz erlaubt die Kostenerstattung
§ 40 Absatz 2 SGB XI sieht ausdrücklich vor, dass die Leistung auch als Kostenerstattung erbracht werden kann. Sie sind deshalb nicht grundsätzlich auf die Lieferung durch einen Pflegebox-Anbieter angewiesen.
Die AOK nennt den selbstständigen Einkauf in einer Drogerie als Alternative; auch die Techniker Krankenkasse erstattet entsprechende Ausgaben nach Einreichen der Quittungen.
Beim Selbstkauf bezahlen Sie zunächst selbst. Anschließend reichen Sie die Belege bei Ihrer Pflegekasse ein. Bei einer Versorgung durch einen Vertragspartner kann dieser dagegen unmittelbar mit der Kasse abrechnen.
Welche weiteren Pflegeleistungen neben anderen Zahlungen möglich sind, hängt vom jeweiligen Anspruch ab.
Welche Produkte können erstattet werden?
Entscheidend sind die Eignung des Produkts und Ihr tatsächlicher Pflegebedarf. Zu den Verbrauchspflegehilfsmitteln gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch und geeignete Desinfektionsmittel.
Gewöhnliche Körperpflegeprodukte sind hingegen keine Pflegehilfsmittel, auch wenn eine pflegebedürftige Person sie benutzt.
| Produkt | Einordnung für die Erstattung |
|---|---|
| Einmalhandschuhe und Fingerlinge | Grundsätzlich möglich, wenn sie für die häusliche Pflege benötigt werden. |
| Hände- und Flächendesinfektionsmittel | Geeignete Produkte können bei entsprechendem Pflegebedarf übernommen werden; gewöhnliche Haushaltsreiniger fallen nicht darunter. |
| Saugende Einmal-Bettschutzeinlagen | Können zu den erstattungsfähigen Verbrauchspflegehilfsmitteln gehören. |
| Mundschutz, FFP2-Masken und Schutzschürzen | Grundsätzlich möglich, soweit sie im konkreten Pflegealltag erforderlich sind. |
| Shampoo, Zahnpasta und gewöhnliche Hautcreme | Keine Erstattung aus dem 42-Euro-Budget allein wegen eines Pflegegrades. |
| Inkontinenzvorlagen und Inkontinenzhosen | Gehören grundsätzlich zur Hilfsmittelversorgung der Krankenversicherung und nicht in dieses Verbrauchspflegehilfsmittel-Budget. |
Die Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegekasse ist wichtig. Auch ein hoher Pflegegrad verschiebt nicht jede Hilfsmittelversorgung zur Pflegeversicherung. Das zeigt ebenfalls der Beitrag über abgelehnte Hilfsmittel trotz Pflegegrad und ärztlicher Verordnung.
Vor dem Einkauf Antrag und Abrechnung klären
Beantragen Sie die Kostenübernahme möglichst vor dem ersten Einkauf und teilen Sie ausdrücklich mit, dass Sie die benötigten Verbrauchspflegehilfsmittel selbst beschaffen möchten.
Lassen Sie sich erklären, welche Produkte anerkannt werden, welche Nachweise Ihre Kasse verlangt und für welchen Zeitraum eine Bewilligung gilt.
Ein ärztliches Rezept ist für den Antrag auf Pflegehilfsmittel nicht erforderlich. Nennen Sie Ihre Versichertennummer, den Pflegegrad und die benötigten Produkte.
Beschreiben Sie kurz, wofür diese bei Ihrer häuslichen Pflege gebraucht werden. Fragen Sie nach dem passenden Formular für die Kostenerstattung. So vermeiden Sie, dass Sie auf eigene Rechnung Produkte kaufen, deren Erstattung später an fehlenden Voraussetzungen scheitert.
Bewahren Sie aussagekräftige Rechnungen oder Kassenbons auf. Kaufdatum, Produkt, Menge und Preis sollten erkennbar sein. Reichen Sie die Unterlagen entsprechend dem Verfahren Ihrer Pflegekasse ein und behalten Sie Kopien.
Ein Tipp: Bei unklaren Produktbezeichnungen hilft eine ergänzende Produktinformation.
Fiktives Beispiel: Karina kauft nach ihrem Bedarf
Karina ist 62 Jahre alt und lebt in Winsen an der Luhe. Sie hat Pflegegrad 1; ihre Tochter unterstützt sie regelmäßig zu Hause. Für einzelne Pflegetätigkeiten benötigen beide Einmalhandschuhe, geeignete Desinfektionsmittel und Einmal-Bettschutzeinlagen.
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Karina möchte selbst entscheiden, welche Mengen sie kauft, statt regelmäßig ein Paket zu erhalten.
Sie beantragt bei ihrer Pflegekasse die Kostenerstattung. Im fiktiven Beispiel bestätigt die Kasse, dass die vorgesehenen Produkte für ihren Pflegebedarf geeignet sind. Im Oktober kauft Karina Einmalhandschuhe für 9,80 Euro, Händedesinfektionsmittel für 7,60 Euro und Einmal-Bettschutzeinlagen für 18,90 Euro. Zusammen bezahlt sie 36,30 Euro.
Karina reicht die Belege ein und erhält unter diesen Annahmen 36,30 Euro zurück. Die verbleibenden 5,70 Euro bekommt sie nicht zusätzlich ausgezahlt. Würden ihre anerkannten Ausgaben in einem anderen Monat 47 Euro betragen, könnte die Pflegekasse aus diesem Anspruch höchstens 42 Euro übernehmen. Fünf Euro müsste Karina selbst tragen.
42 Euro sind eine Monatsgrenze, kein Sparguthaben
Sie müssen das Budget nicht ausschöpfen. Kaufen Sie nur, was Sie für die Pflege tatsächlich benötigen. Nicht genutzte Monatsbeträge sammeln sich bei dieser Leistung nicht zu einem Guthaben an.
Verwechseln Sie die Erstattung nicht mit einer monatlichen Überweisung. Diskussionen über eine neue 42-Euro-Regelung ändern nichts daran, dass nach der geltenden Regelung konkrete erstattungsfähige Aufwendungen maßgeblich sind.
Beim Wechsel von der Pflegebox doppelte Abrechnung vermeiden
Erhalten Sie bereits eine Pflegebox, sollten Sie vor dem Wechsel klären, wann die Lieferungen und die Abrechnung des bisherigen Anbieters enden. Selbst gekaufte Produkte eröffnen keinen zweiten Anspruch auf weitere 42 Euro im selben Monat.
Bereits abgerechnete Leistungen können das verfügbare Budget ausschöpfen.
Prüfen Sie, ob Sie dem Anbieter eine Vollmacht oder Abtretung erteilt haben. Welche Folgen solche Erklärungen haben können, erläutert der Beitrag über Abtretungserklärungen und das Pflegebudget.
Lassen Sie sich den Wechsel und das Ende der bisherigen Abrechnung schriftlich bestätigen.
Unterschreiben Sie neue Erklärungen erst, wenn Umfang und Zweck verständlich sind. Bei der Abtretung von Erstattungsansprüchen kommt es darauf an, welche Leistungen die Erklärung tatsächlich erfasst.
Der Entlastungsbetrag bleibt eine eigene Leistung
Verbrauchspflegehilfsmittel werden nicht aus dem Entlastungsbetrag bezahlt. Die bis zu 42 Euro monatlich nach § 40 SGB XI und der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich beruhen auf unterschiedlichen Ansprüchen.
Sie können beide Leistungen nutzen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings gelten unterschiedliche Regeln für Verwendung und Abrechnung. Die Abrechnungsregeln zum Entlastungsbetrag lassen sich deshalb nicht einfach auf selbst gekaufte Pflegehilfsmittel übertragen.
Was tun, wenn die Pflegekasse nicht erstattet?
Fordern Sie bei einer Ablehnung einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Prüfen Sie, ob die Kasse den Pflegebedarf, die Eignung eines Produkts, fehlende Belege oder ein bereits ausgeschöpftes Monatsbudget beanstandet. Ergänzen Sie gezielt die fehlenden Angaben.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Begründen Sie, weshalb die gekauften Produkte für Ihre häusliche Pflege erforderlich sind, und fügen Sie Belege sowie eine vorhandene Bewilligung bei.
FAQ: Pflegehilfsmittel selbst kaufen
Muss ich einen Vertrag über eine Pflegebox abschließen?
Nein. Sie können die Kostenerstattung für selbst beschaffte geeignete Verbrauchspflegehilfsmittel beantragen. Klären Sie das Verfahren vorab mit Ihrer Pflegekasse.
Bekomme ich immer die vollen 42 Euro?
Nein. Bei der Erstattung gegen Belege zählt die Höhe Ihrer anerkannten Ausgaben. Die gesetzliche Obergrenze beträgt 42 Euro pro Monat.
Darf ich sämtliche Hygieneartikel abrechnen?
Nein. Erstattungsfähig sind geeignete und benötigte Verbrauchspflegehilfsmittel. Gewöhnliche Kosmetik, Körperpflegeprodukte oder Haushaltsreiniger gehören nicht automatisch dazu.
Quellen
AOK: Pflegehilfsmittel – Anspruch, Antrag und Selbstbeschaffung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
gesund.bund.de: Entlastungsbetrag
gesund.bund.de: Pflegehilfsmittel beantragen
Techniker Krankenkasse: Bekomme ich einen Zuschuss für Verbrauchshilfsmittel?




