Sozialhilfe muss Behandlungskosten in Härtefällen übernehmen

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Anspruch von nicht krankenversicherten Ausländerinnen und Ausländern auf eine Notfallbehandlung im Krankenhaus erleichtert. Danach können Krankenhäuser bei akuten Notfällen am Wochenende die Behandlungskosten auch dann erstattet bekommen, wenn die nicht versicherten Ausländer kein Aufenthaltsrecht haben, urteilten die Kasseler Richter am Mittwoch, 13. Juli 2023 (Az.: B 8 SO 11/22 R). Auf die Ausreisebereitschaft des Ausländers komme es nicht an.

Betroffener ohne Krankenversicherung

Im konkreten Fall ging es um einen obdachlosen und alkoholkranken Mann aus Polen ohne Krankenversicherungsschutz. Seit 2012 war er jedoch mehrfach im Universitätsklinikum Aachen behandelt worden. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Mann durch Betteln.

Als er am 8. März 2019, einem Freitag, wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt mit einem Rettungswagen in die Notaufnahme des Klinikums gebracht wurde, führten die behandelnden Ärzte ein EKG durch. Ein Herzinfarkt wurde nicht festgestellt, so dass der betreute Mann die Notaufnahme einen Tag später wieder verlassen konnte.

Die angefallenen Behandlungskosten in Höhe von 166,47 Euro wollte sich das Universitätsklinikum von der Stadt als Sozialhilfeträger erstatten lassen. Nach dem Gesetz kann ein Erstattungsanspruch bestehen, wenn eine schwere akute Erkrankung oder ein Schmerzzustand vorliegt. Normalerweise muss der Sozialhilfeträger der Kostenübernahme zustimmen.

Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene jedoch erst nach Dienstschluss der Behörde in die Klinik eingeliefert, so dass nach Auffassung der Klinik ein Notfall vorlag, der eine sofortige Behandlung erforderte.

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Stadt weigerte sich die Behandlungskosten zu übernehmen

Die Stadt weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Denn es habe keine Behandlung einer „akuten Krankheit“ im Sinne des Gesetzes vorgelegen. Es sei lediglich eine reine Diagnostik durchgeführt worden.

Der Patient habe auch kein Aufenthaltsrecht gehabt, so dass für die Erstattung der Behandlungskosten allenfalls Überbrückungsleistungen in Betracht kämen. Dafür müsse sich der Ausländer aber bereit erklären, innerhalb eines Monats auszureisen, was der Mann nicht getan habe. Die Folge sei, dass die Uniklinik auf den Behandlungskosten sitzen bleibe, so die Stadt.

Notfallbehandlung muss vom Sozialamt erstattet werden

Das BSG entschied jedoch, dass die Klinik die Kosten für die Notfallbehandlung erstattet verlangen kann. Auch der Verdacht auf einen Herzinfarkt sei eine „akute Erkrankung“, so dass die Sozialhilfe trotz fehlenden Aufenthaltsrechts „Hilfe bei Krankheit“ gewähren müsse. Denn der Wohnsitzlose habe Anspruch auf Überbrückungsleistungen.

Zwar sei der Gesetzgeber typisierend davon ausgegangen, dass Ausländer, die Anspruch auf diese Leistungen haben, innerhalb eines Monats ausreisen. Kommen sie dieser Verpflichtung aber – wie im Streitfall – nicht nach, so liege bei einer danach durchgeführten akuten Notfallbehandlung ein Härtefall vor, für den der Sozialhilfeträger einzustehen habe. fle/mwo