Mehr als ein Jahr gearbeitet und trotzdem nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit ohne Jobcenter-Leistungen: Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger kann diese Situation nun schneller eintreten.
Das Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der sich mehrere durch Arbeitslosigkeit getrennte Beschäftigungszeiten für einen länger fortwirkenden Arbeitnehmerstatus addieren ließen.
Die Entscheidung vom 7. Oktober 2026 betrifft gerade Menschen, die zwischen befristeten Stellen, Saisonarbeit und kurzen Beschäftigungen wechseln. Für sie zählt künftig stärker, wie lange sie zusammenhängend gearbeitet haben – auch wenn ihre gesamte Erwerbsbiografie in Deutschland deutlich mehr Arbeitsmonate aufweist.
Das BSG folgt einer strengeren Auslegung des EuGH
Im Verfahren B 7 AS 3/25 R folgt das BSG dem Europäischen Gerichtshof. Dieser hatte am 12. März 2026 in der Rechtssache C-477/24, Deldwyn, entschieden, dass die längere Fortwirkung der Erwerbstätigeneigenschaft einen zusammenhängenden Beschäftigungszeitraum voraussetzt.
Durch Arbeitslosigkeit getrennte Arbeitsphasen dürfen dafür nicht zusammengerechnet werden. Aus beispielsweise acht Monaten Beschäftigung, einer anschließenden Arbeitslosigkeit und weiteren sieben Arbeitsmonaten wird deshalb kein zusammenhängender Zeitraum von 15 Monaten.
Bei der Jahresgrenze ist Genauigkeit nötig: Die europäische Vorschrift und § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Freizügigkeitsgesetz/EU sprechen von einer Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit von mehr als einem Jahr. Die verbreitete Kurzform „mindestens ein Jahr“ sollte deshalb nicht als pauschale Zusage verstanden werden, dass genau zwölf Monate in jedem Grenzfall ausreichen.
Warum der Arbeitnehmerstatus über die Existenzsicherung entscheidet
Der unionsrechtliche Arbeitnehmerstatus eröffnet EU-Bürgern grundsätzlich den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach einem unfreiwilligen Jobverlust kann diese Eigenschaft fortbestehen, obwohl aktuell kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Die Jahresgrenze betrifft die Dauer dieses Schutzes nach dem Ende der Beschäftigung. Sie ist keine allgemeine Wartezeit, die EU-Beschäftigte vor einem Antrag auf ergänzende Jobcenter-Leistungen erfüllen müssten.
Auch eine Teilzeitstelle oder ein kleinerer Job kann den Arbeitnehmerstatus begründen, wenn eine tatsächliche und echte Beschäftigung vorliegt. Wie differenziert das geprüft werden muss, zeigt auch der Beitrag über Leistungsansprüche von EU-Bürgern bei einer Vergütung unterhalb des Mindestlohns.
Wann der Schutz sechs Monate dauert und wann er länger fortbestehen kann
Bei einer kürzeren Beschäftigung bleibt der Arbeitnehmerstatus nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU bei bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit für sechs Monate erhalten. Wer die Voraussetzungen der längeren Fortwirkung erfüllt, unterliegt dieser festen Sechsmonatsgrenze nicht.
Eine unbegrenzte Zahlungsgarantie entsteht dadurch allerdings nicht. Insbesondere müssen die Voraussetzungen der fortwirkenden Arbeitnehmereigenschaft und der jeweiligen Sozialleistung weiterhin vorliegen.
| Beschäftigungsverlauf | Folge für den fortwirkenden Arbeitnehmerstatus |
|---|---|
| Mehr als ein Jahr zusammenhängend beschäftigt | Bei bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit kann der Status über sechs Monate hinaus fortbestehen. |
| Kürzere zusammenhängende Beschäftigung | Bei bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gilt grundsätzlich die sechsmonatige Fortwirkung. |
| Mehrere kurze Jobs mit Arbeitslosigkeit dazwischen, zusammen über ein Jahr | Die getrennten Zeiten werden für die längere Fortwirkung nicht mehr addiert. |
| Laufende tatsächliche und echte Beschäftigung | Ein Zugang zu ergänzenden SGB-II-Leistungen kann bereits während der Beschäftigung bestehen. |
Die Frist ist grundsätzlich vom Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem Beschäftigungsende aus zu bestimmen. Ein späterer Leistungsantrag setzt die sechs Monate nicht neu in Gang.
Ein Arbeitgeberwechsel ist von Arbeitslosigkeit zu unterscheiden
Die Rechtsprechungsänderung betrifft die Addition von Beschäftigungszeiten, zwischen denen Arbeitslosigkeit lag. Daraus folgt für die Beratung, dass ein Arbeitgeberwechsel gesondert betrachtet werden muss und nicht vorschnell mit einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden darf.
Zu prüfen ist der tatsächliche zeitliche Verlauf und nicht lediglich die Zahl der Arbeitsverträge. Ebenso wenig sind Urlaub oder arbeitsfreie Wochenenden innerhalb eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses bereits Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Ohne Nachweise wird aus einem Anspruch schnell ein Streitfall
Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsmeldungen und Unterlagen zum Ende der Beschäftigung sollten möglichst vollständig vorliegen. Sie helfen dabei, zusammenhängende Arbeitsphasen und die Gründe des Arbeitsplatzverlustes nachvollziehbar zu belegen.
Betroffene sollten sich nach dem Jobverlust unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und die Bestätigung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit sichern. Eine Kündigung oder das Auslaufen eines befristeten Vertrags sind dabei wichtige Nachweise, ersetzen aber nicht die Prüfung aller Voraussetzungen.
Für Beratungsstellen bedeutet das mehr als eine neue Rechenmethode. Neben Beginn und Ende jeder Beschäftigung müssen auch die dazwischenliegenden Zeiten und die anschließende Arbeitslosmeldung nachvollzogen werden.
Nach sechs Monaten sind andere Ansprüche zu prüfen
Endet die Fortwirkung und besteht nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche oder kein Aufenthaltsrecht, kann der Ausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II greifen. Vor einer Ablehnung müssen jedoch andere anspruchseröffnende Aufenthaltsrechte geprüft werden.
Daneben enthält § 7 Absatz 1 Satz 4 SGB II eine Ausnahme für Menschen, die seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der Meldebehörde; gesetzliche Einschränkungen gelten insbesondere bei einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und für bestimmte Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts mit Ausreisepflicht.
Auch Familienangehörige können eine längere Fortwirkung nicht auf die Zusammenrechnung gerade dieser unterbrochenen Beschäftigungszeiten stützen. Eigene oder anderweitig abgeleitete Aufenthaltsrechte müssen dennoch für jede betroffene Person geprüft werden.
Überbrückungsleistungen beim Sozialamt kommen weiterhin in Betracht
Ein Ausschluss beim Jobcenter beantwortet noch nicht, ob das Sozialamt helfen muss. § 23 Absatz 3 Satz 3 SGB XII sieht für erfasste hilfebedürftige Ausländer eingeschränkte Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise vor, grundsätzlich längstens für einen Monat und einmal innerhalb von zwei Jahren.
Diese Hilfen umfassen unter anderem Ernährung, angemessene Unterkunft und Heizung sowie die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Bei besonderen Umständen können nach der Härtefallregelung in Satz 6 zusätzliche Leistungen oder Hilfen über einen Monat hinaus erforderlich sein.
Betroffene sollten ihre Notlage dem Sozialamt nachweisbar mitteilen und ausdrücklich eine Entscheidung über Überbrückungs- und gegebenenfalls Härtefallleistungen verlangen. Drohende Wohnungslosigkeit, gesundheitliche Einschränkungen und die Situation mitbetroffener Kinder sollten dabei konkret dokumentiert werden.
Beim Ausreisewillen ist die bisherige BSG-Rechtsprechung zu beachten
Der 7. Senat hat die Frage möglicher Überbrückungsleistungen und eines verlangten Ausreisewillens im aktuellen Verfahren offengelassen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Behörden eine Ausreisebereitschaft nun generell zur Voraussetzung machen dürften.
Der 8. Senat des BSG hat bereits mit Urteil vom 13. Juli 2023, B 8 SO 11/22 R, entschieden, dass der Anspruch auf Überbrückungsleistungen weder einen Ausreisewillen noch eine Ausreisebereitschaft voraussetzt. Über die damalige Entscheidung und die Übernahme von Behandlungskosten bei fehlendem Aufenthaltsrecht hat gegen-hartz.de berichtet.
Eine Ablehnung sollte auf den konkreten Fehler geprüft werden
Lehnt das Jobcenter Leistungen ab, kommt es auf die Begründung und die tatsächlichen Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten an. Ein Widerspruch kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn zusammenhängende Tätigkeiten übersehen wurden, die Sechsmonatsfrist falsch berechnet wurde oder ein anderes Aufenthaltsrecht unberücksichtigt blieb.
Die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Hinweise zu Form und Vorgehen enthält der Ratgeber Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.
Fehlt akut Geld für Essen oder Unterkunft, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich sein. Ein Widerspruch allein verschafft bei einer Leistungsablehnung noch keine vorläufige Auszahlung.
Die Einordnung der Entscheidung vom 7. Oktober 2026 stützt sich bislang auf den Terminbericht; die ausführlichen Urteilsgründe bleiben für Detailfragen abzuwarten. Für die Beratung lässt sich daraus bereits ableiten, Beschäftigungsverläufe neu zu prüfen und das Ende der sechsmonatigen Fortwirkung frühzeitig im Blick zu behalten.
Beispiel aus der Beratungspraxis
Ein vereinfachtes Beispiel: Eine bulgarische Arbeitnehmerin arbeitet acht Monate in einem Lager, ist anschließend zwei Monate arbeitslos und arbeitet danach weitere sieben Monate in einer Reinigung. Nach dem Auslaufen des zweiten Vertrags meldet sie sich sofort arbeitslos; die Agentur für Arbeit bestätigt die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit.
Obwohl sie insgesamt 15 Monate gearbeitet hat, entsteht daraus nach der neuen Rechtsprechung kein zusammenhängender Beschäftigungszeitraum für die längere Fortwirkung. Unterstellt, dass kein anderer Aufenthaltsgrund und keine Fünfjahresausnahme vorliegen, bleibt ihr Arbeitnehmerstatus nach dem letzten Job grundsätzlich nur sechs Monate erhalten.
Die Beratungsstelle sollte deshalb bereits vor Fristablauf andere Leistungsgrundlagen und mögliche Hilfen des Sozialamts prüfen. Allein der Hinweis auf die insgesamt 15 Arbeitsmonate reicht für die längere Fortwirkung nicht mehr.




